Einsatz zweckgebundener Zahlungen für die Abgeltung von Schmerzensgeldansprüchen für die Betreuervergütung kann besondere Härte bedeuten

LG Gera, Beschluss vom 10.04.2008 – 5 T 312/07

Einsatz zweckgebundener Zahlungen für die Abgeltung von Schmerzensgeldansprüchen und bestimmten materiell-rechtlichen Schadenersatzansprüchen für die Betreuervergütung kann eine besondere Härte bedeuten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pößneck vom 26.03.2007, wonach die Aufwandsentschädigung für den weiteren Beteiligten zu 1. für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2206 gegen das Vermögen des Betreuten festgesetzt wurde,

wird der Beschluss geändert.

Die Aufwandsentschädigung für den Betreuer in Höhe von 323,00 Euro für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 wird gegen die Staatskasse festgesetzt.

Gründe
I.

1
Für den Betroffenen ist seit Dezember 1992 eine Betreuung eingerichtet. Mit Beschluss vom 09.12.1992 wurde der weitere Beteiligte zu 1. erstmals zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt. Durch Beschlüsse vom 12.06.1998 und 25.01.2007 wurde die bestehende Betreuung jeweils verlängert. Außerdem erfolgte eine Erweiterung der Aufgabenkreise hinsichtlich der Vertretung vor Behörden und in übrigen Angelegenheiten.

2
Der Betroffene verfügt über eine monatliche Rente in Höhe von 215,68 Euro.

3
Der Betroffene führte zunächst vor dem Landgericht Gera (AZ: 3 O 2821/98) und in zweiter Instanz vor dem Thüringer Oberlandesgericht Jena (AZ: 7 U 369/02) einen Rechtsstreit gegen den Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der O Molkereiindustrie e. G., in welchem er die Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen einer am 05.11.1973 erlittenen Lebensmittelvergiftung begehrte.

4
Der Betroffene leidet an erheblichen geistigen und körperlichen Einschränkungen, was eine ständige Pflege und Betreuung erforderlich macht.

5
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Jena wurde am 22.02.2006 ein Vergleich geschlossen, wonach eine Zahlung in Höhe von 225.308,52 Euro an den Betroffenen zur Abgeltung jeglicher Ansprüche aus dem Vorfall vom 05.11.1973 zu erfolgen hatte. Außerdem war die Zahlung eines monatlichen Betrages in Höhe von 1.500,– Euro für die Pflege des Betroffenen an die gesetzlichen Vertreter Gegenstand des Vergleichs (vgl. Protokoll des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 22.02.2006, Az.: 7 U 369/02).

6
Grundlage des Vergleiches war ein Vorschlag des Vorsitzenden des 7. Senats des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 01.12.2005.

7
Mit Schreiben vom 25.01.2007 reichte der weitere Beteiligte zu 1. beim Amtsgericht Pößneck Antrag auf Aufwandsentschädigung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 ein.

8
Mit Beschluss vom 26.03.2007 setzte der Rechtspfleger des Amtsgerichts Pößneck die Aufwandsentschädigung für den beantragten Zeitraum in Höhe von 323,00 Euro gegen das Vermögen des Betreuten fest. Nach Auffassung des Rechtspflegers ist der Betroffene nicht mittellos (Blatt 265 Band II d. A.).

9
Der Zugang des Beschlusses beim Betroffenen und dem weiteren Beteiligten zu 1. ist nicht in der Akte vermerkt.

10
Am 26.04.2007 legten die Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mit Schreiben vom 23.04.2007 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pößneck vom 26.03.2007 ein, soweit die Festsetzung der Aufwandsentschädigung gegen das Vermögen des Betroffenen erfolgte. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Blatt 227 bis 229 Band II d. A. verwiesen.

11
Das Beschwerdegericht hat die Stellungnahme des Beteiligten zu 2. eingeholt, auf deren Inhalt (Schreiben vom 19.12.2007, Blatt 232 f. Band II d. A.) verwiesen wird.

12
Mit Schreiben vom 20.02.2008 erfolgte ergänzender Vortrag durch die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers betreffend die Zweckbindung der auf den Vergleich des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 22.02.2006 geleisteten Zahlungen (vgl. Schreiben vom 20.02.2008, Blatt 237 f. Band II d. A.).

II.

13
Auf die gemäß §§ 56 g V i. V. m. 69 e I Satz 1 FGG statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde, §§ 20 I, 21 I und II, 22 I FGG, war der Beschluss des Amtsgerichts Pößneck vom 26.03.2007 zu ändern.

14
Die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den weiteren Beteiligten zu 1. hat nicht gegen das Vermögen des Betroffenen zu erfolgen, da dieser mittellos im Sinne der §§ 1835 a III, 1836 d, 1836 c BGB i. V. m. § 1908 i I BGB ist.

15
Der Betrag der Aufwandsentschädigung in Höhe von 323,00 Euro, welcher zutreffend gemäß §§ 1835 a I i. V. m. 1908 i I BGB i. V. m. 22 JVEG, §§ 1835 a IV und II BGB festgesetzt wurde, richtet sich gegen die Staatskasse.

16
Nach § 1835 a III BGB kann der Vormund bzw. Betreuer die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen, wenn der Mündel mittellos ist. Nach § 1836 d BGB gilt der Mündel als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann. Einzusetzen hat der Mündel bzw. der Betreute sein Einkommen und Vermögen nach Maßgabe des § 1836 c BGB. Da vorliegend der Betroffene nur über eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 215,68 Euro verfügt (vgl. Blatt 183 Band I d. A.) besitzt er kein einzusetzendes Einkommen nach § 1836 c Ziffer 1. BGB.

17
Der Einsatz des Vermögens, welches durch die Zahlungen an den Betroffenen aufgrund des vor dem Thüringer Oberlandesgericht Jena am 22.02.2006 geschlossenen Vergleichs entstanden ist, kann gemäß § 1836 c Ziffer 2. BGB i. V. m. § 90 SGB XII vom Betroffenen nicht verlangt werden. Denn der Einsatz des Vermögens stellte eine (nicht zumutbare) Härte im Sinne des § 90 III SGB XII dar.

18
Vermögen, das einer angemessenen Lebensführung oder der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dient, ist einem Bedürftigen nach § 90 III SGB XII zu belassen. Insbesondere der Einsatz zweckgebundener Zahlungen für Abgeltung von Schmerzensgeldansprüchen und bestimmten materiell-rechtlichen Schadensersatzansprüchen kann in diesem Sinne eine besondere Härte bedeuten.

19
Vorliegend unterliegen die Schmerzensgeldzahlungen, welche im Vergleichsbetrag enthalten sind (34.000,– Euro, vgl. Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 20.02.2008, Blatt 237 f. Band II d. A.) nicht dem in § 1836 c Nr. 2 BGB angeordneten Vermögenseinsatz für die Betreuervergütung. Das Beschwerdegericht folgt hier der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts, vgl. Beschluss vom 14.02.2005, Az.: 9 W 658/04. Diese Ansicht entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Der Schmerzensgeldbetrag dient der Steigerung der Lebensqualität. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist nicht zufällig gewählt, sondern mit Rücksicht auf die Schwere und die Folgen der Schädigung. Eine nachträgliche Kürzung in Gestalt eines Vermögenseinsatzes nach § 1836 c Nr. 2 BGB ist deshalb nicht gerechtfertigt, vgl. bereits zitierte Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts.

20
Soweit der Vergleichsbetrag Zahlungen zur Abgeltung von Betreuungsleistungen der gesetzlichen Vertreter des Betroffenen enthält, sind diese nicht frei verwendbarem Vermögen des Betroffenen gleichzustellen; sie sind zweckgebunden; ein Zugriff der Staatskasse hierauf scheidet aus. Der Vergleich des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 22.02.2006 lehnt sich an den Vergleichsvorschlag des Vorsitzenden des 7. Senats des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 01.12.2005 an. Ausweislich dieses Vergleichsvorschlages betraf ein Teil der Vergleichssumme erhebliche Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Betroffenen für bereits erbrachte Pflegeleistungen in der Vergangenheit (bis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses).

21
Tatsächlich wurde der Betrag in Höhe von 52.030,98 Euro auch direkt an die gesetzlichen Vertreter des Betroffenen zur Auszahlung gebracht (vgl. Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 20.02.2008 (Blatt 237 Band II d. A.). Es ist nicht ersichtlich – die Akte enthält keinerlei dahingehende Anhaltspunkte – dass die Angaben der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen über die Zahlung und Verwendung dieses Betrages unzutreffend sein könnten.

22
Die weiteren Beträge, welche im Gesamtvergleichsbetrag enthalten sind, betreffen nach Angaben der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Kosten für die Anschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeuges, Kosten für die Anschaffung eines Rollstuhls, Kosten für den Erwerb des städtischen Nachbargrundstücks zwecks Anbringung eines Außenfahrstuhls am Wohnhaus, Kosten für den behindertengerechten Umbau des Hauses, Kosten für den Erwerb einer behindertengerechten Matratze und Kosten für künftige Heilbehandlungen; es wird auf den Inhalt des Schreibens vom 20.02.2008, Blatt 238 Band II d. A. verwiesen.

23
Die Angaben im Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 20.02.2008 stimmen dem Grunde nach mit dem Inhalt des Vergleichsvorschlags des Vorsitzenden des 7. Senats des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 01.12.2005 überein. Dort sind neben den abzugeltenden Betreuungskosten noch Kosten für die Anschaffung einer behindertengerechten Matratze, Fahrtkosten, Kosten für die Fertigstellung des Hausumbaus und für sonstige zu erwartende Schäden, insbesondere zukünftige Heilbehandlungen enthalten.

24
Nicht Bestandteil des Vergleiches sind Zahlungen zum Ausgleich eines Erwerbsschadens, also Ersatzzahlungen für entgangenes und zukünftig entgehendes Einkommen. Ein aus solchen Zahlungen gebildetes Vermögen wäre gegebenenfalls einzusetzen.

25
Das gesamte Vermögen des Betroffenen ist zweckgebunden und dient ausschließlich dem Ausgleich schon vorhandener materieller und immaterieller Schäden bzw. künftig zu erwartender Schäden.

26
Die Zweckbindung ist auch ausreichend glaubhaft gemacht, zum einen durch den Inhalt des Hinweises des Vorsitzenden des 7. Senats des Thüringer OLG Jena vom 01.12.2005 im Berufungsverfahren (AZ: 7 U 369/02), als auch durch den Inhalt des auf dem richterlichen Hinweis aufbauenden Vergleich, der vor dem Thüringer OLG Jena in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2006 geschlossen wurde.

27
Da das Vermögen des Betroffenen einer angemessenen Lebensführung sowie der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne des § 90 III SGB XII dient, ist sein Einsatz wegen der damit verbundenen besonderen Härte nicht zu verlangen.

28
Angesichts der schweren geistigen und körperlichen Schädigungen des Betroffenen ist mit einem vermehrten Bedarf bei zunehmendem Alter zu rechnen, so dass das vorhandene Vermögen möglicherweise nicht einmal ausreicht, die Befriedigung der künftigen Bedürfnisse des Betroffenen angemessen sicherzustellen.

29
Das Beschwerdegericht folgt mit seiner Rechtsauffassung auch derjenigen des Beteiligten zu 2. Insoweit wird auf dessen Stellungnahme vom 19.12.2007 (Blatt 232 f. Band II d. A.) verwiesen.

30
Eine Entscheidung über die Tragung außergerichtlicher Kosten war vorliegend nicht veranlasst, da die Voraussetzungen, wonach einem Beteiligten die Kostentragungspflicht auferlegt werden kann, § 13 a FGG, nicht erfüllt sind. Ein Fall des § 13 a II FGG, wonach Kosten teilweise oder ganz der Staatskasse auferlegt werden können, ist nicht gegeben, da weder eine Betreuungsmaßnahme nach § 1869 bis 1908 i des BGB oder eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 I Satz 2 Nr. 1. und 2. abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wurde, noch wurde die Tätigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlasst.

31
Es entspricht auch nicht der Billigkeit, dass gemäß § 13 a I Satz 1 FGG die Kosten einem der Beteiligten überbürdet werden.

32
Gerichtskosten sind nicht entstanden, da die Beschwerde erfolgreich war, § 131 I Satz 2 KostO.

Dieser Beitrag wurde unter Betreuungsrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.