Zur Ablehnung der Akteneinsicht und Verfahrensbeteiligung der Tochter im Betreuungsverfahren bei entgegenstehendem Interesse des Betroffenen

AG Bielefeld, Beschluss vom 02. Juni 2014 – 2 XVII K 3783

Zur Ablehnung der Akteneinsicht und Verfahrensbeteiligung der Tochter im Betreuungsverfahren bei entgegenstehendem Interesse des Betroffenen

Tenor

In dem Betreuungsverfahren

werden sämtliche Anträge der Tochter des Betroffenen zurückgewiesen.

Gründe
1
Die Anträge der Tochter des Betroffenen auf Gewährung von Akteneinsicht und Beteiligung sind unbegründet.

2
Nach § 274 IV FamFG können Abkömmlinge am Verfahren über die Einrichtung einer Betreuung im Interesse des Betroffenen beteiligt werden.

3
Die von ihr begehrte Akteneinsicht und Beteiligung entspricht jedoch nicht dem Interesse des Betroffenen. Er hat gegenüber dem zuständigen Richter ausdrücklich erklärt, dass sie nicht über Einzelheiten des Verfahrens informiert werden soll. Sie solle weder Kenntnis von dem gesamten Verfahren noch das Recht haben, Rechtsmittel einzulegen.

4
Dieser Wille des Betroffenen ist zu beachten. Es ist die freie Entscheidung eines jeden Menschen, darüber entscheiden zu dürfen, wen er über persönliche Einzelheiten seines Lebens informiert. Dieser Wille des Betroffenen ist zu beachten. Diesen zu ignorieren würde bedeuten, den Betroffenen hinsichtlich seines Selbstbestimmungsrechtes zu entmündigen.

5
Hiervon kann zwar ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies dem wohlverstandenen Interesse eines Betroffenen entspricht (vgl. Budde, in Keidel FamFG, 17. Auflage, München 2011, § 274, Rz. 17). Die Beteiligung der Tochter ist keineswegs erforderlich, um die wohlverstandenen Interessen des Betroffenen zu wahren. Zum einen hat das Gericht die Möglichkeit, Informationen auch von der Tochter zu erhalten, ohne dass ihr die Einzelheiten des Verfahrens mitgeteilt werden. Zum anderen ist ein Berufsbetreuer und ein Verfahrenspfleger bestellt, die die Interessen des Betroffenen ebenfalls vertreten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Tochter Informationen benötigt, die der Betroffene ihr nicht erteilen will.

6
Aus diesen Gründen ist die Tochter des Betroffenen gemäß § 303 II FamFG auch nicht beschwerdeberechtigt. Ihre Beschwerden sind also unzulässig.

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