Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung

AG Fulda, Beschluss vom 15.12.2016 – 87 XVII 694/15

Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung

Tenor

…, wird zur Kontrollbetreuerin des Betroffenen bestellt. Sie übt das Amt berufsmäßig aus.

Der Aufgabenkreis der Kontrollbetreuerin umfasst:

Geltendmachung der Rechte des Betroffenen gegenüber der Bevollmächtigten.

Das Gericht wird spätestens bis zum 14.12.2018 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Kontrollbetreuung beschließen.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe
I.

1
Der am … 1938 geborene Betroffene war verheiratet mit der inzwischen verstorbenen Vorname1 Ehename1 und lebte mit ihr im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Paar hat drei Kinder: Die Bevollmächtigte Kind1 sowie die Verfahrensbeteiligten Kind2 und Kind3. Am 15.07.2009 unterzeichnete der Betroffene eine privatschriftliche Generalvollmacht für seine Tochter Kind1, die er in seinem Tagebucheintrag von diesem Tag nicht erwähnte. (Bl. 151 d. A.) Hierfür wurde nach Angaben der Bevollmächtigten in der gerichtlichen Anhörung vom 02.05.2016 ein Formular der Kanzlei Dr. S. verwendet (Bl. 162 d. A.).

2
Am 11.02.2015 diagnostizierte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Arzt1 bei dem Betroffenen eine senile Demenz, am ehesten vom Alzheimer-Typ (Bl. 15 d. A.). Diese Diagnose wurde von dem Radiologen Arzt2 am 18.02.2015 im bildgebenden Verfahren bestätigt (Bl. 14 d. A.).

3
Am 07.07.2015 errichtete die Ehefrau des Betroffenen Vorname1 Ehename1, die sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus befand, ein durch den Notar Dr. S. beurkundetes Testament, mit dem sie die gemeinsame Tochter Kind1 als Alleinerbin einsetzte. Die weiteren Kinder Kind2 und Kind3 schloss sie von der Erbfolge aus. Ihrem Ehemann, dem Betroffenen, den sie ebenfalls von der Erbfolge ausschloss, räumte sie ein „lebenslanges Wohnrecht“ an „den von ihm bisher genutzten Räumen des Wohnhauses“ auf dem Grundstück „Anschrift1“, das in ihrem Alleineigentum stand, ein. Des Weiteren bestimmte sie, dass das Wohnungsrecht auflösend bedingt ist, für den Fall, dass der Betroffene „mit einem Heimträger eines Alten- und Pflegeheimes einen Heimpflegevertrag, der Leistungen im Sinne des Heimgesetzes zum Gegenstand hat, auf unbestimmte Dauer abschließt“.

4
Auf Veranlassung der Bevollmächtigten vom 29.07.2015 wurden die Konten des Betroffenen und seiner Ehefrau (Girokonto und Aktivsparen) mit einem Gesamtwert in Höhe von 72.563,38 Euro aufgelöst (Bl. 128 d. A.). Ein neues Gemeinschaftskonto mit der Nr. Nr1 wurde bei der Bank1 errichtet. Unklar ist, ob die Geldsumme in Gänze oder teilweise auf das neue Gemeinschaftskonto eingezahlt oder aber auf ein Konto der Bevollmächtigten überwiesen wurde. Jedenfalls befanden sich am 22.09.2015 laut dem von Rechtsanwältin K1 am 12.11.2015 erstellten Nachlassverzeichnis 16.405,00 Euro aus dem Vermögen der Eheleute auf einem Konto mit der Nr. Nr2 bei der Bank2 (Bl. 126 d. A.). Hierbei handelt es sich möglicherweise um ein Konto der Bevollmächtigten, da diese in ihrer Anhörung angegeben hat, es befänden sich noch ca. 16.000,00 Euro, die von dem ursprünglichen Gemeinschaftskonto ihrer Eltern stammten, auf ihrem eigenen Konto.

5
Am 17.08.2015 wurde die Unterschrift des Betroffenen auf der Vollmachtsurkunde durch den Notar Dr. S. am 17.08.2015 als von dem Betroffenen eigenhändig vollzogen anerkannt und dies von ihm notariell beglaubigt. Der Notar erklärte in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 21.06.2016, er habe dabei keine Bedenken im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen gehabt (Bl. 225 d. A.).

6
Am 22.08.2015 unterzeichneten der Betroffene und seine sich im Krankenhaus befindende Ehefrau ein Schriftstück (Bl. 131 d. A.), das als „Vermächtnis“ betitelt war und nach Angabe der Bevollmächtigten von ihrem Sohn Enkel1 aufgesetzt worden war (Bl. 163 d. A.). Hierin heißt es: „Per Vermächtnis erhält unsere Tochter Kind1 für die Pflege von mir und meinem Ehemann und für die Hilfe in unserem Haus und Garten unser gesamtes Barvermögen. Für die Versorgung und Betreuung seines Großvater erhält unser Enkelsohn Enkel1 eine einmalige Zuwendung von 3500€. Weiterhin soll unsere Tochter Kind1 ein Fahrzeug für die Versorgung für mich und meinen Ehemann anschaffen. Das Vermögen ist von unserem Konto auf das Konto unserer Tochter gestellt worden und sie alleine soll darüber verfügen.“

7
Am …09.2015 verstarb die Ehefrau des Betroffenen.

8
Mit Schreiben vom 13.10.2015 regte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Kinder Kind2 und Kind3, Rechtsanwalt B., die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen an. Gleichzeitig beantragte Rechtsanwalt B. die Beteiligung seiner Mandanten am Verfahren gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG.

9
Das Gericht hat den Betroffenen in Anwesenheit der Bevollmächtigten sowie in Anwesenheit von Rechtsanwältin K1 als Vertreterin für die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Bevollmächtigten, Rechtsanwältin K2 (Kanzlei Dr. S.), des Verfahrenspflegers, dessen Praktikantin sowie seines Enkels Enkel2 zunächst am 01.12.2015 im Haus der Bevollmächtigten nichtöffentlich angehört (Bl. 73ff d. A.).

10
Mit Beschluss vom 28.01.2016 hat das Gericht die Kinder des Betroffenen Kind2 und Kind3 am Verfahren beteiligt (Bl. 98 d. A.).

11
Mit Schriftsatz vom 02.03.2016 rügte Rechtsanwalt B., dass die anwaltlichen Bevollmächtigten der Gegenseite einem Tätigkeitsverbot gemäß § 45 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BORA) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 bis 4 BORA unterlägen. Mit Schriftsatz vom 29.03.2016 legte die Kanzlei Dr. S. das Mandat mit sofortiger Wirkung nieder.

12
Am 07.04.2016 hat das Gericht die Beteiligten Kind2 und Kind3 in Anwesenheit ihres Verfahrensbevollmächtigten sowie des Verfahrenspflegers nichtöffentlich angehört (Bl. 143a) ff d. A.).

13
Am 02.05.2016 hat das Gericht die Bevollmächtigte im Beisein ihres neuen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt K3, des Verfahrenspflegers, ihres Ehemannes und ihres Sohnes Enkel2 nichtöffentlich angehört. Die Bevollmächtigte erklärte in der Anhörung unter anderem, sie habe 42.330,00 Euro, die ursprünglich von dem Aktivsparkonto ihrer Eltern stammten an ihren Vater überwiesen. 16.000,00 Euro von dem Aktivsparkonto, auf dem sich ursprünglich 72.000,00 Euro befunden hätten, befänden sich noch auf ihrem Konto. Von dem Rest seien die Kosten für die Beerdigung der Mutter beglichen worden. Zum Beweis für die Überweisung an ihren Vater legte sie zunächst ein Schreiben der Bank1 vom 02.03.2016 vor (Bl. 165 d. A.), aus dem sich jedoch lediglich ergibt, dass der Auftraggeber „KIND1“ 42.330,00 Euro an den Zahlungsempfänger „KND1“ überwiesen hat. Später reichte Rechtsanwalt K3 für die Bevollmächtigte erneut ein Schreiben der Bank1 vom 10.06.2016 (Bl. 222 d. A.) ein und erklärte, es habe sich um einen Fehler der Bank gehandelt. Aus diesem Schreiben vom 10.06.2016 ergibt sich, dass am 22.02.2016 eine Gutschrift in Höhe von 42.330,00 Euro auf dem Gemeinschaftskonto mit der Nr. Nr1 der Eheleute Ehename1 eingegangen ist.

14
Mit Beschluss vom 02.06.2016 gab das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit einer Betreuung in Auftrag, das der Sachverständige Arzt3, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 20.09.2016 erstattete und in welchem er bei dem Betroffenen das Bestehen einer Demenz (ICD 10: F03) diagnostizierte.

15
Das Gericht hat den Betroffenen danach in Anwesenheit des Verfahrenspflegers am 12.10.2016 erneut nichtöffentlich angehört.

16
Der Verfahrenspfleger hat mit Schriftsatz vom 02.11.2016 Stellung genommen und die Einrichtung einer Kontrollbetreuung empfohlen (Bl. 297ff d. A.).

17
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Anhörungsvermerke, das Sachverständigengutachten sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

18
Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung gemäß § 1896 Absatz 3 BGB in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Vorschrift liegen vor, da es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Bevollmächtigte nicht im Interesse des Betroffenen handelt und daher Zweifel an ihrer Redlichkeit bestehen.

19
Die Betreuung ist nicht infolge der aktenkundigen Generalvollmacht vom 15.07.2009 entbehrlich, sondern dient gerade deren Überwachung. Mit einer Kontrollbetreuung kann im Fall einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen (BGH, Beschluss vom 06.07.2016 – XVII ZB 61/16). Gemäß § 1896 Absatz 3 BGB kann dann als Aufgabenkreis eines Betreuers auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.

20
Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung ist zunächst, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann. Das Gericht hat festgestellt, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit nicht in der Lage ist, irgendwelche Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dies folgt aus dem Gutachten vom 20.09.2016 des Sachverständigen Arzt3, der Facharzt für Psychiatrie ist. Daraus ergibt sich folgende Diagnose: Demenz (ICD-10: F03).

21
Die Demenz wurde erstmals Anfang am 11.02.2015 2015 durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Arzt1 diagnostiziert. Der Sachverständige Arzt3 hat auch festgestellt, dass der Betroffene aufgrund der schweren Beeinträchtigungen durch die fortgeschrittene Demenz zum Zeitpunkt der Untersuchung am 05.09.2015 nicht mehr zur freien Willensbildung in der Lage war. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung im Jahre 2009 ließen sich nach Angaben des Sachverständigen anhand der ihm vorliegenden Informationen nicht begründen.

22
Des Weiteren muss die Betreuung erforderlich sein (§ 1896 Absatz 2 S. 1 BGB). Nicht erforderlich ist eine Betreuung gemäß § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB dann, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine Vorsorgevollmacht steht daher grundsätzlich der Bestellung eines Betreuers entgegen. Eine Betreuung kann jedoch trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht erforderlich sein, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht oder deren Fortbestand bestehen, die geeignet sind, deren Akzeptanz im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen (BGH, Beschluss vom 17.12.2016 – XII ZB 498/15).

23
Eine Kontrollbetreuung kann des Weiteren trotz des Bestehens einer wirksamen Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht jedoch gerade für den Fall bestellt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (s. § 1896 Absatz 1a BGB). Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Voraussetzung ist der konkrete, also durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht genüge getan wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung oder dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (s. hierzu BGH, Beschluss vom 06.07.2016 – XVII ZB 61/16).

24
Das Gericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Bevollmächtigung durch den zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähigen Betroffenen wirksam erfolgte. Jedenfalls sind die von den Beteiligten Kind2 und Kind3 geäußerten Zweifel daran, dass der Betroffene die Vollmacht überhaupt, beziehungsweise im Jahre 2009 unterzeichnet hat, nicht ausreichend untermauert, um deren Wirksamkeit zu erschüttern. So erklärten die Beteiligten Kind2 und Kind3, der Betroffene, der über lange Jahre seinen Alltag detailliert in Tagebüchern festgehalten hat, habe die Bevollmächtigung mit keinem Wort erwähnt. Der Tagebucheintrag für das Datum des 15.07.2009 lag dem Gericht im Original vor und wurde in Kopie zu den Akten genommen (Bl. 151 d. A.). Er enthält in der Tat keine Erwähnung der Bevollmächtigung. Wie der Verfahrenspfleger bereits zutreffend vorgetragen hat, können Tagebucheinträge jedoch aus vielen denkbaren Gründen unvollständig sein. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Betroffene schlicht vergessen hat, einen bereits gefertigten Eintrag entsprechend zu ergänzen. Jedenfalls lässt das Fehlen eines Eintrags nicht den zwingenden Schluss zu, dass ein Ereignis (hier: die Unterzeichnung der Vollmacht am 15.07.2009) nicht stattgefunden hat. Ferner trugen die Beteiligten Kind2 und Kind3 vor, es habe im Jahr 2009 keine Überweisung der Eheleute Ehename1 an die Kanzlei Dr. S. gegeben, obwohl die Vollmacht auf einen Entwurf der Kanzlei zurückgehen soll. Sie legten Kontoauszüge des Betroffenen für den Zeitraum 06.07. bis 18.09.2009 vor, die das Gericht in Kopie zu den Akten genommen hat (Bl. 144-148 d. A.). Auch das Fehlen einer solchen Überweisung legt jedoch nicht den zwingenden Schluss nahe, dass der Betroffene die Vollmacht nicht am 15.07.2009 unterzeichnet hat. So hat die Bevollmächtigte insbesondere vorgetragen, dass der Vollmacht wohl ein Entwurf der Kanzlei Dr. S. zugrunde läge. Letztlich wurde diese aber privatschriftlich unterzeichnet. Erst am 17.08.2015 wurde die Unterschrift des Betroffenen durch Dr. S. notariell beglaubigt.

25
Das Gericht sieht aber ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bevollmächtigte nicht im Interesse des Betroffenen als Vollmachtgeber handelt. Kern des Problems ist – wie der Verfahrenspfleger in seiner Stellungnahme vom 02.11.2016 zutreffend ausgeführt hat – dass die Bevollmächtigte testamentarische Alleinerbin der verstorbenen Ehefrau des Betroffenen (wohingegen dieser enterbt wurde) und gleichzeitig Generalbevollmächtigte des Betroffenen ist. In der Vorsorgevollmacht wurde die Bevollmächtigte zusätzlich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, was zwar zulässig ist, aber einen Interessenkonflikt (vor dem die Vorschrift eigentlich schützen soll) birgt, da die Bevollmächtigte zum einen als dessen Vertreterin zum Wohl des Betroffenen handeln und auch dessen Wünsche respektieren muss, zum anderen aber auch ihre eigenen Interessen als Erbin wahrnimmt. Letztlich kommt der Bevollmächtigten damit eine besonders hohe Verantwortung zu, die darin besteht, dass sie die Angelegenheiten des Betroffenen im Sinne des § 1901 Absatz 2 BGB so zu besorgen hat, wie es dessen Wohl entspricht. Dies bedeutet für die Bevollmächtigte, dass sie im Zweifel ihre eigenen Interessen hinter die des Betroffenen stellen muss. Das Vermögen des Betroffenen ist dabei zu erhalten und – soweit dies möglich ist – zu vermehren. Zum Wohl des Betroffenen gehört aber auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Konkret muss der Betroffene die Möglichkeit haben, alle seine Kinder sehen zu können, ohne dass der Kontakt beschränkt oder erschwert wird.

26
Indem die Bevollmächtigte zu einem Zeitpunkt, als dessen Demenz bereits diagnostiziert war, nicht verhinderte, dass er das mit „Vermächtnis“ betitelte Schriftstück, bei dem es sich tatsächlich um einen Schenkungsvertrag handeln dürfte, unterzeichnete, mit dem er sein gesamtes noch vorhandenes Barvermögen an sie überschrieb sowie seinem Enkel Enkel1 eine Einmalzahlung in Höhe von 3.500,00 Euro zukommen ließ, hat sie nicht im Interesse des Betroffenen gehandelt, da er hierdurch praktisch mittellos wurde.

27
Unklar blieb, auf wessen Initiative die Schenkung zurückging. Jedenfalls wurde das Schriftstück von einem der Söhne der Betroffenen, Enkel1, aufgesetzt. Nicht sicher geklärt werden konnte auch, ob die Schenkung an die Bevollmächtigte und ihren Sohn bewirkt wurde. Sie selbst hatte in ihrer Anhörung am 02.05.2016 erklärt, an sie und ihren Sohn sei nichts ausgezahlt worden. Es ruhe alles auf dem Konto (Bl. 163 d. A.). Es spricht aber einiges dafür, dass zumindest die Schenkung an die Bevollmächtigte bewirkt wurde. So hat Rechtsanwältin K1 in ihrem Schriftsatz vom 12.11.2016 einen Zusammenhang zwischen der Auflösung des Kontos der Eheleute Ehename1 sowie der „Pflicht- und Anstandsschenkung“ aus dem „Vermächtnis“ vom 22.08.2015 hergestellt. Ferner hat die Bevollmächtigte in ihrer Anhörung am 02.05.2016 erklärt, sie habe 42.330,00 Euro an den Betroffenen zurückgezahlt, 16.000,00 Euro seien auf ihrem Konto verblieben.

28
Letztlich ist infolge der Erbschaft und der Schenkung ein Großteil des Vermögens des Betroffenen und seiner verstorbenen Ehefrau auf die Bevollmächtigte übergegangen. Ebenfalls nicht sicher geklärt werden konnte, inwieweit Rückzahlungen der Bevollmächtigten an den Betroffenen erfolgten und welcher Betrag dem Betroffenen aktuell verbleibt. Die Bevollmächtigte hat angegeben, einen Betrag in Höhe von 42.330,00 Euro am 22.02.2016 an den Betroffenen überwiesen zu haben, was sie zunächst nicht belegen konnte, da aus dem Schreiben (Bl. 165 d. A.), das sie vorlegte, lediglich hervorgehen schien, dass sie eine Zahlung in dieser Höhe an sich selbst geleistet hat. Es entzieht sich der Kenntnis des Gerichts, ob dies darauf zurückzuführen ist, dass die Bevollmächtigte in den Daten der Bank auch dann als Empfängerin auftaucht, wenn sie als Bevollmächtigte des Betroffenen für diesen Geld entgegennimmt. Später reichte Rechtsanwalt K3 für die Bevollmächtigte erneut ein Schreiben der Bank1 vom 10.06.2016 (Bl. 222 d. A.) ein und erklärte, es habe sich um einen Fehler der Bank gehandelt. Aus dem Schreiben vom 10.06.2016 ergibt sich, dass am 22.02.2016 eine Gutschrift in Höhe von 42.330,00 Euro auf dem Gemeinschaftskonto mit der Nr. Nr1 der Eheleute Ehename1 eingegangen ist. Der Verfahrensbeteiligte Kind2 gab in einem Schreiben vom 06.09.2016 an, er habe im Februar 2016 eine Mitarbeiterin der Bank1zentrale in Fulda Einblick in das Bank1girokonto seiner Eltern erhalten. Darauf hätten sich noch ca. 30.000,00 Euro befunden. Er stellte die Frage, auf welchem Konto die laufenden Einkünfte des Betroffenen verwaltet würden.

29
Soweit der Verfahrenspfleger ausführt, dass dem Betroffenen 16.000,00 Euro auf einem Gemeinschaftskonto verblieben, kann das Gericht dies nicht nachvollziehen. Die Bevollmächtigte hat in ihrer Anhörung am 02.05.2016 angegeben, die 16.000 Euro befänden sich noch auf ihrem Konto (Bl. 143a d. A). Aus einem Schreiben von Rechtsanwältin K1 von der Kanzlei Dr. S. vom 12.11.2015 an Rechtsanwalt B. ergibt sich, dass sich am 22.09.2015 16.405,00 Euro auf einem Konto bei der Bank2 mit der Konto-Nr. Nr2 befanden. (Bl. 126 d. A.). Gegenüber der Betreuungsbehörde hat die Bevollmächtigte angegeben, die Konten des Betroffenen und seiner Ehefrau bei der Bank2 seien am 29.07.2015 aufgelöst und bei der Bank1 neu eröffnet worden (Bl. 40 d. A.).

30
Des Weiteren hat die Bevollmächtigte keine Berechnung des Pflichtteils des Betroffenen vorgelegt. Nicht aufgeklärt hat die Bevollmächtigte des Weiteren, ob von ihr eine Vergleichsberechnung angestellt wurde, um zu ermitteln, was der Betroffene im Falle eines Vorgehens nach § 1371 Absatz 3 BGB (Ausschlagung des Vermächtnisses bei Erhalt von Zugewinn und kleinem Pflichtteil) und im Falle eines Vorgehens nach § 2307 BGB (Ausschlagung des Vermächtnisses und Erhalt des Pflichtteils, bzw. keine Ausschlagung und Erhalt des gegebenenfalls über den Wert des Vermächtnisses hinausgehenden Pflichtteils) erhalten würde. Ferner hat die Bevollmächtigte nicht aufgeklärt, ob in diesem Zusammenhang die auch wirtschaftlich bessere Lösung für den Betroffenen ermittelt, nach ihr vorgegangen wurde und ob eine entsprechende Zahlung an ihn geflossen ist. Die vormalige Verfahrensbevollmächtigte der Bevollmächtigten von der Kanzlei Dr. S. hat mit Schreiben vom 11.12.2015 (Bl. 77 d. A.) mitgeteilt, dass der Pflichtteil des Betroffenen – wie zuvor in der Anhörung vom 01.12.2015 angekündigt – berechnet würde. Eine entsprechende Berechnung wurde jedoch weder dem Gericht noch dem Verfahrenspfleger übersandt. Nicht nachvollziehen lässt sich daher, ob die vorgetragene Zahlung der Bevollmächtigten an den Betroffenen in Höhe von 42.330,00 Euro Ausfluss einer solchen Berechnung ist oder ob es sich lediglich um eine Rückzahlung des geschenkten Barvermögens des Betroffenen handelte.

31
Der Verfahrenspfleger hat den neuen Verfahrensbevollmächtigten der Bevollmächtigten, Rechtsanwalt K3, mit Schreiben vom 31.05.2016 aufgefordert, unter anderem dazu Stellung zu nehmen, ob aufgrund des Erbfalls eine Zahlung seitens der Bevollmächtigten als Alleinerbin an den Betroffenen erfolgt sei und, wenn ja, in welcher Höhe und auf welcher Berechnungsgrundlage. Dies ist nicht erfolgt. Rechtsanwalt K3 erklärte mit Schreiben vom 08.11.2016, es sei nicht seine Aufgabe dazu Stellung zu nehmen, da er kein erbrechtliches Mandat habe. Das Gericht ist dennoch der Ansicht, dass die Bevollmächtigte entsprechend ihrer Ankündigung eine Pflichtteilsberechnung hätte vorgelegen müssen. Das Gericht kann ohne eine solche Berechnung nicht sicher feststellen, dass die Bevollmächtigte die Interessen des Betroffenen zu dessen Wohl ausreichend wahrnimmt. Gerade dies dürfte jedoch auch vom betreuungsrechtlichen Mandat des Verfahrensbevollmächtigten erfasst sein. Auf ebendiese Feststellung zielten auch die Fragen des Verfahrenspflegers aus dem Schreiben vom 31.05.2016 ab.

32
Hinsichtlich der von den Beteiligten Kind2 und Kind3 behaupteten Besuchsverbote (Bl. 21, 83, 87 d. A.) seitens der Bevollmächtigten gegenüber ihren Geschwistern ergibt sich für das Gericht ein unklares Bild. Zwischenzeitlich wünschte auch der Betroffene nach eigenen Angaben keinen Kontakt zu seinen anderen Kindern, gab aber gleichzeitig an, dass er in Zukunft wohl wieder Kontakt haben wolle (Bl. 43, 74 d. A.). Deutlich ist, dass der von beiden Seiten sehr emotional ausgetragene Konflikt den Betroffenen belastet. Dieser bekommt durchaus mit, dass ein Konflikt besteht. Er möchte sich selbst aber heraushalten und teilte in seiner Anhörung am 12.10.2016 mit, dass er aktuell Kontakt zu allen seinen Kindern wünscht. Für das Gerichts steht nach der Stellungnahme des Leiters der Pflegereinrichtung1 vom 22.02.2016 an den Verfahrenspfleger fest (Bl. 113f d. A.), dass die Bevollmächtigte in der Zeit der Kurzzeitpflege des Betroffenen dort zumindest versucht hat, den Kontakt ihrer Geschwister zum gemeinsamen Vater zu erschweren. Aus der schriftlichen Stellungnahme des Einrichtungsleiters ergibt sich, dass die Bevollmächtigte zunächst von der Einrichtung verlangte, ein Besuchsverbot für ihre Geschwister umzusetzen, was die Einrichtungsleitung jedoch verweigerte, woraufhin sich die Bevollmächtigte einsichtig gezeigt habe. Offenbar wurde dann anlässlich eines Besuchs der Beteiligten Kind3 am 30.12.2015 von Seiten der Einrichtung telefonisch mit der Bevollmächtigten erörtert, ob die Polizei zu rufen sei und die Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass sie dies selbst tun müsse (Bl. 114 d. A.), wozu es letztlich nicht kam.

33
Die Festsetzung der Frist für die Entscheidung über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beruht auf §§ 286 Abs. 3, 294 Abs. 3, 295 Abs. 2 FamFG. Dabei ist das Gericht dem Gutachten und der eigenen Einschätzung gefolgt.

34
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Absatz 2 FamFG.

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