Zur Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers für die Zeit der Unterbringung des Betreuten in einer Justizvollzugsanstalt

LG Krefeld, Beschluss vom 05. November 2020 – 7 T 168/20

Zur Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers für die Zeit der Unterbringung des Betreuten in einer Justizvollzugsanstalt

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 29.09.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe
1
I. Das Amtsgericht Krefeld, hier die Rechtspflegerin, hat mit Beschluss vom 12.06.2020 (Bl. 61 GA) die Vergütung des Beteiligten zu 1. auf 1.445,80 EUR festgesetzt. Hierbei hat sie den Zeitraum vom 30.11.2018 bis 28.06.2018 nach dem Kriterium „Heimbewohner“ i. S. d. § 5 VBVG abgerechnet. Im Zuge der Verbüßung einer Strafhaft sei davon auszugehen, so das Amtsgericht, dass der Daseinsmittelpunkt für diesem Zeitraum in der JVA liege, zumal es dem Häftling nicht möglich sei, diesen an einem anderen Ort zu begründen.

2
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1. vom 29.06.2020 hat das Amtsgericht, Rechtspflegerin, dieser nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 2. nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Instanzrichter zur Entscheidung vorgelegt.

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Mit Beschluss vom 29.09.2020 (Bl. 90 GA) hat dieser auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1. hin den Beschluss vom 12.06.2020 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 19.11.2018 bis zum 18.11.2019 auf 1.899,00 EUR festgesetzt. Angesichts einer Haftzeit von 7 Monaten und dem Beibehalten seiner Wohnung in dieser Zeit habe der Aufenthalt in der JVA nicht zu einer Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes geführt.

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Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2. unter dem 12.10.2020 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, auch eine Haftzeit von 7 Monaten, in denen der Betreuungsaufwand stark gesunken sei, führe zu einer Gleichstellung mit einer stationären Einrichtung gem. § 5 Abs. 3 VBVG.

5
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.10.2020 nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt.

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II. Die nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthafte und nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde ist unbegründet.

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Nach §§ 1908i, 1836 Abs.1 BGB richtet sich die nach §§ 168, 292 Abs. 1 FamFG, § 3 Nr. 2a RPflG festzusetzende Vergütung von Berufsbetreuern nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG).

8
Ob die Vergütung gegen den Betreuten oder die Staatskasse festzusetzen ist, richtet sich nach § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG. Danach ist die Vergütung nur dann gegen die Staatskasse festzusetzen, wenn der Betreute mittellos im Sinne von § 1836d BGB ist. Im Übrigen erfolgt die Festsetzung gegen den Betreuten (Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., Anh. zu § 1836, § 1 VBVG, Rn. 14). Die Mittellosigkeit beginnt jenseits des Einkommens und Vermögens, welches der Betreute gemäß § 1836c BGB einzusetzen hat (Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1836d, Rn. 1). Nach § 1836c BGB hat ein Betroffener nicht nur sein Einkommen, sondern grundsätzlich sein gesamtes Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Vergütung seines Betreuers einzusetzen. Was dabei als Vermögen zu berücksichtigen ist, richtet sich nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen, soweit es den Schonbetrag von derzeit 5.000,- EUR übersteigt.

9
Vorliegend verfügt der Betroffene unstreitig über kein einsetzbares Vermögen.

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Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach § 4 VBVG. Nach § 5 VBVG hängt der pauschal zu vergütende Zeitaufwand von der Dauer der Betreuung, dem Aufenthalt des Betreuten und davon ab, ob der Betreute mittellos im Sinne von § 1836d BGB ist. Die Regelung des § 5 VBVG beinhaltet ein vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängiges Vergütungssystem. Die in § 5 VBVG anhand einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen festgelegten Stundenansätze stehen von Beginn des Betreuungsverfahrens an fest (BT-Drucks. 15/2494 S. 33). Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird bei der pauschalen Vergütung typisierend unterstellt, so dass es nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Zeitraum auch tatsächlich für den Betreuten in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist (BGH, Beschluss vom 11. April 2012 – XII ZB 459/10 -, Rn. 23, juris; Beschluss vom 28. Mai 2008 – XII ZB 53/08 -, Rn. 30, juris).

11
Eine Vergütungsanmeldung kann zudem nur dann und nur insoweit als Geltendmachung im Sinne des § 2 VBVG angesehen werden, als sie dem Rechtspfleger die Prüfung und Feststellung der (zutreffenden) Vergütungshöhe ermöglicht. Unstreitig ist danach, dass die pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die überhaupt keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglichen, nicht als fristwahrende Geltendmachung im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann (OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243; OLG München BecksRS 2008 24322). Dabei kommt es bei der Pauschalvergütung nach §§ 4 und 5 VBVG allerdings nicht auf die Bezifferung des Anspruchs an. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen die Darlegung der für die Berechnung maßgebend Tatsachen in dem Sinne, dass der Betreuer seine Tätigkeit in das Bewertungsraster, wie es sich aus den §§ 4 und 5 VBVG ergibt, einordnet. Werden diejenigen Tatsachen, die einen höheren Vergütungsanspruch begründen, also nicht mitgeteilt, so ist dieser Anspruch auch nicht im Sinne des Gesetzes geltend gemacht. Denn der Antrag versetzt den Kostenbeamten dann nicht in die Lage, die Anspruchshöhe richtig zu ermitteln und so das Auflaufen von (höheren) Anspruchsbeträgen im Sinne des Gesetzeszweckes zu vermeiden (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I-15 Wx 269/08 -, Rn. 16, juris).

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Die Vergütungsregeln des VBVG sehen bei einer Heimunterbringung wegen des mit der Heimunterbringung zu erwartenden geringeren Aufwands des Betreuers niedrigere Stundensätze vor. Was Heime im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VBVG sind wird in § 5 Abs. 3 VBVG gesetzlich definiert.

13
Unter Berücksichtigung dessen gilt für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 19.11.2018 bis zum 18.11.2019 vorliegend folgendes:

14
Durch die 7-monatige Unterbringung in der JVA wurde kein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim im entsprechenden Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 VBVG begründet.

15
Auch eine JVA ist nach der Rechtsprechung des BGH einem Heim gleichzustellen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – XII ZB 521/10 -, Rn. 10, juris).

16
Denn es ist davon auszugehen, dass bei einem inhaftierten Betreuten, dem in der Justizvollzugsanstalt Unterkunft und Verpflegung sowie umfangreiche soziale, gesundheitliche und tatsächliche Fürsorge gewährt werden, entsprechend weniger Betreuungsaufwand für den Betreuer anfällt als bei einem zu Hause lebenden Betreuten (OLG München FamRZ 2006, 1562; OLG Hamm FGPrax 2007, 80; Jürgens in Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 5 VBVG Rn. 12; BtKomm/Dodegge 3. Aufl. Teil F Rn. 184; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 5 VBVG Rn. 34; HK-BUR Deinert/Lütgens 72. Aktualisierung § 5 VBVG Rn. 106; Onderka in Schneider/Wolf Anwaltkommentar RVG § 1 Rn. 90).

17
Jedoch hat der Betroffene im hier maßgeblichen Vergütungszeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG nicht in der Justizvollzugsanstalt gehabt.

18
Der BGH fordert darüber hinaus die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts in der JVA.

19
Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es handelt sich um den Ort, an dem eine Person sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, kommt es nicht an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – XII ZB 521/10NJW-RR 2012, 451 Rn. 12). Die für einen gewöhnlichen Aufenthalt erforderliche Dauer ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Normzwecks nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei ist der Zweck der Vorschrift, nämlich die Gewährung einer geringeren Vergütung für einen geringeren Betreuungsaufwand bei einem Aufenthalt des Betreuten in einer Einrichtung, mit zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. März 2014 – XII ZB 256/13 -, Rn. 9, juris).

20
Soweit die Beteiligte zu 2. in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der JVA begründet worden sei, weil dort „neben Unterkunft und Verpflegung umfangreiche soziale, gesundheitlich und tatsächliche Fürsorge gewährt werden“ verkennt sie, dass dieses Argument bereits bei Frage der Gleichstellung einer JVA mit einem Heim verbraucht wurde.

21
Allenfalls der daraus resultierende geringere Betreuungsaufwand sei, so der BGH, bei der Auslegung zu berücksichtigen.

22
Damit müssen aber darüber hinaus gegebene Umstände bei der Auslegung herangezogen werden, etwa die Dauer der Haftzeit.

23
Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, für welche Dauer der Aufenthalt angelegt sein muss. Das BVerwG hat in einem Fall einer Strafhaft für ein Jahr angenommen, dass der bisherige gewöhnlichen Aufenthalt trotzdem noch beibehalten wurde, wenn die sozialen Bezüge weiterhin am vorherigen Wohnort sind und die Rückkehr nach der Haftentlassung zu erwarten ist. Neben dem in der Regel vorausgesetzten subjektiven Willen einer Person, an einem bestimmten Ort ihren Lebensmittelpunkt zu wählen, ist es auch erforderlich, dass der Ausführung dieses Willens keine objektiven Hinderungsgründe entgegenstehen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird aufgegeben bzw. man verliert diesen, wenn die Person ihren Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass sie am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben wird (Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, SGB VIII § 86 Rn. 2, 3, beck-online). Solange der Betroffene den Wunsch und die Möglichkeit hat, an seinen bisherigen Lebensmittelpunkt zurückzukehren, steht dies – selbst bei längerem Aufenthalt – einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig entgegen (Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 122 FamFG, Rn. 9).

24
Im konkreten Einzelfall betrug die verhängte Freiheitsstrafe 7 Monate. Bei einer solchen Haftstrafe besteht die Möglichkeit einer 1/2 Strafaussetzung bzw. einer 2/3 Verbüßung und Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung. Damit wäre sogar eine Verbüßung der Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten jederzeit möglich gewesen. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in der JVA nicht begründet wird, sondern der Wunsch und die Möglichkeit bestehen, am bisherigen Aufenthaltsort zu verbleiben. Dies hat der Betroffene auch dadurch untermauert, dass er seine bisherige Wohnung beibehalten hat.

25
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

26
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

27
Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Kammer gegen den Beschluss ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist, § 70 FamFG.

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