Zu den Anforderungen an die Entscheidung über die dauerhafte Unterbringung eines zur freien Willensbildung nicht fähigen Alkoholkranken ohne Heilungsaussicht

OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2009 – 6 W 33/09

1. Es ist nicht Aufgabe des Staates, seine Bürger zu hindern, sich gesundheitlich – etwa durch exzessiven Alkoholgenuss – zu schädigen. Eine vom Staat zu akzeptierende Entscheidung des Betroffenen zur Selbstaufgabe setzt aber dessen freie Willensbildung voraus. Zu einer freien Willensbildung ist nicht fähig, wer außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (Rn.12).

2. Eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt auch ohne Aussicht auf einen Therapieerfolg in Betracht. Es genügt die Verhinderung einer erheblichen Gesundheits- bzw. Lebensgefährdung. Unter diesen engen Voraussetzungen kann – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit – auch ein Wegsperren des Betroffenen zu seinem Wohl zulässig sein (Rn.11).

3. Eine Unterbringung eines Alkoholkranken ohne Heilungsaussichten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann zu einem Wegsperren des Betroffenen auf Dauer führen. Die Bedeutung und die Intensität des mit einer Unterbringung verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen macht eine richterliche Sachaufklärung durch die Beauftragung eines extern tätigen Sachverständigen notwendig (Rn.15)(Rn.16).

4. Gemäß § 70f Abs. 1 Nr. 2 FGG muss die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme enthalten. Bei der Unterbringung eines 38-jährigen Mannes in der geschlossenen Abteilung eines Seniorenzentrums, in der fast ausschließlich Demenzkranke behandelt werden, bestehen erhebliche Zweifel, ob der Aufenthalt des alkoholkranken Betroffenen, der nicht an einer Demenz leidet, in einem Altersheim eine geeignete Unterbringung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellt (Rn.18).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 16.9.2009, Az.: 4 T 128/09, aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe
I.

1
Der Betroffene wendet sich mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Genehmigung seiner Unterbringung durch das Landgericht bis einschließlich 14.11.2009.

2
Der heute 38-jährige Betroffene ist Alkoholiker. Mit Schreiben vom 1.6.2007 regte die Oberärztin A. (im folgenden: Sachverständige), die in diesem Verfahren als Sachverständige tätig geworden ist, in einem vorangegangenen Verfahren die Betreuung und Unterbringung des Betroffenen gemäß § 1906 BGB an. Dieser Anregung entsprach das Amtsgericht am selben Tag noch durch einstweilige Anordnung vom 1.6.2007. Auf Bitten des Amtsgerichts erstellte die Sachverständige ein Gutachten, welches eine Unterbringung des Betroffenen befürwortete. Durch Beschluss vom 30.08.2007 genehmigte die Betreuungsrichterin die Unterbringung bis zum 11.10.2007. Nach seiner Entlassung setzte der Betroffene seinen Alkoholkonsum fort. Am 31.1.2008 hielt die seinerzeit zuständige Betreuungsrichterin in einem Vermerk fest, dass eine weitere Betreuung aussichtslos sei. Wegen des weiteren Inhalts des Vermerks wird auf Blatt 66 der Betreuungsakte des Amtsgerichts U. 2 XII 11/08 Bezug genommen.

3
Schon am 22.8.2008 regte die Sachverständige erneut die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an. Daraufhin ordnete das Amtsgericht U. am 03.09.2008 durch eine andere Richterin die vorläufige Rechtsbetreuung des Betroffenen bis zum 3.03.2009 an.

4
Auch die Betreuungsakte, die Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist, beginnt mit einem ärztlichen Attest der Sachverständigen für die Einrichtung einer Betreuung. Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das Amtsgericht am 14.05.2009 die Rechtsbetreuung des Betroffenen bis zum 15.11.2009 angeordnet. Der Beschluss ist nicht unterschrieben. Am 24.6.2009 hat die Sachverständige ein weiteres ärztliches Attest zur Akte gereicht, in welchem sie eine Unterbringung gemäß § 1906 BGB befürwortete. Dieser Anregung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 26.6.2009 zunächst für die Dauer von längstens sechs Wochen entsprochen. Auf ein Gutachten der Sachverständigen hat das Amtsgericht durch einen weiteren Beschluss vom 7.8.2009 die Unterbringung des Betroffenen für ein Jahr genehmigt.

5
Wegen des weiteren erst- und zweitinstanzlichen Sachstandes wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts verwiesen. Mit seiner am 2. Oktober 2009 per Fax beim Oberlandesgericht eingegangenen „sofortigen Beschwerde“ rügt der Betroffene, dass es schon an einer wirksamen Bestellung eines Betreuers fehle. Der Beschluss des Amtsgerichts Ueckermünde vom 14.05.2009, der seine Betreuung zum Gegenstand habe, sei unwirksam, weil die Richterin ihn nicht unterschrieben habe. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Sachverständige nicht befangen sei. Es sei aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst bedenklich, wenn die Begutachtung durch den behandelnden Arzt erfolge. Der Hinweis des Landgerichts auf eine ständige abweichende Übung überzeuge nicht. In diesem Zusammenhang sei ferner zu beanstanden, dass das Gericht den Betroffenen nicht über die Begutachtung durch die Sachverständige in Kenntnis gesetzt habe. Schließlich sei die Unterbringung nicht erforderlich. Es sei nicht Sinn und Zweck des Betreuungsrechts, Betroffene durch Zwangsmaßnahmen davon abzuhalten, sich zu Tode zu trinken. Der Standpunkt des Landgerichts führe dazu, dass der Betroffene bis an sein Lebensende geschlossen untergebracht werden müsse, um ihn vom Trinken abzuhalten. Das sei unverhältnismäßig. Er nehme nicht hin, dass er in einer nicht adäquaten Einrichtung untergebracht sei. Die geschlossene Unterbringung eines 38-jährigen Mannes in der geschlossenen Abteilung eines Seniorenzentrums sei sehr belastend. Er wisse von keinen Maßnahmen seiner Betreuerin, hier für Abhilfe zu sorgen. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Landgericht bislang nicht über seinen Antrag entschieden habe, einen Betreuerwechsel durchzuführen. Aus den vorangegangenen Ausführungen ergebe sich, dass die Betreuerin nicht geeignet sei.

6
Der Verfahrenspfleger verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Betroffene sei psychisch krank und daher nicht in der Lage, eine freie Entscheidung zu treffen.

II.

7
Der Senat deutet die „sofortige Beschwerde“ des Betroffenen als allein statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde gemäß Art. 111 FGG-RG, §§ 27 Abs. 1, 29 FGG. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG ist die sofortige weitere Beschwerde begründet, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i. V. m. § 546 ZPO ist das Recht verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. So verhält es sich hier.

1.

8
Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB findet eine Unterbringung des Betroffenen nur auf Anordnung eines Betreuers statt. An letzterer fehlt es, weil keine wirksame Betreuerbestellung vorliegt. Die fehlende Unterschrift unter dem „Beschluss“ vom 14.5.2009 führt zur Unwirksamkeit der Betreuerbestellung, auch wenn § 315 ZPO nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGH, VersR 1998, 1299 für den nicht unterschriebenen Gesamtvollstreckungseröffnungsbeschluss). Das Amtsgericht hat den Beschluss über die Anordnung der Betreuung auch nicht verkündet, so dass eine Wirksamkeit gemäß §§ 310, 160 Nr. 7 ZPO nicht in Betracht kommt (BGH, FamRZ 2006, 858, Rn. 13 [zitiert nach juris]). Mithin handelt es sich bislang nur um einen bloßen Entwurf der Geschäftsstelle, der keine Rechtswirkung zu entfalten vermag. Allerdings kann die Betreuungsrichterin die Unterschrift mit Wirkung für die Zukunft nachholen (BGH, Versicherungsrecht 1998, 1299 für den Gesamtvollstreckungseröffnungsbeschluss). Der Senat übersieht nicht, dass bei verkündeten Entscheidungen die Unterschrift nur innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung nachgeholt werden kann (BGH, FamRZ 2006, 858, Rn. 14 [zitiert nach juris]). Die Fünf-Monats-Frist gilt vorliegend jedoch nicht, weil – wie schon oben ausgeführt – keine verkündete Entscheidung angefochten ist.

2.

9
Die Kammer sieht beide Tatbestandsalternativen des § 1906 Abs. 1 BGB als erfüllt an. Das begegnet rechtlichen Bedenken.

a)

10
Eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der therapeutische Nutzen in einem angemessen Verhältnis zum Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen steht (BGH, NJW 2006, 1277 Rn. 7). Dazu bedarf es der Vorlage eines konkreten Behandlungskonzepts (OLG Schleswig, Beschluss vom 23.3.2007, Az.: 2 W 61/07, Rn. 14 [zitiert nach juris]). Ins Gewicht fällt hier, dass die seinerzeit zuständige Betreuungsrichterin eine Betreuung nicht mehr für geboten erachtete, weil sie nicht mehr von einer Behandlungsfähigkeit des Betroffenen ausging. Ein tragfähiges Behandlungskonzept für den Betroffenen vermag der Senat den Feststellungen des Landgerichts jedoch nicht zu entnehmen.

b)

11
Der Kammer ist zuzugeben, dass eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB dagegen auch ohne Aussicht auf einen Therapieerfolg in Betracht kommt (OLG Hamm BtPrax 2003, 182, 183). Damit ist hier unerheblich, ob der Alkoholismus des Betroffenen noch therapiefähig ist. Es genügt vielmehr die Verhinderung einer erheblichen Gesundheits- bzw. Lebensgefährdung. Unter diesen engen Voraussetzungen kann – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit – auch ein Wegsperren des Betroffenen zu seinem Wohl zulässig sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.2003, Az.: 8 W 130/03, Rn. 20 [zitiert nach juris]).

12
Im Ansatz zu Recht gibt der Betroffene zu bedenken, dass es nicht Aufgabe des Staates ist, seine Bürger zu hindern, sich gesundheitlich – etwa durch exzessiven Alkoholgenuss – zu schädigen. Der Betroffene übersieht jedoch, dass eine vom Staat zu akzeptierende Entscheidung des Betroffenen zur Selbstaufgabe dessen freie Willensbildung voraussetzt. Zu einer freien Willensbildung ist jedoch nicht fähig, wer außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (OLG Hamm, DAVorm 1997, 55). Bei einem Alkoholkranken wie dem Betroffenen durfte die Kammer annehmen, dass er gegenüber seiner Erkrankung völlig unkritisch und deshalb nicht in der Lage ist, seinen Alkoholgenuss in freier Willensbestimmung zu steuern und so einen Rückfall in den Alkoholmissbrauch, der zu weiteren schweren Schädigungen führte, zu vermeiden (BayObLG NJWE-FER 2001, 150). Sollte daher ein externer Sachverständiger die naheliegende Diagnose der bisherigen Sachverständigen bestätigen, dass der Betroffene aufgrund seiner schweren Alkoholerkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, wäre ein entgegenstehender Wille des Betroffenen unbeachtlich.

3.

13
Ferner ist das Landgericht seiner Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 12 FGG nicht hinreichend nachgekommen. Zu Recht rügt der Betroffene, dass das Landgericht keinen externen Sachverständigen bestellt hat.

14
Der Umstand, dass die Sachverständige den Betroffenen in der Vergangenheit selbst behandelt hat, führt jedoch für sich gesehen noch nicht zur Notwendigkeit, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Zwar mag dem Betroffenen zuzugeben sein, dass das Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt berührt sein kann, wenn der Patient damit rechnen muss, dass der behandelnde Arzt später als Sachverständiger maßgeblichen Einfluss darauf hat, ob etwa eine Unterbringung zu verlängern ist. Jedoch ergibt sich im Umkehrschluss aus § 70 i Abs. 2 Satz 2 FGG, dass bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von weniger als vier Jahren das Gericht den behandelnden Arzt zum Sachverständigen bestellen kann.

15
Hier fällt jedoch ins Gewicht, dass die Sachverständige mehrfach die Einrichtung einer Betreuung oder die Unterbringung des Betroffenen angeregt hat. Es erscheint rechtlich zweifelhaft, wenn der Sachverständige später die Richtigkeit seiner eigenen Anregung im Wege der Beweisaufnahme überprüfen soll. Dabei unterstellt der Senat ausdrücklich nicht, dass die Sachverständige – eine erfahrene Ärztin – ihr Gutachten voreingenommen erstellt hat.

16
Ferner kann die Bedeutung und die Intensität des mit der angeordneten Unterbringung verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen eine richterliche Sachaufklärung durch die Beauftragung eines extern tätigen Sachverständigen notwendig machen. Eine Unterbringung eines Alkoholkranken ohne Heilungsaussichten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann zu einem Wegsperren des Betroffenen auf Dauer führen (s.o. 2 b). Diese Konstellation ist vergleichbar mit den in § 1904 BGB aufgeführten Fällen, bei denen § 69 d Abs. 2 FGG sicherstellen soll, dass ein wirklich unabhängiges Gutachten erstattet wird (vgl. zur Analogie OLG Celle, NJW-RR 2008, 230, Rn. 21). Für eine externe Begutachtung des Betroffenen spricht auch der Rechtsgedanke des § 70 i Abs. 2 Satz 2 FGG. Mit der dort vorgesehenen Begutachtung durch einen externen Sachverständigen ist sichergestellt, dass eine Unterbringung nicht aufgrund einer festgefügten Meinung länger als erforderlich ausgedehnt wird (OLG Celle, a.a.O.).

17
Zumindest die Zusammenschau der oben aufgeführten Umstände (behandelnder Arzt und Sachverständiger sind identisch, die Anregung zur Betreuung bzw. Unterbringung ging mehrfach vom Sachverständigen aus, Intensität des absehbaren Freiheitseingriffs) lassen den Schluss zu, dass die Kammer mit der Beauftragung eines internen Sachverständigen ihrer Sachaufklärungspflicht aus § 12 FGG nicht genügt hat.

4.

18
Zu Recht beanstandet der Betroffene, dass die Kammer nicht festgelegt hat, in welchem Typ einer Einrichtung er unterzubringen ist. Gemäß § 70 f Abs. 1 Nr. 2 FGG muss die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, u.a. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme enthalten. Den Feststellungen des Landgerichts entnimmt der Senat, dass der 38-jährige Betroffene in der geschlossenen Abteilung eines Seniorenzentrums untergebracht ist, in der fast ausschließlich Demenzkranke behandelt werden. Hier bestehen erhebliche Zweifel, ob der Aufenthalt des alkoholkranken Betroffenen, der nicht an einer Demenz leidet, in einem Altersheim eine geeignete Unterbringung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellt (vgl. dazu auch OLG Köln, Beschluss vom 17.7.2006, Az.: 16 Wx 142/06, Rn. 5 [zitiert nach juris]). Sollte ein Heim für Alkoholkranke tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, müsste die Kammer das Seniorenheim als geeignete Einrichtung im Tenor ausdrücklich vorsehen. Eine solche dem Wohl des Betroffenen offensichtlich nicht zuträgliche Maßnahme wäre jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Betreuerin alle Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, den Betroffenen anderweitig unterzubringen. Hierzu bedarf es noch Feststellungen der Kammer dazu, welche Bemühungen im einzelnen die Betreuerin entfaltet hat.

5.

19
Das Amtsgericht (und nicht das Landgericht) wird noch nach der Unterzeichnung des Beschlussentwurfs über eine Betreuerbestellung noch über den Antrag zu befinden haben, einen anderen Betreuer zu bestellen. Es wird bei seiner Entscheidung nach Maßgabe von § 1908b BGB zu berücksichtigen haben, ob sich die bisherige Betreuerin mit der gebotenen Intensität um eine adäquate Unterbringung des Betroffenen bemüht hat. Weiter dürfte entscheidend sein, ob die Betreuerin mit dem erforderlichen Nachdruck den Wunsch des Betroffenen beachtet hat, in seine Heimat zurückzukehren (vgl. dazu OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 834 Rn. 23 [zitiert nach juris]). Hier bedarf der Betroffene offensichtlich der Unterstützung seiner Betreuerin. Aus Sicht des Senats ist es nicht frei von Widerspruch, einerseits dem Betroffenen anzulasten, dass er „der Vorbereitung seines Umzugs nach Polen ratlos gegenüberstehe“, andererseits ihm jedoch zu attestieren, dass er zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage sei.

6.

20
Dennoch ist es nicht zu rechtfertigen, auch die vom Amtsgericht ausgesprochene Unterbringungsgenehmigung aufzuheben. Nach Aktenlage liegt es nicht fern, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Unterbringung wegen Selbstgefährdung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegeben sind (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.2003, Az.: 8 W 130/03, Rn. 13 [zitiert nach juris]). Die fehlende Unterschrift unter dem Beschluss über die Anordnung der Betreuung ist nachholbar. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 verwiesen.

7.

21
Ungeachtet der Zurückverweisung gilt hinsichtlich der Gerichtskosten § 128 b KostO.

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