Fernlehrgang „Berufsbetreuer mit Hochschulzertifikat“ ist mit Hochschulausbildung vergleichbar

LG Kassel, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 3 T 592/20

Fernlehrgang „Berufsbetreuer mit Hochschulzertifikat“ ist mit Hochschulausbildung vergleichbar

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Fritzlar vom 23.11.2020 abgeändert.

Die der Betreuerin für ihre Tätigkeit im Zeitraum 06.04.2020 bis 05.07.2020 zustehende und aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 247,60 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Staatskasse wird zurückgewiesen. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Betreuerin hat die Staatskasse zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14,40 € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Höhe der festgesetzten Betreuervergütung.

2
Das Amtsgericht richtete mit Beschluss vom 28.06.2004 (Bl. 9f. Bd. I d. A.) eine Betreuung für den Betroffenen ein und bestellte eine Berufsbetreuerin. Die Betreuung wurde zuletzt mit Beschluss vom 25.06.2014 (Bl. 353ff. Bd. II d. A.) bis zum 24.06.2021 verlängert.

3
Während der bisherigen Betreuung kam es zu mehreren Betreuerwechseln. Nach einem ersten Betreuerwechsel mit Beschluss vom 13.06.2006 (Bl. 71f. Bd. I d. A.) wurde das Amt mit Beschlüssen vom 24.01.2007 (Bl. 113f. Bd. I d. A.), vom 29.01.2007 (Bl. 116Rs. Bd. I d. A.), 19.08.2009 (Bl. 204ff. Bd. II d. A.) und vom 21.07.2010 (Bl. 231ff. Bd. II d. A.) verschiedenen ehrenamtlichen Betreuern übertragen.

4
Nachdem die Betreuung bereits mit Beschluss vom 22.06.2018 (Bl. 5 Rs. Bd. III d. A.) von einer ehrenamtlichen in eine Berufsbetreuung umgewandelt wurde, bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.01.2019 (Bl. 30ff. Bd. III d. A.) die eingangs genannte Berufsbetreuerin. Dieser übertrug das Amtsgericht die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Der Beschluss wurde allen Beteiligten am 04.01.2019 formlos übersandt.

5
Nach Beginn ihrer Tätigkeit rechnete die Betreuerin ihre Leistungen zunächst zu einem Stundensatz in Höhe von 33,50 € gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG a.F., beziehungsweise ab dem 27.07.2019 nach Vergütungstabelle B zu § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG gegen die Staatskasse ab. Die Vergütung wurde jeweils antragsgemäß im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren (§§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG) ausgezahlt.

6
Mit Schreiben vom 06.07.2020 (Bl. 78 Bd. III d. A.) hat die Betreuerin die Erstattung ihrer Vergütung für den Zeitraum 06.04.2020 bis 05.07.2020 aus der Staatskasse beantragt und dabei zunächst weiterhin die Vergütungstabelle B zugrunde gelegt. Der Betroffene war in diesem Zeitraum mittellos und lebte in einem Pflegeheim.

7
Mit Schreiben vom 22.07.2020 (Bl. 79 Bd. III d. A.) teilte die Betreuerin mit, dass ihr am 18.06.2020 das Hochschulzertifikat (vgl. Bl. 131 Bd. III d. A.) nach erfolgreichem Prüfungsabschluss des weiterbildenden Fernlehrgangs „Berufsbetreuerin mit Hochschulzertifikat“ verliehen worden sei. Dies rechtfertige eine Abrechnung nach Vergütungstabelle C zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG ab dem 18.06.2020. Es handele sich um ein Studium der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse mit einem Arbeitspensum von 2.880 Stunden. Dies entspreche 96 ECTS-Punkten. Dies genügen den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.04.2017 – XII ZB 86/16) an den zeitlichen Umfang einer Hochschulausbildung.

8
Dem Schreiben vom 22.07.2021 war ein geänderter Vergütungsantrag für den Zeitraum 06.04.2020 bis 05.07.2020 beigefügt (Bl. 80 Bd. III d. A.). Ausgehend von einer Pauschale in Höhe von 78 € (Nr. B 5.1.1) bis einschließlich 17.06.2020 und in Höhe von 102 € (C 5.1.1) ab dem 18.06.2020 beantragte die Betreuerin die Festsetzung einer Gesamtvergütung in Höhe von 248,40 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den geänderten Vergütungsantrag Bezug genommen.

9
Mit Stellungnahme vom 06.10.2020 (Bl. 83ff. Bd. III d. A.) ist die Staatskasse der beabsichtigten Abrechnung nach Vergütungstabelle C entgegengetreten. Es liege keine mit einer Hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene Ausbildung vor. Es gebe schon keine konkrete Zulassungsentscheidung für den Zugang zum Fernkurs und eine damit verbundene Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen. Das Ausfüllen eines Formulars im Internet genüge. Der Fernlehrgang werde zudem von der BeckAkademie durchgeführt, mit der Hochschule Neubrandenburg bestehe lediglich eine Einzelfallkooperation. Das Arbeitspensum von 2.880 Stunden entspreche etwa vier Semestern, könne aber abgekürzt werden. Zudem würde der Lehrgang auf einen anschließend möglichen Bachelorabschluss der Hochschule Wismar in Kooperation mit der BeckAkademie nur im Umfang von zwei Semestern angerechnet werden. Schließlich entspreche Form und Umfang der Abschlussprüfung nicht den auf einer akademischen Prüfungsordnung beruhenden Abschlüssen.

10
Mit Schreiben vom 22.10.2020 (Bl. 89ff. Bd. III d. A.) hat die Betreuerin ihr Vorbringen vertieft. Eine Zulassungsentscheidung sei vorgesehen und erfolge durch die BeckAkademie in Abstimmung mit der Hochschule Neubrandenburg. Diese benenne auch Dozenten und Prüfer und sei in die Ausarbeitung des Studien- und Prüfungsplans eingebunden. Der Umfang der Anerkennung der Prüfungsleistungen durch die Hochschule Wismar im Rahmen des dortigen Bachelor-Studiums könne nicht für die Annahme herangezogen werden, der „Fernlehrgang Berufsbetreuer (in) mit Hochschulzertifikat“ umfasse kein Arbeitspensum von 96 ECTS-Punkten. Über die Art der Abschlussprüfungen könne die Hochschule selbständig entscheiden, es sei üblich, dass die Ausgestaltung der Prüfung je nach Hochschule unterschiedlich sein könne. Der Stellungnahme waren die Zulassungs- und Prüfungsordnung für den „Fernlehrgang Berufsbetreuer(in) mit Hochschulzertifikat“ (Bl. 99ff. Bd. III d. A.) und ein Studien- und Prüfungsplan (Bl. 106ff. Bd. III d. A.) nebst Modul- und Leistungsübersicht (Bl. 141ff. Bd. III d. A.) beigefügt. Auf die genannten Unterlagen wird Bezug genommen.

11
Das Amtsgericht hat die Vergütung mit Beschluss vom 23.11.2020 (Bl. 144f. Bd. III d. A.) antragsgemäß festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Die Betreuerin habe eine mit einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung abgeschlossen. Auch wenn der Fernkurs von der BeckAkademie mitorganisiert werde, sei das Zertifikat von der Hochschule Neubrandenburg ausgestellt worden. Der Zeitaufwand liege unter denen eines Bachelor-Studienganges, aber oberhalb des Umfangs der Fortbildung zum „Zertifizierten Betreuer – Curator de jure“ an der Technischen Hochschule Deggendorf, die der Bundesgerichtshof als einem Hochschulstudium vergleichbar angesehen habe. Auch die Lerninhalte seien auf Berufsbetreuer zugeschnitten.

12
Hiergegen richtet sich die am 03.12.2020 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Staatskasse (Bl. 149 Bd. III d. A.), mit der diese die Abrechnung nach Vergütungstabelle C im Zeitraum 18.06.2020 bis zum 05.07.2020 angreift.

13
Mit Beschluss vom 14.12.2020 (Bl. 150 Bd. III d. A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

14
Mit Schreiben vom 30.12.2020 (Bl. 158f. Bd. III d. A.) hat die Kammer eine schriftliche Stellungnahme der Hochschule Neubrandenburg zu den Inhalten und der Ausgestaltung des angebotenen Fernkurses angefordert, die am 23.02.2021 (Bl. 163ff. Bd. III d. A.) eingegangen ist und auf die Bezug genommen wird. Der Stellungnahme war ein Auszug aus dem Kooperationsvertrag zwischen der Hochschule Neubrandenburg und dem Verlag C.H. Beck oHG beigefügt (Bl. 167Rs. ff. Bd. III d. A.), auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

II.

15
1. Die gemäß §§ 292 Abs. 1, 168, 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde wahrt Form und Frist der §§ 63, 64 FamFG und ist auch im Übrigen zulässig, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde im Tenor der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat, § 61 Abs. 2 FamFG.

16
Dabei hat die Kammer die Ausgangsentscheidung nur im angefochtenen Umfang zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände gegen die Annahme des Amtsgerichts, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Vergütungsbewilligung vorliegen und wendet sich auch nicht gegen die Berechnung des zu vergütenden Zeitraums (06.04.2020 – 05.07.2020) oder die Wahl des Vergütungsschuldners. Schließlich steht außer Streit, dass die Betreuerin schon vor dem 18.06.2020 über besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG verfügte und jedenfalls nach Vergütungstabelle B abrechnen konnte. Die Beschwerde greift ausdrücklich nur die Festsetzung der Vergütung nach Vergütungstabelle C für den Zeitraum vom 18.06.2020 – 05.07.2020 an. Insoweit handelt es sich um eine zulässige Teilanfechtung. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob die Betreuerin durch die formlose Übersendung des Beschlusses vom 03.01.2019 wirksam bestellt wurde.

17
2. Die Beschwerde hat in der Sache nur einen geringen Teilerfolg.

18
a) Hat das Betreuungsgericht wie hier festgestellt, dass der berufene Betreuer nach Maßgabe von §§ 1908i Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 VBVG berufsmäßig tätig wird, hat es ihm auf Antrag eine Vergütung zu bewilligen, § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG i.V.m. §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG.

19
Die Höhe der dem Betreuer zustehenden Pauschalvergütung bestimmt sich nach Fallpauschalen gemäß §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 4, 5 VBVG. Die Fallpauschalen sind in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage zum VBVG festgelegt. Die Höhe der Fallpauschalen richtet sich nach der Qualifikation des Betreuers, der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und dem Vermögensstatus des Betreuten, §§ 4, 5 Abs. 1 VBVG.

20
Dass grundsätzlich eine Pauschale für mittellose, in einer stationären Einrichtung lebende Betreute ab dem 25. Betreuungsmonat nach Nr. 5.1.1 der jeweiligen Vergütungstabellen geschuldet wird steht nicht im Streit.

21
b) Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Betreuerin ab dem 19.06.2020 eine Pauschale nach der Vergütungstabelle C zusteht.

22
Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind, § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG.

23
aa) Die Betreuerin hat durch den verfahrensgegenständlichen Fernlehrgang besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare, Kenntnisse erworben.

24
Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind Kenntnisse, die – bezogen auf ein bestimmtes Rechtsgebiet – über ein Grundwissen deutlich hinausgehen und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben besser und effektiver zu erfüllen. Notwendig ist dabei nicht, dass die vorhandenen Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken. Es reichen auch Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. BT-Dr 13/7158, S. 14, 15). Da es sich bei der Betreuung in ihrem Wesen um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB), kommt rechtlichen Kenntnissen eine grundlegende Bedeutung zu. Betreuungsrelevant sind darüber hinaus aber auch – je nach den übertragenen Aufgabenkreisen – Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (vgl. Kammergericht, NJOZ 2005, 1616).

25
Aus der vorgelegten Modul- und Leistungsübersicht ergibt sich, dass der Fernlehrgang in fünf Module aufgeteilt ist. Im Modul 1 „Betreuungsrecht“ werden Aspekte des Betreuungsrechts, wie die Grundlagen des Zivilrechts, Mietrecht, Heimauswahl- und Heimvertrag, freiheitsentziehende Unterbringung und die Vergütung des Betreuers thematisiert. Im Modul 2 „Sozialrecht“ werden die verschiedenen sozialrechtlichen Ansprüche des Betreuten mit den zuständigen Behörden vermittelt. In Modul 3 „Existenzgründung, betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundlagen“ wird die Möglichkeit einer Existenzgründung unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten behandelt. Gegenstand von Modul 4 „Case Management: Gestaltung eines professionellen Beratungs- und Unterstützungsprozesses“ ist die Etablierung eines „Case Managements“ als zentraler Arbeitsweise des Betreuers. In Modul 5 „Sozialpsychiatrische und psychologische Grundlagen“ werden schließlich die medizinischen und psychologischen Grundkenntnisse der Betreuertätigkeit vermittelt.

26
Durch das geschilderte Curriculum wird das wesentliche Anforderungsprofil einer Betreuung in rechtlicher, betriebswirtschaftlicher, sozialpädagogischer und medizinisch-psychologischer Hinsicht abgedeckt. Die Lerninhalte gehen über Grundwissen deutlich hinaus und befähigen die Betreuerin dazu, ihre Aufgaben besser und effektiver zu erfüllen. Dies gilt auch im konkreten Einzelfall, in dem der Betreuerin unter anderem der Aufgabenkreis Vermögenssorge übertragen ist. Dieser ist insbesondere durch die in Modul 2 „Sozialrecht“ erworbenen Kenntnisse besser zu bewältigen.

27
bb) Durch Inhalt und Ausgestaltung des Fernlehrgangs ist dieser mit einer Hochschulausbildung vergleichbar.

28
Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Beschl. v. 12.04.2017 – XII ZB 86/16 = NJW-RR 2017, 900 Rn. 9, beck-online).

29
i. Die Ausbildung ist staatlich reglementiert und anerkannt. Der Fernlehrgang wird von der BeckAkademie in Kooperation mit der Hochschule Neubrandenburg angeboten.

30
Die BeckAkademie ist privatrechtlich organisiert und in die „BeckAkademie Seminare“, die „BeckAkademie Fernkurse“ und die „Beckakademie AWS“ (= Ausbildung und Weiterbildung im Steuerrecht) aufgegliedert. Die BeckAkademie Fernkurse ist ein Unternehmensbereich der Verlag C.H. Beck oHG und unter der Registernummer HRA 48 045 im Handelsregister bei dem Amtsgericht München eingetragen. Die Hochschule Neubrandenburg ist eine staatliche Fachhochschule, Träger ist das Bildungsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

31
Die Kooperation der BeckAkademie und der Hochschule Neubrandenburg findet ihre Grundlage in § 32 Abs. 2 Satz 1 Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.01.2011 (GVOBl. M-V S. 18; fortan LHG M-V). Danach können die Hochschulen hochschuleigene Fernstudiengänge auch in Kooperation mit Bildungsanbietern außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 LHG M-V ist durch einen Kooperationsvertrag sicherzustellen, dass es Aufgabe der Hochschulen ist, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, durchzuführen und die Prüfungen abzunehmen. Die Anforderungen des § 32 Abs. 2 Satz 2 LHG M-V wurden vorliegend durch den Kooperationsvertrag vom 16.10./11.11.2013 umgesetzt. In dessen Präambel ist festgehalten, dass der Fernlehrgang unter der wissenschaftlichen Leitung der Hochschule Neubrandenburg steht.

32
Durch die Regelungen in dem Kooperationsvertrag und der Zulassungs- und Prüfungsordnung für den „Fernlehrgang Berufsbetreuer(in) mit Hochschulzertifikat“ (fortan: Prüfungsordnung) wird der Hochschule Neubrandenburg so viel Einfluss auf Gestaltung und Inhalt des Fernstudiums eingeräumt, dass dieses als eine staatlich reglementierte Ausbildung zu bewerten ist.

33
Der Zugang zu dem Lehrgang setzt gemäß § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung eine Zulassungsentscheidung voraus. Zulassungsvoraussetzung ist gemäß § 1 Abs. 1 der Prüfungsordnung eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Beruf mit mindestens dreijähriger Berufspraxis oder die allgemeine (Fach-) Hochschulreife. Die Hochschule Neubrandenburg hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass im Rahmen der Zulassungsprüfung Belege über die Zulassungsvoraussetzungen vorzulegen seien. Einschlägig im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungsordnung seien Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung, wenn sie in einem sozialen, gesundheitlichen/pflegerischen, rechtlichen oder kaufmännischen Bereich erworben worden seien. Die Bewerbungen sind zwar an den Beck-Verlag zu richten und werden von diesem alleine beschieden. Dies ist aber unschädlich, nachdem die Kriterien für die Zulassung im Einvernehmen mit der Hochschule festgelegt worden sind. Die Kriterien sind unter Beteiligung der Hochschule hinreichend klar definiert worden, sodass die Prüfung durch den Beck-Verlag letztlich als rein administrative Entscheidung zu qualifizieren ist. Bei Zweifeln im Einzelfall ist nach Auskunft der Hochschule zudem sichergestellt, dass die gemäß § 1 Abs. 6 des Kooperationsvertrags von der Hochschule eingesetzte wissenschaftliche Leitung (Prüfungskommission) für die Entscheidung verantwortlich bleibt.

34
Die Hochschule ist auch maßgeblich für die Ausbildungsinhalte verantwortlich. Die inhaltliche und didaktische Entwicklung des Lehrangebots erfolgt durch die Prüfungskommission, die aus Lehrbeauftragten der Hochschule Neubrandenburg besteht. Auch die Lernbriefe und die Prüfungsaufgaben wurden von Hochschullehrern konzipiert und erstellt.

35
Schließlich weist der Lehrgang auch einen formalen Abschluss auf. Gemäß § 9 Abs. 2 der Prüfungsordnung ist das Erreichen von mindestens 40 Punkten bei zwölf eingereichten Einsendeaufgaben Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Diese besteht aus einer vierstündigen Klausur und einem Kolloquium, bei dem für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von mindestens 15 Minuten vorgesehen ist (vgl. § 9 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Prüfungsordnung). Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn Studierende von den maximal erreichbaren 100 Punkten (80 Punkte für die Klausur und 20 Punkte für das Kolloquium) mindestens 40 erreichen. In die Abschlussnote fließen auch die Ergebnisse der zwölf Einsendeaufgaben zu 1/3 ein (§ 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung). Gemäß § 12 Abs. 1 der Prüfungsordnung entsprechen 40 Punkte der Note „ausreichend“. Der Abschluss ist durch die Prüfungsordnung formal geregelt, auf den Umfang der Prüfung (Abschlussklausur statt Masterarbeit) kommt es insofern nicht entscheidend an.

36
Hinzu kommt schließlich, dass die Fernkurse der BeckAkademie Fernkurse von der Zentralstelle für Fernunterricht staatlich geprüft und zugelassen sind.

37
ii. Der Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung steht schließlich nicht entgegen, dass der zeitliche Umfang der Ausbildung mit 96 ECTS-Punkten (2.880 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern hinter dem eines Bachelor-Studiengangs zurückbleibt. Weil vorliegend ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Kenntnisse vermittelt werden, ist sie trotz des geringeren Umfangs einem regulären Bachelor-Studium in den von der Rechtsprechung anerkannten Studiengängen vergleichbar (vgl. BGH Beschl. v. 12.04.2017 – XII ZB 86/16 = BeckRS 2017, 110951). Der Umfang der vermittelten Kenntnisse lässt die Bedeutung des geringeren Arbeitseinsatzes zurücktreten.

38
Dass die Hochschule Wismar die vorliegende Ausbildung nur im Umfang von zwei Semestern auf den dortigen Bachelor-Studiengang anrechnet, führt zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich ist alleine der für den Abschluss der Ausbildung erforderliche Arbeitsumfang nicht der Umfang einer Anrechnung in einem anderen Studiengang.

39
Die Kammer hat auch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Ausbildung tatsächlich den genannten Umfang hat. Zwar ist richtig, dass die Prüfungsordnung aus dem Jahr 2013 stammt. Der Umfang der Lerninhalte ergibt sich aber nicht aus der Prüfungsordnung, sondern aus der Modul- und Leistungsübersicht. Soweit die Beschwerdeführerin spekuliert, dass sich an dem Umfang der Ausbildung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2017 (XII ZB 593/16 = BeckRS 2017, 115704) nichts geändert habe, sondern die Hochschule nun für denselben Stoff einfach mehr Zeit zur Verfügung stelle, fehlt dafür jeglicher tatsächliche Anhaltspunkt.

40
c) Die Entscheidung des Amtsgerichts ist allerdings abzuändern, soweit es der Betreuerin auch für den 18.06.2020 eine Vergütung nach der Tabelle C zuerkannt hat. Die Änderung der Qualifikation ist ein vergütungsrelevanter Umstand im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 3 VBVG. Hierfür gilt nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VBVG zunächst § 188 Abs. 1 BGB: Der Tag, an dem das ändernde Ereignis eintritt, zählt noch vollständig zum ablaufenden Teilmonat (MüKoBGB/Fröschle, 8. Aufl. 2020, VBVG § 5 Rn. 11). Der Tag an dem der Betreuerin das Hochschulzertifikat verliehen wurde, der 18.06.2020, ist daher noch nach der Vergütungstabelle B zu vergüten.

41
Der Betreuerin steht daher für den Zeitraum 06.06.2020 – 18.06.2020 eine Vergütung in Höhe von ([78 € /30] x 13 =) 33,80 € und für den Zeitraum 19.06.2020 – 05.07.2020 eine Vergütung in Höhe von ([102 € /30] x 17 =) 57,80 € zu. So errechnet sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Gesamtvergütung von (78 € + 78 € + 33,80 € + 57,80 € =) 247,60 €.

42
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 GNotKG abgesehen. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Da die Betreuerin im Beschwerdeverfahren ganz überwiegend obsiegt hat, wäre es unbillig, sie mit ihren notwendigen Auslagen zu belasten. Es entspricht der Billigkeit, diese Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, die auch Schuldnerin der streitigen Vergütung ist (so auch OLG München, Beschl. v. 04.07.2007 – 33 Wx 89/07 = FGPrax 2007, 224, beck-online). Als Beschwerdeführerin ist die Staatskasse auch im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG am Verfahren beteiligt (Jürgens/Kretz, 6. Aufl. 2019, FamFG § 81 Rn. 6).

43
4. Ob der von der BeckAkademie Fernkurse und der Hochschule Neubrandenburg angebotene Fernlehrgang in der aktuellen Ausgestaltung einer Hochschulausbildung vergleichbar ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet (bejahend LG Oldenburg, Beschl. v. 02.07.2019 – 8 T 275/19; LG Stuttgart, Beschl. v. 19.12.2018 – 10 T 451/18; LG Zweibrücken, Beschl. v. 16.05.2019 – 4 T 48/19; LG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 06.11.2020 – 19 T 254/19; LG Braunschweig, Beschl. v. 02.06.2020 – 8 T 228/20; verneinend LG Hagen, Beschl. v. 24.120.2019 – 3 T 195/19).

44
Die Kammer lässt deshalb die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zu, soweit die Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen wurde. Soweit die Beschwerde in Bezug auf den 18.06.2020 Erfolg hat ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst.

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