Zur Rechtswidrigkeit eines Antrages auf Zwangseinweisung in rein privatrechtlich getragener Klinik

AG Oldenburg (Holstein), Beschluss vom 02.07.2015 – 20 XIV 145/15 L

Ein Gericht darf keine Entscheidung erlassen, wenn bereits bei deren Erlass mit Sicherheit feststeht, dass diese unmittelbar nur auf rechtswidrige Weise vollzogen werden kann und vollzogen werden wird und der bzw. die Betroffene durch diesen Vollzug in ihren Rechten verletzt wird. Hieraus folgt, dass auch ein Unterbringungsbeschluss nicht ergehen darf, wenn bereits bei Erlass feststeht, dass dieser nicht rechtmäßig vollzogen werden kann.(Rn.4)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Antrag des Kreises XXX auf Unterbringung der Betroffenen wird zurückgewiesen.

Gründe
I.

1
Mit Inkrafttreten der am 19.03.2015 beschlossenen Neufassung des Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen am 29.05.2015 wurde § 13 des vorgenannten Gesetzes um einen Satz wie folgt ergänzt: „Die Beschäftigung des Personals der nicht öffentlichen Krankenhausträger, das am Vollzug der Unterbringung beteiligt ist, bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung.“ Eine Übergangsfrist ist in dem Gesetz insoweit nicht enthalten. Mit mündlich eingeholter dienstlicher Stellungnahme des Leiters des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kreises XXX vom heutigen 02.07.2015 teilte dieser mit, dass bis dato im Kreis Ostholstein keinerlei Prüfung nach § 13 Abs. 3 S. 3 PsychKG SH n.F. stattgefunden habe. Weder hinsichtlich des Personals in der XXX-Fachklinik Heiligenhafen noch der XXX-Fachklinik Neustadt i.H. noch der XXX-klinik in Neustadt lägen Zustimmungserklärungen der Aufsichtsbehörde vor.

2
Mit Anordnung vom 02.07.2015 brachte die Antragstellerin die Betroffene vorläufig in der Fachklinik XXX unter. Unter gleichem Datum beantragte sie bei dem erkennenden Gericht die Unterbringung der Betroffenen „in einem geeigneten Krankenhaus“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Unterbringungsantrag. Auf ebenfalls fernmündliche Nachfrage des Gerichts teilte die Antragstellerin mit, eine Verlegung der Betroffenen in eine andere Einrichtung käme nicht in Betracht.

II.

3
Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Zwar liegen die materiellen Unterbringungsvoraussetzungen nach § 7 PsychKG SH vor. Das Gericht sieht sich dennoch gehindert, einen Unterbringungsbeschluss zu erlassen.

1.

4
Dabei geht das Gericht im Ansatz davon aus, dass es grundlegender Ausfluss des in Art. 20 GG festgeschriebenen Rechtsstaatsprinzips ist, dass ein Gericht keine Entscheidung erlassen darf, wenn bereits bei deren Erlass mit Sicherheit feststeht, dass diese unmittelbar nur auf rechtswidrige Weise vollzogen werden kann und vollzogen werden wird und der bzw. die Betroffene durch diesen Vollzug in ihren Rechten verletzt wird. Das Gericht geht weiter davon aus, dass hieraus folgt, dass auch ein Unterbringungsbeschluss nicht ergehen darf, wenn bereits bei Erlass feststeht, dass dieser nicht rechtmäßig vollzogen werden kann (so auch LG Freiburg, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 7 O 1/11, zitiert nach Juris AG Oldenburg i.H., Beschluss vom 09.10.2014, Az. 20a XIV 167/14 L (nicht veröffentlicht) Petzold, in: Dornis, PsychKG SH, § 13 Rn. 2). So liegt es hier. Es steht bereits jetzt fest, dass der begehrte Unterbringungsbeschluss unmittelbar auf rechtswidrige Weise vollzogen werden wird (a.), auch nicht anders – d.h. auf rechtmäßige Weise – vollzogen werden kann (b.) und dies die Betroffene in ihren Rechten verletzt (c.).

a.

5
Es steht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt fest, dass der begehrte Unterbringungsbeschluss auf rechtswidrige Weise vollzogen werden wird. Denn die Betroffene befindet sich bereits in der XXX-Fachklinik Heiligenhafen und soll auch nach dem nochmals fernmündlich eingeholten erklärten Willen der Antragstellerin dort verbleiben. Der Vollzug von Unterbringungseinrichtungen in der Fachklinik Heiligenhafen verletzt jedoch geltendes Recht. Bei der XXX-Fachklinik Heiligenhafen handelt es sich nicht um eine zum Vollzug von Unterbringungsbeschlüssen nach dem PsychKG SH geeignete Einrichtung. Es handelt sich insoweit um ein Krankenhaus in rein privatrechtlicher Trägerschaft. Der Vollzug öffentlich-rechtlicher, d.h. hoheitlicher, Unterbringungsbeschlüsse durch Private ist jedoch im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip, das Demokratieprinzips und Art. 33 GG schon nach geltendem einfachen Recht nur unter den bestimmten und zwingend einzuhaltenden Vorgaben des § 13 Abs. 3 PsychKG SH zulässig. Erforderlich ist insbesondere, dass das die für den Vollzug verantwortlichen Angestellten des privaten Trägers (wenn diese schon nicht öffentlich-rechtlich und individuell mit Hoheitsrechten beliehen sind, so aber: BVerfG, Urteil vom 18.01.2012, Az. 2 BvR 133710, zitiert nach Juris) zumindest über eine fachliche und persönliche Eignungsprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde verfügen, § 13 Abs. 3 S. 3 PsychKG SH. Zur Überzeugung des Gerichts erfasst diese Bestimmung sowohl die derzeit in den Einrichtungen beschäftigten Mitarbeiter wie auch neu einzustellende Angestellte. Eine in einer Parallelsache vom Kreis Plön mitgeteilte Rechtsansicht, nach der nur Neueinstellungen von § 13 Abs. 3 S. 3 PsychKG erfasst sein sollen, überzeugt insoweit nicht. Schon dem Wortlaut ist eine derartige Begrenzung des Anwendungsbereiches nicht zu entnehmen. Vor allem aber widerspräche eine derartige Auslegung ersichtlich Sinn und Zweck der Gesetzesänderung. Denn Hintergrund der Erweiterung des § 13 Abs. 3 PsychKG ist nach der Gesetzesbegründung (Umdruck 18/3972) die erstmalige Herstellung der von verschiedenen Verfassungsgerichten geforderten Legitimationskette zwischen den demokratisch gewählten Trägern hoheitlicher Gewalt und den privatrechtlich angestellten Vollzugsbeauftragten in den privatrechtlich organisierten Häusern. Wörtlich ist dort ausgeführt: „In personeller Hinsicht ist eine hoheitliche Entscheidung legitimiert, wenn sich die Bestellung desjenigen, der sie trifft, durch eine ununterbrochene Legitimationskette auf das Staatsvolk zurückführen lässt. Die sachlich-inhaltliche Legitimation wird durch Gesetzesbindung und Bindung an Aufträge und Weisungen der Regierung vermittelt. Insbesondere kann die Beleihung Privater in dem hoch grundrechtsrelevanten Bereich von Zwangsmaßnahmen in geschlossenen Anstalten nur dann verfassungskonform erfolgen, wenn die parlamentarische Kontrolle gewährleistet bleibt. Um dieses verfassungsrechtliche Risiko zu beheben, wird der Vorschlag des Richterbundes aufgegriffen.“ Ersichtlich kann aber die damit bezweckte Herstellung demokratischer Legitimation in den Vollzugsstationen nicht erreicht werden, wenn man entgegen des Wortlautes § 13 Abs. 3 S. 3 PsychKG SH nur auf Neueinstellungen anwendet.

6
Die damit feststehenden Anforderungen sind im Falle der hier maßgeblichen Einrichtung, der XXX Klinik Heiligenhafen, strukturell nicht erfüllt. Nach der insoweit eingeholten Erklärung der zuständigen Fachaufsichtsbehörde, wurde § 13 Abs. 3 S. 3 PsychKG SH bis dato bezüglich der im Kreis Ostholstein belegenen Einrichtungen generell nicht umgesetzt. Die fraglichen Kliniken verfügen über keinerlei entsprechend geprüftes und bewilligtes Personal. Zu einem gesetzeskonformen Vollzug von Unterbringungsentscheidungen sind sie damit generell nicht in der Lage. Nichts anderes folgt im Übrigen aus dem Unterbringungsplan des Landes Schleswig-Holstein. Soweit die oben genannten Einrichtungen dort benannt sind, bindet dies – der Unterbringungsplan stellt kein förmliches Gesetz sondern lediglich eine Verordnung dar – das Gericht nicht.

b.

7
Auch ein anderweitiger gesetzeskonformer Vollzug der begehrten Entscheidung ist bei derzeitigem Sachstand nicht denkbar. Zum einen hat die hierzu angehörte Antragstellerin erklärt, zu einer Verlegung der Betroffenen nicht bereit zu sein. Sie konnte auch keine anderweitige Einrichtung in Schleswig-Holstein benennen, in der ein gesetzeskonformer Vollzug zumindest möglich erscheint und die konkret zur Aufnahme der Betroffenen bereit ist. Es ist insoweit auch im Rahmen des Antragsverfahrens nicht Sache des Gerichts, insoweit nach geeigneten und aufnahmebereiten Einrichtungen zu suchen (so auch LG Freiburg, a.a.O.), vor allem dann nicht, wenn eine Verlegung von der Antragstellerin ohnehin abgelehnt wird.

c.

8
Des Weiteren würde die Betroffene durch den derart bevorstehenden Vollzug auch in ihren Rechten verletzt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass es sich bei den hier zugrundeliegenden Fragen der Ausgestaltung des Vollzugs in privatrechtlicher Form nicht lediglich um bloße Organisationsfragen ohne subjektivrechtlichen Gehalt handelt. Vielmehr hat es ausdrücklich festgestellt, dass der gegen Art. 33 Abs. 4 GG bzw. das hier maßgebliche Demokratieprinzip (vgl. oben) verstoßende, rechtswidrige Vollzug von Freiheitseingriffen zu sanktionierende Grundrechtsverletzungen begründet (BVerfG, Urteil vom 18.01.2012, Az. 2 BvR 133710, Rn. 125, zitiert nach Juris). Dem schließt sich das erkennende Gericht an.

2.

9
Die vorgenannten Erwägungen übergehen zur Überzeugung auch nicht die an sich gegebene Kompetenz der antragstellenden Behörde, ohne gerichtliche Prüfung über den konkreten Unterbringungsort zu befinden, § 13 Abs. 2 PsychKG. Denn aus den oben dargelegten Gründen muss die Nichtbefassung der zur Wahrung von Recht und Gesetz berufenen Gerichte mit dem konkreten Unterbringungsort jedenfalls dann an eine Grenze geraten, wenn die antragstellende Behörde nicht darlegen kann, dass überhaupt eine Einrichtung tatsächlich erreichbar ist, in dem ein gesetzeskonformer Vollzug möglich ist (vgl. oben). Entsprechend hat auch nicht nur das vorgenannte Landgericht Freiburg eine Therapieunterbringung abgelehnt, weil die Antragsbehörde keine taugliche Einrichtung benennen konnte (a.a.O.) sondern auch das Oberlandesgericht Köln eine Unterbringungsentscheidung aufgehoben, in der das zunächst erkennende Gericht keine Feststellungen über die tatsächliche Verfügbarkeit geeigneter Einrichtungen getroffen hatte (OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2006, Az. 16 Wx 142/06, zitiert nach Juris). Ebenso hat auch das Oberlandesgericht Rostock eine Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, da diese nicht hinreichend die Verfügbarkeit tauglicher Einrichtungen für Alkoholkranke geprüft hatte (OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2009, Az. 6 W 33/09, zitiert nach Juris).

10
Das Gericht verkennt zuletzt auch nicht, dass durch die vorliegende Entscheidung gravierende praktische Probleme entstehen, da – sollte die Entscheidung auch von den weiteren mit Anträgen nach PsychKG befassten Richterinnen und Richtern und ggf. der Beschwerdeinstanz geteilt werden – die Versorgungsstruktur für Zwangseinweisungsverfahren jedenfalls im Kreis XXX gegenwärtig ausfällt. Zur Überzeugung des Gerichts ist es jedoch in einem durch das Prinzip der Gewaltenteilung geprägten Rechtsstaat Angelegenheit der Exekutive, geltendes Recht – von dessen baldigem Inkrafttreten zudem seit Mitte März 2015 Kenntnis bestand – so umzusetzen, dass Gefahrenlagen und Probleme wie die nun möglicherweise Entstehenden, ausbleiben. Es liegt nicht im Aufgabenbereich der mit der Rechtsprechung betrauten und auf Recht und Gesetz vereidigten Judikative durch rechtzeitiges Handeln vermeidbare Problemlagen durch rechtswidrige Entscheidungen vermeintlich zu „lösen“ – und hierdurch zu Lasten der auf wirksamen Grundrechtsschutz durch die Gerichte vertrauenden Bürger ihre eigentliche Aufgabe aus den Augen zu verlieren, nämlich auf die Wahrung der Rechtsordnung auch durch die anderen Gewalten zu bestehen. Aus diesem Grund vermag auch das Gericht dem Argument nicht beizutreten, durch die Nichtunterbringung drohe eine noch größere Rechtsverletzung als durch die möglicherweise rechtswidrige Unterbringung. Folgte das Gericht dieser Argumentation, könnte es seiner eigentlichen Aufgabe im gewaltenteiligen Rechtsstaat nicht mehr nachkommen.

11
Zuletzt wird darauf hingewiesen, dass vor diesem Hintergrund auch einstweilen die Frage ungeklärt bleiben kann und muss, ob die Neufassung des § 13 Abs. 3 S. 3 PsychKG ausreicht, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben an den Vollzug von Freiheitsentziehungen durch Private zu genügen (dies erscheint vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechungen sowohl des BVerfG, Urteil vom 18.01.2012, Az. 2 BvR 133/10 als auch des Staatsgerichtshofes Niedersachsen, Urteil vom 05.12.2008, Az. 2/07, auch nach der neuen Rechtslage fraglich). Denn schon das einfache Recht ist vorliegend nicht gewahrt.

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