Zur Rechtsbeugung durch Richter bei Betreuerbestellung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 19.04.2018 – 25 KLs 9/14 (90 Js 192/11)

Zur Rechtsbeugung durch Richter bei Betreuerbestellung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen

Tenor

Der Angeklagte ist der Rechtsbeugung in zehn Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von

11 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

– Angewandte Vorschriften: §§ 339, 21, 53 Abs. 1 StGB

1
Gründe:

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(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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1.

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Der Angeklagte wurde am 22.06.1947 in K geboren, wo er als mittleres von insgesamt drei Kindern im elterlichen (Arbeiter-)Haushalt gemeinsam mit seinen beiden Schwestern aufwuchs.

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Im Alter von sechs Jahren wurde er – ohne einen Kindergarten besucht zu haben – in die Volksschule eingeschult. Von dort wechselte er nach vier Jahren auf die Realschule und erneut nach zwei Jahren – auf eigene Initiative und gegen den Willen seines Vaters – auf ein Gymnasium. Im Alter von 15 Jahren trennten sich seine Eltern auf Initiative seiner Mutter. Gemeinsam mit seiner Mutter und den beiden Schwestern zog er – nach zwischenzeitlich kurzem, alleinigem Aufenthalt im Haushalt seiner Tante – in eine Sozialwohnung um. Seine Schulausbildung beendete er im Jahr 1966 mit dem Abitur (…). Im Anschluss verpflichtete er sich für zwei Jahre bei der Bundeswehr und wurde bei den Fallschirmjägern in M eingesetzt.

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Im Wintersemester 1969/1970 begann er an der Universität L sodann zunächst ein „Studium generale“, später ein Studium der Rechtswissenschaften, welches er im Jahr 1974 mit dem ersten Staatsexamen (…) abschloss. Im selben Jahr heiratete er seine erste Ehefrau und wurde erstmals Vater einer Tochter. Den zuvor begonnenen juristischen Vorbereitungsdienst beendete er im Jahr 1977 (…) und nahm anschließend eine Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Kanzlei in J auf, in welcher er bereits während seines Referendariats gearbeitet hatte. In der Folge trennte er sich von seiner ersten Ehefrau. Einige Zeit später wurde die Ehe geschieden. Nach rund drei Jahren gab er sodann seine Tätigkeit als Rechtsanwalt auf und reiste für ungefähr ein Jahr durch Nord- und Mittelamerika.

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Nach seiner Rückkehr nach Deutschland bewarb er sich auf eine Richterstelle, wurde eingestellt und zunächst bei dem Landgericht L eingesetzt. In dieser Zeit lernte er seine zweite Ehefrau, die er 1981 heiratete, kennen. Im Jahr 1982 erwarben beide eine Doppelhaushälfte in S, welche er teilweise in Eigenregie renovierte. Die andere Doppelhaushälfte wurde von der jüngeren Schwester des Angeklagten und deren Ehemann – einem Richter am Amtsgericht in V – bewohnt. Im selben Jahr kam die erste, im Jahr 1987 die zweite gemeinsame Tochter zur Welt.

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Nach einer weiteren Verwendung bei dem Amtsgericht R erhielt der Angeklagte eine Planstelle bei dem Amtsgericht V. Dort wurde er in verschiedenen Dezernaten eingesetzt und war rund 20 Jahre Mitglied im Präsidium des Amtsgerichts. Etwa im Jahr 1999 trennte er sich von seiner zweiten Ehefrau. Diese zog mit der älteren Tochter aus. Die jüngere, damals 13 Jahre alte Tochter verblieb im Haushalt des Angeklagten. Seit dem Jahr 2000 waren ihm ausschließlich Betreuungsverfahren zugewiesen. Im Jahr 2001 lernte er sodann seine jetzige Lebensgefährtin kennen und führte mit dieser – sie lebte zu dieser Zeit in L – seither eine Wochenendbeziehung.

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In den Jahren 2001 und 2002 kam es zu ersten psychischen/psychosomatischen Problemen, die der Angeklagte körperlich – zu Beginn in Form von Herzbeschwerden – erlebte und durch hinzukommenden Alkoholmissbrauch verstärkte. Er litt dabei unter Gefühlen von Ziellosigkeit und Leere und fühlte sich durch die verschiedenen Belastungen in Beruf, Haushalt sowie im Umgang mit seiner Tochter und wiederkehrenden Auseinandersetzungen mit seiner Lebenspartnerin sehr belastet. In dem Zeitraum vom 27.05.2002 bis zum 13.10.2003 befand er sich in psychotherapeutischer Behandlung bei Frau C, leitende Oberärztin der Klinik für Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin des Klinikums F, und nahm an insgesamt 39 Sitzungen einer ambulanten tiefenpsychologisch fundierten Einzelpsychotherapie teil. Nach anfänglicher Zurückweisung einer Medikation nahm er im Zuge der Behandlung eine antidepressive Medikation (75 mg Trevilor retard) ein. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte abschließend eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F32.1) mit autonomer somatoformer Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems (F45.3) und sekundärem Alkoholabusus im Sinne eines Selbsttherapieversuchs (F10.1) auf dem Boden einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (F60.8). Die Behandlung brach er in der Folge ab.

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Am 13.02.2006 diagnostizierte der Hausarzt des Angeklagten, Herr Dr. med. A, diesem eine depressive Episode, verordnete ihm Citalopram 20 mg und überwies ihn an eine Psychologin/Psychotherapeutin. Unter dem 03.04 und 09.06.2006 erfolgten Nachfolgeverordnungen. Im Jahr 2007 zog auch die jüngere Tochter aus seinem Haushalt aus. Zudem zog seine Lebensgefährtin aus beruflichen Gründen nach G. Am 19.05.2008 wurde bei ihm durch seinen Hausarzt erneut eine Depression und am 25.05.2008 eine depressive Entwicklung diagnostiziert. Vom 04.06. bis zum Abbruch am Folgetag befand er sich sodann in stationärer Behandlung in der T-Klinik, Abteilung Suchtmedizin und spezielle Psychiatrie, in Z. Ihm wurde eine Alkoholabhängigkeit (F10.2G), eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2G) sowie ein Alkohol-Entzugssyndrom (F10.3G) diagnostiziert. Eine auf Carbamazepin gestützte Alkoholentgiftung wurde von ihm gegen den ärztlichen Rat abgebrochen.

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Im Jahr 2010 ging es dem Angeklagten gesundheitlich zunehmend schlechter. Er konsumierte vermehrt Alkohol und dachte darüber nach, seine berufliche Tätigkeit zu beenden, da er aus seiner Sicht zunehmend die Distanz zu den von ihm bearbeiteten Betreuungsverfahren verlor. Für den Zeitraum vom 09.02. bis zum 19.02.2010 bescheinigte ihm sein Hausarzt, Herr Dr. med. A, eine Arbeitsunfähigkeit. Unter dem 23.08.2010 verordnete der Hausarzt ihm erneut Citalopram 20 mg.

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Unter dem 03.05.2010 ersuchten sämtliche Betreuungsrichter des Amtsgerichts V mit einem Schreiben den Direktor, seinen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Präsidiums um Abmilderung der „dauerhaft zu hohen (und tendenziell noch zunehmenden) Arbeitsbelastung im Betreuungsbereich“ durch Einrichtung eines zusätzlichen halben Dezernates für Betreuungssachen, welche das Präsidium in seiner Sitzung vom 31.05.2010 vollzog.

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Unter dem 30.08.2010 attestierte ihm sein Hausarzt Dr. med. A, an den Folgen einer Alkoholkrankheit mit depressiver Entwicklung bei psychischem und physischem Burn-out erkrankt zu sein. Zu dieser Zeit konsumierte der Angeklagte oftmals täglich und ausschließlich abends etwa sechs Flaschen Bier und eine Flasche Wein. Vom 02.09. bis 23.09.2010 wurde er sodann stationär in der „Y Klinik“ in C behandelt. Es wurde eine anhaltende Depression (F34.9) mit Erschöpfungsgefühlen, Perspektivlosigkeit, Leere und Sinnlosigkeitsgefühlen sowie eine reaktive Abhängigkeit von Alkohol (F10.2) diagnostiziert. Am 12.12.2010 verordnete ihm sein Hausarzt Promethazin.

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Ende des Jahres 2010 beantragte der Angeklagte auf Drängen seiner Lebensgefährtin die Scheidung von seiner zweiten Ehefrau. Hintergrund war das Begehren seiner Lebenspartnerin, von ihm geheiratet und durch die Heirat finanziell, insbesondere pensionsrechtlich abgesichert zu werden. Der Scheidungsantrag führte dazu, dass sich die beiden Töchter aus zweiter Ehe von ihm abwendeten und ihm vorwarfen, ihre Mutter mit einer Scheidung in Armut zu stürzen. Auch seine Beziehung zur Lebensgefährtin litt, weil er mit der beantragten Scheidung haderte. Darüber hinaus litt er unter Schmerzen im Unterleib(…), worunter (…) er selbst aus Angst vor einer folgenschweren Erkrankung litt. Auch konsumierte er im Jahr 2011 nach wie vor erhebliche Mengen an Alkohol, ernährte sich kaum noch vernünftig und pflegte seine sozialen Kontakte nicht mehr. Seinen Dienstgeschäften ging er dennoch regelmäßig mit dem Ziel nach, bis zur Pensionierung durchzuhalten.

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Sein Hausarzt stellte ihm für die Zeiträume vom 01.02.2011 bis zum 04.02.2011, vom 01.03.2011 bis zum 11.03.2011, am 20.07.2011 und vom 07.10.2011 bis 21.10.2011 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus. Erholungsurlaub war dem Angeklagten für die Zeiträume vom 16.04.2011 bis zum 01.05.2011, vom 25.06.2011 bis zum 17.07.2011, vom 13.10.2011 bis zum 19.10.2011 (allerdings wegen der Arbeitsunfähigkeit widerrufen) sowie vom 21.12.2011 bis zum 02.01.2012 gewährt worden. Unter dem 26.05.2011 verordnete Herr Dr. med. A dem Angeklagten Citalopram 20 mg sowie Promethazin 2 x 25 mg. Unter dem 08.08.2011 bescheinigte Herr Dr. med. A dem Angeklagten eine depressive Episode.

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Am 12.09.2011 waren insgesamt 2.852 Betreuungsverfahren in der dem Angeklagten zugewiesenen Abteilung X anhängig. Die Eingangszahlen dieser Abteilung bewegten sich dabei nicht über dem Niveau der übrigen Betreuungsabteilungen des Amtsgerichts V. Die Eingänge wurden nach einem Turnussystem auf die einzelnen Abteilungen verteilt. Eine Überlastungsanzeige in eigener Sache wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt gegenüber der land- oder amtsgerichtlichen Verwaltung kommuniziert.

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In den Kalenderwochen 38 und 39 des Jahres 2011, d.h. vom 19. bis zum 30.09.2011, fand eine außerordentliche Geschäftsprüfung der dem Angeklagten zugewiesenen Betreuungsabteilung durch die Verwaltung des Landgerichts V statt, worüber er nicht informiert war. Von insgesamt 100 geprüften Vorgängen wurden 56 von der Verwaltung beanstandet. Am 12.12.2011 verordnete der Hausarzt des Angeklagten diesem Citalopram 20 mg. Unter dem 15.12.2011 erstattete der Präsident des Landgerichts V Strafanzeige gegen den Angeklagten und setzte diesen am 23.12.2011 hierüber in Kenntnis. Von diesem Tag an war der Angeklagte bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2012 krankgeschrieben.

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Der Schwager des Angeklagten unterstützte diesen zu dieser Zeit bei der Lösung seiner privaten Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit dem Scheidungsantrag. Hierzu hatte sein Schwager bereits Vorgespräche mit einem Notar geführt, die in dem Zeitraum zwischen Ende 2011 und Anfang 2012 zu einer notariellen Vereinbarung des Angeklagten mit seiner Ehefrau führten, wonach dessen Ehefrau sich verpflichtete, X v.H. ihrer vom Angeklagten abgeleiteten Pensionsansprüche nach seinem Tod an seine Lebensgefährtin abzutreten. Gleichzeitig verpflichtete er sich, seiner Ehefrau bis zu ihrem Tod Y EUR Unterhalt sowie Z EUR für die Krankenversicherung zu zahlen. Er zog die Scheidung zurück und entschloss sich – dem Rat seines Schwagers folgend –, die nach wie vor von ihm bewohnte Doppelhaushälfte zu veräußern. Die Bemühungen um den Verkauf der Doppelhaushälfte übernahm sein Schwager. Den Verkaufserlös teilte er zwischen sich und seiner Ehefrau hälftig auf. Er selbst zog zunächst in eine Wohnung in S. Zu dieser Zeit wurde bei ihm ein Prostatakarzinom festgestellt.

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Am 19.01.2012 stellte sich der Angeklagte bei Herrn Dr. med. N vor. Dieser attestierte ihm eine „aktuell schwere depressive Episode“ bei einer rezidivierenden depressiven Störung. Seit dem 27.01.2012 befand er sich in ambulanter Behandlung bei Herrn O, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in S. Unter dem 02.05.2012 wurde von diesem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) diagnostiziert. Vom 25.05.2012 bis zum 05.07.2012 wurde der Angeklagte im Gemeinschaftskrankenhaus, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, in P stationär behandelt. Es wurde eine rezidivierende Depression mit aktuell schwerer Episode diagnostiziert. Vom 17.09.2012 bis 26.09.2012 befand sich der Angeklagte in einer stationären Behandlung in der urologischen Abteilung des Klinikums E und wurde dort wegen des Prostatakarzinoms operiert.

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Im August 2014 zog der Angeklagte sodann zu seiner Lebensgefährtin nach G. Er befand sich seither in keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung, musste sich aber in 2017 wegen seiner Prostataerkrankung aufgrund weiterer bösartiger Tumore insgesamt weiteren 20 Bestrahlungen unterziehen.

22
2.

23
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

24
II.

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Im Jahr 2011 war der Angeklagte bei dem Amtsgericht V mit seiner vollen Arbeitskraft in der Abteilung X als Richter in Betreuungssachen eingesetzt. Vor dem Hintergrund seines unter I. dargestellten Krankheitsbildes – einer reaktiven Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion verbunden mit einem schädlichen Gebrauch von Alkohol –, seiner persönlich – insbesondere durch innerfamiliäre Konflikte und verschiedene andere Krankheitsbeschwerden (u.a. eine sich abzeichnende Krebserkrankung) – angespannten Lebenssituation sowie der hohen Anforderungen auch im beruflichen Umfeld befand sich der Angeklagte bezogen auf die im Tatzeitraum abzuurteilenden Taten in einem Zustand einer – nicht ausschließbar – erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit. Dieser Zustand war durch einen Interessen- und Freudeverlust an normalen Aktivitäten, einen verminderten Antrieb bei gesteigerter Ermüdbarkeit sowie eine deutlich herabgesetzte Denk- und Konzentrationsfähigkeit gekennzeichnet und bedingte insgesamt eine charakteristische Unschlüssigkeit und Unentschlossenheit des Angeklagten auch in Routineangelegenheiten.

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In seiner Eigenschaft als Betreuungsrichter oblag es ihm, u.a. über freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 1, Abs. 4 BGB sowie die Bestellung eines Betreuers gemäß § 1896 BGB zu entscheiden. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts wurden die Eingänge in Betreuungssachen nach einem Turnussystem auf die einzelnen Abteilungen verteilt. Dabei war es der übliche Verfahrensgang, dass ein Antrag auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme oder eine Anregung bzw. ein Antrag auf Bestellung eines Betreuers nach Eingang einem Dezernat zugeteilt wurde und ein fortlaufendes Aktenzeichen erhielt. Solche ihm zugewiesenen Verfahren sammelte der Angeklagte im Falle der Notwendigkeit einer Anhörung des Betroffenen für eine gewisse Zeit und ordnete diese nach geographischen Kriterien, d.h. im Kern nach dem gegenwärtigen Aufenthaltsort des Betroffenen (zur Vermeidung weiter Einzelfahrten) und nicht etwa nach der Eilbedürftigkeit des konkret-individuellen Sachverhalts. Anhörungen führte der Angeklagte dabei in geeigneten Fällen im Gericht durch. In den übrigen Fällen suchte er die Betroffenen an deren Aufenthaltsort auf.

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Zur Protokollierung der von ihm vorzunehmenden Anhörungen zog der Angeklagte eine Protokollkraft der Geschäftsstelle des Amtsgerichts hinzu, die ihn zu den Anhörungsterminen begleitete. Die Anhörungsprotokolle enthielten Angaben zu dem Aktenzeichen des Verfahrens, Datum, den anwesenden Personen sowie dem Inhalt der Anhörung. Das Protokoll war abschließend mit der Unterschrift des Angeklagten und seiner Dienstbezeichnung sowie der Unterschrift der Protokollkraft versehen.

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Darüber hinaus verwendete er verschiedene Beschlussvordrucke betreffend die vorgenannten betreuungsgerichtlichen Entscheidungen. Für die von ihm gemäß § 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB sowie § 1896 BGB zu erlassenen Beschlüsse gebrauchte er Bausteinformulare, in welchen er hauptsächlich den Namen und Wohnort des jeweiligen Betroffenen, die beteiligte Einrichtung sowie den Angehörigen bzw. Betreuer, die beschlossene Maßnahme nebst ihrer Dauer und den Namen des Arztes, der ein Gutachten oder ärztliches Zeugnis erstattet hatte, das Datum dieses Gutachtens oder Attestes sowie die psychische Krankheit oder körperliche, geistige oder seelische Behinderung des Betroffenen eintragen musste. Daneben enthielten die Vordrucke – im Bereich der Betreuerbestellung – u.a. eine Auflistung von Aufgabenkreisen („Gesundheitsfürsorge“; „Aufenthaltsbestimmung“; „Vermögenssorge“; „Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern, Ämtern und Behörden“; „Wohnungsangelegenheiten“; „Befugnis zum Empfang von Post“), eine Auflistung von Tatsachen betreffend das Ergebnis der Ermittlungen (u.a. „dem Gutachten/dem ärztlichen Zeugnis der/s“; „der Anhörung des Betroffenen am“) sowie eine Auflistung zu der Frage, von welchen Überlegungen sich das Gericht bei der Auswahl des Betreuers hat leiten lassen (u.a. „Die/der Betroffene hat die/den BetreuerIn die/der zur Übernahme dieser Aufgabe auch bereit ist, selbst vorgeschlagen“; „Bei der Auswahl des Betreuers ist das Gericht dem Vorschlag der Betreuungsstelle gefolgt“), die jeweils mit Feldern zum Ankreuzen versehen waren. Im Bereich von Unterbringungsmaßnahmen enthielt der Vordruck verschiedene Ankreuzfelder, insbesondere dazu, ob wegen Gefahr im Verzug ohne vorherige Anhörung zu entschieden war und eine Anhörung des Betroffenen wegen Eilbedürftigkeit vor Erlass der Entscheidung nicht möglich war. Sämtliche Vordrucke enthielten einen Verfügungsteil, der u.a. eine Wiedervorlagefrist enthielt, die vom Angeklagten auszufüllen war.

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Bei der Bearbeitung der Verfahren in seinem Betreuungsreferat ging der Angeklagte in den nachfolgend näher ausgeführten Fällen im Jahr 2011 dergestalt vor, dass er persönliche Anhörungen bei vorläufigen Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung sowohl bei vorläufigen Unterbringungsmaßnahmen als auch bei der vorläufigen Betreuerbestellung nicht unverzüglich nachholte (vgl. §§ 332 Satz 2, 331, 319 Abs. 1 sowie §§ 301 Abs. 1 Satz 2, 300, 278 FamFG), persönliche Anhörungen bei der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen sowie der (endgültigen) Bestellung eines Betreuers nicht durchführte (§ 319 Abs. 1 sowie § 278 Abs. 1 FamFG) sowie Gutachten über die Notwendigkeit der jeweiligen Maßnahme sowohl bei der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme als auch der Bestellung eines Betreuers nicht einholte (§ 321 Abs. 1 sowie § 280 Abs. 1 FamFG).

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Bei der Bearbeitung seines Betreuungsdezernats war dem Angeklagten bekannt, dass gemäß §§ 278, 319 FamFG vor einer Entscheidung über Maßnahmen gemäß §§ 1896, 1906 Abs. 1, 4 BGB zwingend eine Anhörung des Betroffenen vorgeschrieben bzw. von einer persönlichen Anhörung nur abgesehen werden durfte, wenn der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage war, seinen Willen kundzutun oder nach einem ärztlichen Gutachten durch die Anhörung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen waren (§§ 278 Abs. 4, 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG).

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Dem Angeklagten war bewusst, dass die Anhörung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Sinne des § 278 Abs. 1 FamFG eine für den Betreuungsrichter bindend vorgeschriebene Form der Sachaufklärung darstellte und die persönliche Anhörung dazu diente, dem Betreuungsrichter durch direkte mündliche Rede und Gegenrede die Gewissheit zu verschaffen, ob eine Betreuungsbedürftigkeit aus seiner Sicht bestand.

32
Dem Angeklagten war auch bekannt, dass die persönliche Anhörung der betroffenen Person im Sinne des § 319 Abs. 1 FamFG eine der bedeutsamsten Verfahrensgarantien und damit Kernstück der Amtsermittlung eines jeden Betreuungsrichters ist und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Sinne des § 319 Abs. 1 FamFG eine für den Betreuungsrichter bindend vorgeschriebene Form der Sachaufklärung darstellt, die nur vom jeweiligen Dezernenten persönlich durchgeführt werden kann und damit insbesondere eine Anhörung „auf Vorrat“ unzulässig und mit dem Grundsatz rechtlichen Gehörs unvereinbar ist.

33
Der Angeklagte wusste zudem, dass solche Maßnahmen (Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme sowie die Bestellung eines Betreuers) gemäß §§ 332, 331 FamFG sowie §§ 301, 300 FamFG bei Gefahr im Verzug im Wege einer einstweiligen Anordnung ohne persönliche Anhörung des Betroffenen getroffen werden konnten, in diesen Fällen aber die Anhörung des Betroffenen gemäß §§ 332 Satz 2 sowie 301 Abs. 1 Satz 2 FamFG unverzüglich nachzuholen ist. Ihm war bekannt, dass unverzüglich im Sinne der vorgenannten Vorschriften bedeutet, dass keine sachlich ungerechtfertigte Verzögerung eintreten durfte. Hiernach musste die Nachholung der Anhörung ohne schuldhaftes Zögern und ohne Rücksicht auf gerichtsorganisatorische Schwierigkeiten erfolgen. Weniger dringliche Dienstgeschäfte waren zurückzustellen.

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Zudem war ihm bewusst, dass vor Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme gemäß § 1906 Abs. 1 BGB eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden hatte und ein ärztliches Attest in keinem Fall für eine abschließende Unterbringungsentscheidung genügte (§ 321 FamFG). Dem Angeklagten war bekannt, dass allein bei freiheitsentziehenden Maßnahme gemäß § 1906 Abs. 4 BGB ein ärztliches Attest ausreichte (vgl. § 312 Nr. 2 FamFG).

35
Dem Angeklagten war auch bewusst, dass eine solche förmliche Beweisaufnahme gemäß § 280 FamFG auch vor einer Betreuerbestellung gemäß § 1896 BGB stattzufinden hatte, die sachverständige Begutachtung des Zustands der betroffenen Person hierbei das Herzstück des Betreuungsverfahrens darstellte und damit die Einholung des ärztlichen Gutachtens nicht in das gerichtliche Ermessen gestellt war. Ihm war bekannt, dass die Einholung eine Gutachtens auch dann zu erfolgen hatte, wenn der Betreuungsrichter aufgrund anderer Erkenntnisse bereits die innere Überzeugung gebildet hatte, dass eine Betreuungsbedürftigkeit vorlag, und auf ein Gutachten nur unter den engen Ausnahmetatbeständen der §§ 281, 282 FamFG verzichtet werden durfte. Insbesondere die Vorschrift des § 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, wonach anstelle der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 FamFG ein ärztliches Zeugnis genügte, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung durch einen Sachverständigen verzichtet hatte und die Einholung eines Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig gewesen wäre (maßgebliches Kriterium für die Verhältnismäßigkeit ist der Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers), war dem Angeklagten bekannt.

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Dem Angeklagten war auch bewusst, dass hinsichtlich der vorgenannten Grundsätze keine vertretbaren Mindermeinungen existierten, welche ein Abweichen von den gesetzlichen Regelungen erlaubt hätten.

37
Dabei erkannte der Angeklagte die Möglichkeit und nahm auch billigend in Kauf, dass er durch diese Verfahrensverstöße den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie – im Fall von Unterbringungsmaßnahmen – zusätzlich das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzte. Zudem nahm er zumindest billigend in Kauf, dass seine Maßnahmen zu Unrecht angeordnet wurden, weil jeweils die Möglichkeit bestand, dass diese zu Unrecht beantragt worden waren und mildere Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten.

38
Er wusste trotz seines Krankheitsbildes, dass er seine Entscheidungen auf einer nicht den zwingenden gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage traf und hierdurch jeweils das konkrete Risiko einer in der jeweiligen Sache falschen Entscheidung und damit einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung bzw. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schuf. Dass er sich durch sein Verhalten schwerwiegend von zwingendem Recht und Gesetz entfernte, war ihm jederzeit bewusst. Die Rechtswidrigkeit seines Handelns und die konkrete Gefahr einer konkreten Fehlentscheidung nahm er jeweils billigend in Kauf. Dennoch wollte er zu jeder Zeit zum Wohl der Betroffenen handeln, insbesondere sollte sein Handeln keine negativen Folgen für die Betroffenen haben. So wurde den Betroffenen in den hier gegenständlichen Verfahren, in denen der Angeklagte ausschließlich gegen Verfahrensvorschriften verstieß und seine Entscheidungen im Ergebnis auch materiell richtig waren, kein – dem Gericht bekannt gewordener – Schaden zugefügt.

39
Seiner Verpflichtung, die ihm zur Entscheidung zugewiesenen Betreuungsverfahren auf der Grundlage der geltenden Rechtsordnung, insbesondere den vorgenannten Rechtsgrundsätzen zu bearbeiten, kam er nachweisbar in 2011 in 10 Fällen nicht ordnungsgemäß nach:

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1. (Ziffer 1 der Anklageschrift)

41
Mit Schreiben vom 30.12.2010 regte die Betreuungsstelle der Stadt V die Einrichtung einer Betreuung für die am #### geborene W an. Ausweislich eines ärztlichen Attestes des Herrn Dr. med. Q vom 04.01.2011 lag bei der Betroffenen u.a. eine Altersdemenz, Polyarthrose, Sturzneigung und die Gefahr einer Verwahrlosung vor. Mit Beschluss vom 14.01.2011 (…) bestellte der Angeklagte im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung der Betroffenen für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern, Ämtern und Behörden, Wohnungsangelegenheiten und Befugnis zum Empfang von Post einen (vorläufigen) Betreuer. Entgegen § 301 Abs. 1 Satz 2 FamFG holte er die Anhörung der Betroffenen ohne sachlichen Grund nicht unverzüglich nach, sondern verfristete am 14.01.2011 die Sache zunächst um einen Monat und nach Wiedervorlage am 17.02.2011 um weitere zwei Monate. Er wusste, dass ein ärztliches Gutachten, welches ein Absehen von einer Anhörung erlaubt hätte, nicht vorlag. Mit Verfügung vom 20.03.2011 bestimmte der Angeklagte einen Anhörungstermin auf den 30.03.2011. Mit Beschluss vom 30.03.2011 bestellte er einen Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern, Ämtern und Behörden sowie Befugnis zum Empfang von Post bis zum 22.03.2018, ohne – wie nach § 280 Abs. 1 FamFG zwingend vorgesehen – zuvor ein Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Das einfache ärztliche Attest vermochte – was dem Angeklagten bewusst war – ein Gutachten nach § 280 FamFG nicht zu ersetzen, da es sich u.a. nicht auf die gemäß § 280 Abs. 3 FamFG zwingend erforderlichen Bereiche erstreckte. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Einholung eines Gutachtens lag – insbesondere gemäß § 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG – nicht vor.

42
2. (Ziffer 2 der Anklageschrift)

43
Mit Schreiben vom 04.02.2011 regte die Ü die Einrichtung einer Betreuung für die am xxxx geborene D an. Das Schreiben, welches zugleich als ärztliches Attest überschrieben und u.a. von Herrn Dr. med. Z unterschrieben war, diagnostizierte der Betroffenen eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Mit Beschluss vom 18.02.2011 (…) bestellte der Angeklagte im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung der Betroffenen einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern, Ämtern und Behörden sowie Wohnungsangelegenheiten bis zum 18.08.2011. Entgegen § 301 Abs. 1 Satz 2 FamFG holte er die Anhörung der Betroffenen ohne sachlichen Grund nicht unverzüglich nach, sondern verfristete am 18.02.2011 die Sache um einen Monat. Er wusste, dass ein ärztliches Gutachten, welches ein Absehen von einer Anhörung erlaubt hätte, nicht vorlag. Unter dem 15.03.2011 bestimmte er einen Anhörungstermin auf den 23.03.2011. Mit Beschluss vom 23.03.2011 bestellte der Angeklagte nach Anhörung der Betroffenen einen Betreuer für die vorgenannten Aufgabenkreise bis zum 13.03.2018, ohne zuvor ein Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Das einfache ärztliche Attest genügte den u.a. gemäß § 280 Abs. 3 FamFG an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen nicht. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Einholung eines Gutachtens lag nicht vor.

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3. (Ziffer 3 der Anklageschrift)

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Mit Telefax vom 09.02.2011 teilte die Tochter der am yyyy geborenen Ä dem Amtsgericht V mit, dass die von ihrer Mutter auf sie ausgestellten Vollmachten im Rechtsverkehr zurückgewiesen würden. Ein ärztliches Attest des Herrn Dr. med. I vom 07.02.2011 diagnostizierte der Betroffenen u.a. eine fortgeschrittene dementielle Erkrankung mit ausgeprägter Störung des Kurzzeitgedächtnisses. Mit Beschluss vom 22.03.2011 (…) bestellte der Angeklagte die Tochter der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bis zum 22.03.2016 zu ihrer Betreuerin, ohne die Betroffene zuvor persönlich anzuhören und ein Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Er wusste, dass ein ärztliches Gutachten, welches ein Absehen von einer Anhörung erlaubt hätte, nicht vorlag. Eine Ausnahme von der Pflicht einer persönlichen Anhörung sowie der Einholung eines Gutachtens lagen – wie der Angeklagte ebenfalls wusste – nicht vor.

46
4. (Ziffer 4 der Anklageschrift)

47
Mit Schreiben vom 10.02.2011 regte die Ü die Einrichtung einer Betreuung für den am xxxx geborenen Ö an. Dieses Schreiben, welches zugleich als ärztliches Attest überschrieben und u.a. von Herrn Dr. med. X unterzeichnet war, diagnostizierte dem Betroffenen ein Delir bei Demenz und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Mit Schreiben vom 14.03.2011 beantragte die bevollmächtigte Tochter des Betroffenen die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme gemäß § 1906 Abs. 1 BGB. Dem Antrag war ein Attest eines Stationsarztes vom 09.02.2011 mit den Diagnosen Delir bei Demenz, Depression und arterielle Hypertonie beigefügt. Mit Beschluss vom 15.03.2011 (…) genehmigte der Angeklagte die geschlossene Unterbringung des Betroffenen im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zum 26.04.2011. Entgegen § 332 Satz 2 FamFG holte er die vor Erlass der Entscheidung unterbliebene Anhörung des Betroffenen nicht unverzüglich nach, obwohl er wusste, dass ein ärztliches Gutachten, welches ein Absehen von einer Anhörung erlaubt hätte, nicht vorlag. Einen Anhörungstermin bestimmte er am 15.03.2011 auf den 01.04.2011. Unter dem 16.03.2011 übersandte die Ü ein weiteres ärztliches Zeugnis, in welchem Dr. med. X dem Betroffenen einen intermittierenden Delir bei Demenz, eine Demenz bei Alzheimer-Erkrankung sowie eine schwere depressive Episode diagnostizierte. Die anberaumte Anhörung fand nicht statt. Der Betroffene wurde am 05.04.2011 aus der geschlossenen Unterbringung entlassen.

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5. (Ziffer 5 der Anklageschrift)

49
Mit Schreiben vom 19.05.2011 beantragte die bevollmächtigte Tochter des unter Ziffer 4 genannten Betroffenen erneut die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Angeklagten ein ärztliches Attest des Herrn Dr. med. B vom 06.05.2011 vor, wonach der Betroffene unter einer Demenz, organischen Verhaltensstörung, Desorientiertheit sowie paranoiden psychotischen Störung litt. Mit Beschluss vom 20.05.2011 (…) genehmigte er im Wege der einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 01.07.2011. Die zunächst unterbliebene Anhörung wurde am 24.05.2011 im Wege der Rechtshilfe nachgeholt. Mit Beschluss vom 01.06.2011 genehmigte er sodann die endgültige Unterbringung des Betroffenen bis zum 01.12.2011, ohne den Betroffenen – wie in §§ 319 Abs. 1, 321 Abs. 1 FamFG vorgesehen – vor der Unterbringungsmaßnahme anzuhören und ein Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Er wusste, dass ein ärztliches Gutachten, welches ein Absehen von einer Anhörung erlaubt hätte, nicht vorlag.

50
6. (Ziffer 7 der Anklageschrift)

51
Mit Schreiben vom 21.02.2011 beantragte das L1-Krankenhaus die Bestellung eines Betreuers in sämtlichen Aufgabenkreisen für den am xxxxx geborenen T1. Das dem Schreiben beigefügte ärztliche Attest von Frau Dr. med. R1 diagnostizierte dem Betroffenen eine Apoplex sowie Pneumonie. Mit Beschluss vom 08.04.2011 (…) bestellte der Angeklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung einen (vorläufigen) Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Wohnungsangelegenheiten bis zum 08.10.2011. Entgegen § 301 Abs. 1 Satz 2 FamFG holte er die unterbliebene Anhörung nicht unverzüglich nach, sondern verfügte am 11.04.2011 eine Frist von einem Monat. Er wusste, dass ein ärztliches Gutachten, welches ein Absehen von einer Anhörung erlaubt hätte, nicht vorlag. Mit Verfügung vom 07.06.2011 bestimmte er einen Anhörungstermin für den 15.06.2011. Mit Beschluss vom 21.07.2011 bestellte er nach Anhörung des Betroffenen einen Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung bis zum 15.06.2016, ohne zuvor ein Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Dem Angeklagten war bewusst, dass das ärztliche Attest den u.a. gemäß § 280 Abs. 3 FamFG an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen nicht genügte und eine Ausnahme von der Pflicht zur Einholung eines Gutachtens – insbesondere gemäß § 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG – nicht vorlag.

52
7. (Ziffer 8 der Anklageschrift)

53
Mit Schreiben vom 21.03.2011 regte der Einrichtungsleiter der G1-Stiftung die Einrichtung einer Betreuung für die am ##### geborene D1 an. Ausweislich eines am 15.04.2011 bei Gericht eingegangenen ärztlichen Attests des Herrn Dr. med. E1 litt die Betroffene u.a. unter einer schweren Demenz. Mit Beschluss vom 20.05.2011 (…) bestellte der Angeklagte im Wege der einstweiligen Anordnung ohne Anhörung der Betroffenen einen (vorläufigen) Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern, Ämtern und Behörden sowie die Befugnis zum Empfang von Post bis zum 24.11.2011. Entgegen § 301 Abs. 1 S. 2 FamFG holte er die unterbliebene Anhörung nicht unverzüglich nach, sondern verfristete den Vorgang am 24.05.2011 um einen Monat. Nach Wiedervorlage am 04.07.2011 verfristete die Vertreterin des vom 25.06. bis 17.07.2011 urlaubsbedingt abwesenden Angeklagten, den Vorgang um weitere zwei Wochen. Zuletzt verfristete er den Vorgang mit Verfügung vom 05.09.2011 um weitere zwei Monate. Er wusste, dass ein ärztliches Gutachten, welches ein Absehen von einer Anhörung erlaubt hätte, nicht vorlag. Am 25.10.2011 bestimmte er einen Anhörungstermin für den 09.11.2011. Mit Beschluss vom 09.11.2011 bestellte er nach Anhörung der Betroffenen einen Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern, Ämtern, Behörden, Wohnungsangelegenheiten und Befugnis zum Empfang von Post bis zum 09.11.2018, ohne zuvor ein Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Das einfache ärztliche Attest genügte – wie der Angeklagte wusste – den u.a. gemäß § 280 Abs. 3 FamFG an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen nicht. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Einholung eines Gutachtens lag – insbesondere gemäß § 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG – nicht vor, was dem Angeklagten ebenfalls bewusst war.

54
8. (Ziffer 9 der Anklageschrift)

55
Mit Schreiben vom 25.03.2011 regte der Sohn des am xxxx geborenen B1 die Bestellung eines Betreuers für seinen Vater an. Ausweislich eines ärztlichen Attests der Ü vom 28.03.2011 wurde bei dem Betroffenen u.a. ein Delir bei Demenz sowie eine sonstige Alzheimer-Krankheit diagnostiziert. Mit Beschluss vom 01.04.2011 (…) bestellte der Angeklagte im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen einen (vorläufigen) Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bis zum 01.10.2011. Entgegen § 301 Abs. 1 Satz 2 FamFG holte er die Anhörung des Betroffenen nicht unverzüglich nach, sondern verfristete am 01.04.2011 die Sache zunächst um einen Monat, nach Wiedervorlage am 20.05.2011 um weitere zwei Monate. Er wusste, dass ein ärztliches Gutachten, welches ein Absehen von einer Anhörung erlaubt hätte, nicht vorlag. Erst mit Verfügung vom 15.06.2011 bestimmte er einen Anhörungstermin auf den 03.08.2011. Mit Verfügung vom 07.08.2011 verlegte er den Anhörungstermin auf den 24.08.2011. Mit Beschluss vom 24.08.2011 bestellte er nach Anhörung einen Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern, Ämtern und Behörden bis zum 24.08.2018, ohne zuvor ein Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Der Angeklagte wusste, dass das einfache ärztliche Attest den u.a. gemäß § 280 Abs. 3 FamFG an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen nicht genügte und eine Ausnahme von der Pflicht zur Einholung eines Gutachtens – insbesondere gemäß § 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG – nicht vorlag.

56
9. (Ziffer 11 der Anklageschrift)

57
Mit Schreiben vom 08.06.2011 regte die Ü die Bestellung eines Betreuers für den am xxxxx geborenen C1 an. Ausweislich der ärztlichen Atteste der Ü vom 08. und 15.06.2011 litt der Betroffene unter bösartigen Geschwülsten der Hirnhaut. Mit Beschluss vom 17.06.2011 (…) bestellte der Angeklagte im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung einen (vorläufigen) Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern, Ämtern und Behörden, Wohnungsangelegenheiten und Befugnis zum Empfang von Post bis zum 17.12.2011. Entgegen § 301 Abs. 1 Satz 2 FamFG holte er die unterbliebene Anhörung nicht unverzüglich nach, sondern verfristete den Vorgang am 17.06.2011 um einen Monat. Er wusste, dass ein ärztliches Gutachten, welches ein Absehen von einer Anhörung erlaubt hätte, nicht vorlag. Mit Schreiben vom 05.07.2011 beantragte der Betreuer des Betroffenen sodann die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 4 BGB. Diesem Schreiben war ein ärztliches Attest des Herrn Dr. med. Z vom 05.07.2011 beigefügt, welches dem Betroffenen eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer bösartigen Neubildung der Hirnhäute diagnostizierte. Mit Beschluss vom 20.07.2011 genehmigte die Vertreterin des am 20.07.2011 krankgeschriebenen Angeklagten die freiheitsentziehenden Maßnahmen im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung bis zum 31.08.2011. Die Vertreterin des Angeklagten verfügte eine Wiedervorlage nach Rückkehr des Angeklagten. Er holte die unterbliebene Anhörung gemäß §§ 332, 331 i.V.m. § 319 FamFG nicht unverzüglich nach, sondern verfügte am 21.07.2011 eine Frist zur Wiedervorlage von sechs Wochen und beraumte erst unter dem 17.08.2011 einen Anhörungstermin für den 24.08.2011 an. Mit Beschluss vom 24.08.2011 genehmigte er nach Anhörung des Betroffenen die freiheitsentziehenden Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 4 BGB bis zum 24.08.2012 und bestellte einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1906 Abs. 4 BGB) und deren Kontrolle, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern, Ämtern und Behörden, Wohnungsangelegenheiten, Befugnis zum Empfang von Post bis zum 24.08.2018, ohne zuvor ein Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Das einfache ärztliche Attest genügte – was dem Angeklagten bewusst war – den u.a. gemäß § 280 Abs. 3 FamFG an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen nicht. Auch wusste der Angeklagte, dass eine Ausnahme von der Pflicht zur Einholung eines Gutachtens – insbesondere gemäß § 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG – nicht vorlag.

58
10. (Ziffer 13 der Anklageschrift)

59
Mit Fax vom 28.06.2011 regte die Ü die Bestellung eines Betreuers für den am #### geborenen F1 an. Ausweislich des ärztlichen Attestes der Ü vom 27.06.2011 litt der Betroffene unter einer schweren Depression. Mit Beschluss vom 19.07.2011 (…) bestellte der Angeklagte im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen einen Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern, Ämtern und Behörden, Wohnungsangelegenheiten und Befugnis zum Empfang von Post bis zum 19.01.2012. Entgegen § 301 Abs. 1 Satz 2 FamFG holte er die unterbliebene Anhörung nicht unverzüglich nach, sondern verfristete den Vorgang am 19.07.2011 um einen Monat, am 05.09.2011 um einen weiteren Monat und nach Wiedervorlage am 11.11.2011 um weitere zwei Monate. Er wusste, dass ein ärztliches Gutachten, welches ein Absehen von einer Anhörung erlaubt hätte, nicht vorlag. Am 07.12.2011 hörte er den Betroffenen persönlich an und bestellte mit Beschluss vom selben Tag einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern und Sozialleistungsträgern, Wohnungsangelegenheiten und die Befugnis zum Empfang von Post bis spätestens zum 07.12.2014, ohne zuvor ein Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Dem Angeklagten war bewusst, dass das ärztliche Attest den u.a. gemäß § 280 Abs. 3 FamFG an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen nicht genügte und eine Ausnahme von der Pflicht zur Einholung eines Gutachtens – insbesondere gemäß § 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG – nicht vorlag.

60
Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft V vom 16.04.2014 unter den Ziffern 6, 10 und 12 drei weitere Fälle einer Rechtsbeugung zur Last gelegt worden sind, ist das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft abgetrennt und gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

61
Soweit unter den Ziffern 1 und 11 der Anklageschrift weitere als die oben aufgeführten Rechtsverstöße angeklagt waren, ist die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO – auf Anregung und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft – beschränkt worden.

62
Infolge des Krankheitsbildes des Angeklagten kam es im Rahmen des Ermittlungs- bzw. Zwischenverfahrens insbesondere in 2012 sowie 2015 zu Verfahrensverzögerungen. Auf den Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.03.2012 wurde eine Stellungnahmefrist um sechs Wochen verlängert. Infolge sich anschließender stationärer (krankheitsbedingter) Behandlungen in 2012 konnte der Angeklagte erst am 19.11.2012 von dem – von der Staatsanwaltschaft bestellten – Sachverständigen Dr. med. W1 exploriert werden. In 2015 waren dem Angeklagten antragsgemäß (mit Schriftsätzen vom 30.06.2015 und 01.12.2015) weitere Fristverlängerungen gewährt worden. Nach Vorlage des letzten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. med. K1 am 19.08.2016 war die Kammer wegen vordringlich zu fördernder und zu bearbeitender Schwurgerichtssachen (Haftsachen) an einer früheren Terminierung als im April 2018 gehindert, zumal sich bei dem Angeklagten in dieser Zeit ein Verteidigerwechsel vollzogen hat.

63
III.

64
Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.

65
IV.

66
Der Angeklagte hat sich damit in zehn tatmehrheitlich begangenen Fällen der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB schuldig gemacht.

67
1.

68
Er hat in seiner originären Funktion als Richter eine ausschließlich dem Richter zugewiesene Rechtssache geleitet und entschieden.

69
2.

70
Er hat dabei in insgesamt zehn Fällen das Recht gebeugt, indem er durch falsche Anwendung von Verfahrensvorschriften einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege beging und sich damit jeweils bewusst in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernte und sein Handeln statt an Gesetz und Recht an Maßstäben ausrichtete, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben. Der Angeklagte traf seine betreuungsrechtlichen Entscheidungen ohne Einhaltung der zwingenden und verfassungsrechtlich abgesicherten Verfahrensvorschriften.

71
Das Recht ist gebeugt, wenn eine Entscheidung ergeht, die objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht. Hierfür ist einerseits ein elementarer Verstoß oder offensichtlicher Willkürakt gegen die Rechtspflege erforderlich. Andererseits setzt eine Rechtsbeugung ein bewusstes Sich-Entfernen vom Gesetz in schwerwiegender Weise sowie ein Ausrichten des Handelns anstelle von Gesetz und Recht an Maßstäben, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben, voraus (Heine/Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 339 Rn. 10). Ob ein elementarer Verstoß vorliegt, ist auf Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände zu entscheiden. Bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht kann neben dessen Ausmaß und Schwere insbesondere auch Bedeutung erlangen, welche Folgen dieser für die Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der die Rechtssache Leitende leiten ließ (vgl. BGH, Urteil v. 13.05.2015, 3 StR 498/14, zitiert nach juris).

72
a.

73
Mit Blick auf die Taten zu Ziffer 1, 2, 6, 7, 8 und 10, in welchen der Angeklagte die §§ 301, 300 i.V.m. 278 sowie § 280 FamFG – und damit Verfahrensvorschriften – verletzte, beging er nach wertender Gesamtbetrachtung einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege. Die (Verfahrens-)Vorschriften betreffend die Anhörung eines Betroffenen (u.a. in §§ 278, 319 FamFG) konkretisieren nicht nur die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG in Betreuungssachen dahingehend, dass eine Entscheidung grundsätzlich nicht ohne Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks durch das Gericht selbst stattfinden darf. Vielmehr tragen diese Verfahrensvorschriften dem rechtsstaatlich vorgesehenen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie zum anderen der in Betreuungssachen gesteigerten Relevanz eines persönlichen Kontakts zwischen den Verfahrensbeteiligten in überragender Weise Rechnung (vgl. Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl. 2016, § 276 Rn. 1). Durch diesen persönlichen Kontakt soll insbesondere auch dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen Rechnung getragen werden. In § 278 Abs. 1 FamFG knüpft das Gesetz an den unmittelbaren Eindruck des Gerichts an. Die Verständigungsfähigkeit der Betroffenen darf vom Gericht nicht durch ärztliches Zeugnis oder sonstige Beweisaufnahme, sondern nur durch einen persönlichen Eindruck festgestellt werden. Nur so kann das Gericht auch seiner Kontrollfunktion zur Wahrung der Verfahrensgarantien der Betroffenen, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gegenüber Zeugen und Sachverständigen nachkommen. Der Verstoß gegen die Rechtspflege ist infolge der nicht unverzüglich nachgeholten Anhörung zur vorläufigen Betreuerbestellung in den vorgenannten Taten von besonderem Ausmaß und großer Schwere. Indem der Angeklagte ausschließlich nach Aktenlage und dem hieraus gewonnenen Gefühl für den konkreten Fall entschied, ohne sich einen persönlichen Eindruck vom jeweiligen Betroffenen zu verschaffen, entfernte er sich auch bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz und richtete sein Handeln an eigenen Maßstäben aus, die dem Gesetz diametral entgegenstanden – denn nach geltendem Recht war die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vor der Entscheidung oder jedenfalls unverzüglich nach der Entscheidung in jedem Fall vorgesehen.

74
Auch das jeweils nicht eingeholte Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahmen stellt schon für sich einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege dar, da die förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens das Herzstück des Betreuungsverfahrens darstellt (vgl. Schmidt-Recla, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 280 Rn. 1). Indem der Angeklagte sich in sämtlichen Fällen aufschwang, die Frage der Betreuungsbedürftigkeit aus eigener Sachkunde zu beantworten, entfernte er sich auch insoweit bewusst in schwerwiegender Weise von Gesetz und Recht, da kein Richter – sei er noch so erfahren oder gar mit eigenen medizinischen oder psychiatrischen Kompetenzen ausgestattet – vom Gesetz für befähigt gehalten wird, die Frage der Betreuungsbedürftigkeit zu entscheiden – selbst wenn bereits ein ärztliches Attest vorliegt. Auch hierdurch wurde der Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

75
b.

76
Auch die der Tat zu Ziffer 3 zugrundeliegenden Verletzungen der §§ 278, 280 FamFG stellen einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege dar. Die in diesem Fall gänzlich unterlassene Anhörung der Betroffenen begründet eine besonders krasse Schwere und ein erhebliches Ausmaß des Verstoßes. Hinzu kommt, dass wiederum kein Gutachten im Wege der förmlichen Beweisaufnahme eingeholt wurde, was eine Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der Akten ohne eigens gewonnene Erkenntnisse und damit ein bewusstes Entfernen in schwerwiegender Weise von Gesetz und Recht bedeutet (s.o.). Dies widerspricht der gesetzgeberischen Vorstellung eines Betreuungsverfahrens in besonders eklatanter Weise und verletzte den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

77
c.

78
Die mit der Tat zu Ziffer 4 begangenen Verstöße gegen die §§ 332, 331 i.V.m. 319 FamFG bedeuten einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege. Die nicht unverzüglich nachgeholte Anhörung des Betroffenen im Bereich einer Unterbringungsmaßnahme wiegt derart schwer, dass einer solchen Maßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet (BGH, Beschluss vom 29.01.2014, Az. XII ZB 330/13, zitiert nach juris). Die Freiheit der Person ist gemäß Art. 2 Abs. 2 GG unverletzlich. Indem der Angeklagte ohne einen persönlichen Eindruck ausschließlich nach Aktenlage und Bauchgefühl eine freiheitsentziehende Maßnahme genehmigte, entfernte er sich auch bewusst und in schwerwiegender Weise von Gesetz und Recht. Dieser Verfahrensverstoß bedeutet damit nicht nur eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auch eine rechtswidrige Entziehung seiner Freiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG.

79
d.

80
Einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege begründen auch die mit der Tat zu Ziffer 5 begangenen Verfahrensverletzungen der §§ 319, 321 Abs. 1 FamFG. Die im Wege der Rechtshilfe stattgefundene Anhörung vermochte einen persönlichen Eindruck des Angeklagten von dem Betroffenen nicht zu begründen und die eigene Anhörung nicht zu ersetzen. Im Bereich freiheitsentziehender Maßnahmen wiegt dieses Anhörungsdefizit in Verbindung mit der nicht durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme sehr schwer und ist in seinem Ausmaß auch nicht durch das vorliegende ärztliche Attest in signifikanter Weise abgemildert. Auch hier entfernte sich der Angeklagte bewusst von Recht und Gesetz.

81
e.

82
Die der Tat zu Ziffer 9 zugrundeliegenden Verfahrensverstöße gegen die §§ 301, 300 i.V.m. 278 FamFG, §§ 332, 331 i.V.m. 319 FamFG und § 280 FamFG stellen wiederum einen elementaren Verstoß dar (s.o.). Auch in diesem Fall hat sich der Angeklagte bewusst und in schwerwiegender Weise von Gesetz und Recht entfernt (s.o.).

83
3.

84
Die Rechtsbeugung erfolgte infolge der Verfahrensverstöße in sämtlichen Fällen auch zum Nachteil einer Partei. Denn der Angeklagte schuf durch sein aktives Tun in sämtlichen Fällen die konkrete Gefahr eines unrechtmäßigen Nachteils für eine Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2017, 4 StR 274/16, zitiert nach juris). Indem er seine Entscheidungen ohne Einhaltung der zwingenden und verfassungsrechtlich abgesicherten Verfahrensvorschriften der §§ 301, 300, 278, 280, 332, 331, 319, 321 FamFG traf, hat er dadurch jeweils die konkrete Gefahr einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung oder verfahrensfehlerhaften Betreuerbestellung geschaffen. In keinem Fall hat der Angeklagte mögliche Alternativen zu den beantragten Maßnahmen geprüft.

85
4.

86
Der Angeklagte hat bei seinen Entscheidungen die gesetzlichen Vorgaben bewusst aus sachfremden Gründen – zur Verfahrensabkürzung – missachtet. Den Eintritt eines Nachteils für die jeweiligen Betroffenen im Sinne einer konkreten Gefahr einer falschen Entscheidung hat er hierbei zumindest billigend in Kauf genommen. Nicht in Frage gestellt wird dieser Vorsatz durch die eventuelle Vorstellung des Angeklagten „im Wohl der Betroffenen das Richtige zu tun“. Der Angeklagte hat dabei erkannt, dass er sich in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und durch sein Handeln jeweils eine konkrete Gefahr für die Rechte der Betroffenen schuf.

87
V.

88
Der Angeklagte war bei Begehung der festgestellten rechtswidrigen Taten nicht ausschließbar gemäß §§ 20, 21 StGB in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden, das Ergebnis der Hauptverhandlung ausschöpfenden Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. med. K1, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, denen sich die Kammer nach eingehender, eigener kritischer Prüfung anschließt.

89
Dieser führt zunächst aus, dass sich für den den Taten zugrundeliegenden Zeitraum – Februar bis November 2011 – in den vorhandenen ärztlichen Unterlagen keine Hinweise finden lassen, die auf eine schwerwiegende depressive Störung im Sinne einer „depressiven Episode“ gemäß ICD-10 hindeuten würden. Auch die Beschreibungen des Angeklagten selbst würden eher für eine sicher erhebliche situative Belastung sprechen, die mit einer gewissen depressiven Verstimmung, einem Rückzugsverhalten und vor allem mit einem erheblichen Alkoholmissbrauch einhergegangen sei. Andererseits sei der Angeklagte auch in dieser Zeit weiterhin regelmäßig zum Dienst gegangen und habe es in dieser Zeit – zwar mit Hilfe seines Schwagers – geschafft, die innerfamiliären Konflikte zwischen seiner Ehefrau, seinen Töchtern, seiner Lebensgefährtin und ihm einer Lösung zuzuführen. Aus diesen Gründen könne – wie der Sachverständige weiter ausführte – diagnostisch eher nicht von einer „depressiven Episode“ ausgegangen werden, die dem Rechtsbegriff der „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne von § 20 StGB entspreche. Eher sei von einer reaktiven Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (F43.21 ICD-10) verbunden mit einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (F10.1 ICD-10) auszugehen, die auf Grundlage der Angaben des Angeklagten hinsichtlich seines damaligen Befindens die Annahme einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne von § 20 StGB rechtfertigen. Dabei hat der Sachverständige überzeugend darauf hingewiesen, dass die Frage, inwieweit der Schweregrad dieser Störung ausreichend war, diese dem Rechtsbegriff der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ zuzuordnen, eine Bewertungsfrage darstelle, die auch deshalb schwer zu beantworten sei, weil sich ein solcher Zustand einerseits in einem derartigen Zeitraum nie gleichbleibend stark ausgeprägt zeige, sondern einen eher wechselhaften Verlauf nehme. Andererseits lasse sich der hierzu erforderliche Ausprägungsgrad nach einem derart langen Zeitraum und mangels hinreichender Befunddokumentation ohnehin nicht sicher feststellen. Nachvollziehbar hat der Sachverständige in einer weitergehenden Differenzierung sodann deutlich gemacht, dass den Angaben des Angeklagten folgend dieser aufgrund seiner damaligen psychischen Verfassung sehr stark in seinen Erlebens- und Verhaltensmöglichkeiten eingeengt gewesen sei, was forensisch-psychiatrisch vom Ausprägungsgrad her für eine Anpassungsstörung vom Schweregrad einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ spreche.

90
Bezogen auf die Frage, wie stark diese Verfassung die Steuerungsmöglichkeiten des Angeklagten im Rahmen der Tathandlungen beeinträchtigt hat, machte der Sachverständige deutlich, dass eine Beeinträchtigung der Unrechtseinsichtsfähigkeit sicher nicht anzunehmen sei und auch die Möglichkeit einer völligen Aufhebung des Steuerungsvermögens ausgeschlossen werden könne. Anders beurteilt der Sachverständige die Frage, inwieweit die damalige depressive Verfassung mit einer Einengung des Denkens und Erlebens auf die private Problematik, mit dem doch reduzierten Antrieb und einer durch den chronisch übermäßigen Konsum von Alkohol bedingten leichten Nivellierung der Grundpersönlichkeit zu einer Minderung seiner Fähigkeiten, seinen Dienstaufgaben noch regelgerecht nachzugehen, geführt hat. In seiner weitergehenden Differenzierung machte der Sachverständige deutlich, dass vorliegend einiges dafür spreche, dass aus fachärztlicher Sichthier eine gewisse Einschränkung der Fähigkeiten des Angeklagten zu einer selbstkritischen Handlungsreflektion und Handlungssteuerung vorgelegen habe und damit die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht sicher auszuschließen sei.

91
VI.

92
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen.

93
1.

94
Bei der Bemessung der Strafe ging die Kammer in allen Fällen zunächst von dem Strafrahmen des § 339 StGB aus, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsieht.

95
Die Strafe war vorliegend allerdings gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu mildern, wodurch sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und neun Monaten ergab. Bei dem Angeklagten lag zur Tatzeit eine reaktive Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (F43.21 ICD-10) verbunden mit einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (F10.1 ICD-10) vor, die gemäß § 21 StGB seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich verminderte. Eine Strafmilderung erschien dem Gericht daher veranlasst.

96
Eine Strafmilderung gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB kam mangels eines Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit der Taten des Angeklagten auf einem Unterlassen nicht in Betracht.

97
2.

98
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer jeweils zugunsten des Angeklagten zunächst gewürdigt, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Erheblich strafmildernd hat sich auch ausgewirkt, dass nicht mehr aufgeklärt und damit ausgeschlossen werden konnte, dass die vom Angeklagten genehmigten Maßnahmen tatsächlich erforderlich, seine Entscheidungen damit materiell-rechtlich richtig waren und den Betroffenen kein konkreter Schaden entstanden war (in sämtlichen Fällen lagen jedenfalls u.a. aussagefähige ärztliche Atteste von – dem Angeklagten aus seiner Tätigkeit als qualifiziert bekannten – Ärzten vor, die auf eine Notwendigkeit der jeweils angeordneten Maßnahme hindeuteten). Zu seinen Gunsten hat sich auch ausgewirkt, dass er vor den hier zugrundeliegenden Taten rund 30 Jahre (davon 20 Jahre als Mitglied des Präsidiums) eine richterliche Tätigkeit ohne – hier bekannt gewordene – Beanstandungen ausgeübt hat. Zudem hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen und die Taten rückhaltlos eingeräumt hat. Überdies ist das Dienstverhältnis beendet, sodass keine weiteren Taten drohen. In diesem Zusammenhang hat die Kammer strafmildernd auch den langen Zeitablauf zwischen der letzten Tat Ende 2011 und der Verurteilung im April 2018 berücksichtigt. Dabei kommt der Gesamtverfahrensdauer, die für den Angeklagten, der sich kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand befand, wegen drohender dienst- und pensionsrechtlicher Konsequenzen belastend war, – ungeachtet der gesondert zu beurteilenden Frage einer bereits rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung – eigenständiges Gewicht als Strafzumessungsgrund zu (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 46 Rn. 61 f.). Zu seinen Gunsten hat die Kammer auch die nicht unerhebliche Arbeitsbelastung der Betreuungsrichter bei dem Amtsgericht V mit rund 2.800 anhängigen Betreuungsverfahren sowie die auch privat belastenden Lebensumstände des Angeklagten (innerfamiliäre Konflikte sowie gesundheitliche Probleme durch einen Alkoholmissbrauch sowie eine sich andeutende schwere Krebserkrankung) berücksichtigt. Diese waren so erheblich, dass sie zu einer reaktiven Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion verbunden mit einem schädlichen Gebrauch von Alkohol führten und eine hierdurch verursachte – nicht ausschließbar – erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten eintrat. Strafmildernd ist auch gewürdigt worden, dass dem Angeklagten im Nachgang zu dem Strafverfahren weitere disziplinarische Konsequenzen drohen könnten. Bei den Taten zu Ziffer 7 und 10 hat sich gegenüber den Taten zu Ziffer 1, 2, 3, 6 und 8 strafmildernd ausgewirkt, dass der Angeklagte im für diese Taten relevanten Zeitraum erheblich krankheits- und urlaubsbedingt dienstabwesend war, wodurch die vorzunehmenden Anhörungstermine zum Teil noch weiter herausgeschoben wurden.

99
Strafschärfend hat sich ausgewirkt, dass sich der Angeklagte über einen langen Zeitraum und in wiederholter Form systematisch über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinweggesetzt hat. Hinsichtlich der Taten zu Ziffer 4, 5 und 9 hat sich erheblich strafschärfend ausgewirkt, dass die vom Angeklagten im Bereich von Unterbringungsmaßnahmen getroffenen Entscheidungen erhebliche Grundrechtsrelevanz bei den Betroffenen entfaltet und dabei insbesondere gegen Art. 2 Abs. 2 GG verstoßen haben.

100
3.

101
Unter Würdigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer daher jeweils folgende Einzelfreiheitsstrafen für notwendig aber auch ausreichend:

102
Ziffern 4, 5 und 9: jeweils 5 Monate

103
Ziffern 1, 2, 3, 6 und 8: jeweils 4 Monate

104
Ziffern 7 und 10: jeweils 3 Monate

105
Die Verhängung der vorgenannten kurzen (Einzel-)Freiheitsstrafen war vorliegend zur Verteidigung der Rechtsordnung – bereits vor dem Hintergrund der verletzten Rechtsgüter, mithin der innerstaatlichen Rechtspflege, insbesondere das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit und Willkürfreiheit bei der Leitung und Entscheidung von Rechtssachen, – unerlässlich, sodass gemäß § 47 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe nicht verhängt werden konnte.

106
4.

107
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer aufgrund des zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten nach erneuter, umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gemäß § 54 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von

108
11 Monaten

109
gebildet.

110
5.

111
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er bis zu den Taten völlig unbescholten geblieben war und er die ihm vorgeworfenen elementaren Rechtsverstöße vollumfänglich eingeräumt hat, war die Prognose günstig. Unabhängig davon, dass er im Jahr 2012 ohnehin in den Ruhestand eingetreten ist und künftig nicht mehr als Richter tätig sein wird, zeigt auch sein bisheriger Lebenswandel seit den Taten, dass ausreichend sicher zu erwarten ist, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

112
6.

113
Zwar ist es nach Auffassung der Kammer vorliegend zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen, die – über die erfolgte Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung hinaus – ausdrücklich festzustellen war. Ein zu beziffernder Teil der Strafe muss aber zur Kompensation der Verzögerung nicht als vollstreckt gelten; die bloße Feststellung stellt eine ausreichende Kompensation dar.

114
Ob eine mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht im Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 122 ff.). Dies sind insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht hat (BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003, 2 BvR 327/02, 2 BvR 328/02, 2 BvR 1473/02, zitiert nach juris). Für den Beginn der Frist kommt es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Schuldvorwurfs an den Beschuldigen an (Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 128).

115
Davon ausgehend war vorliegend eine rechtstaatswidrige Verzögerung mit Blick auf die Länge der Verfahrensdauer festzustellen, zu ihrer Kompensation aber die bloße Feststellung noch als ausreichend zu bewerten. Zwar ist vorliegend ein nicht unerheblicher Zeitraum zwischen der Bekanntgabe des Schuldvorwurfs (hier: am 23.12.2011) und dem Urteil (hier: am 19.04.2018) gegeben. Maßgebliche Ursache für diese lange Verfahrensdauer war aber insbesondere die hohe Komplexität des Verfahrens in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Die letzte von insgesamt vier Begutachtungen konnte der Kammer durch den Sachverständigen Professor Dr. med. K1 erst am 19.08.2016 vorgelegt werden. Dass die Kammer das gegenständliche Verfahren anschließend wegen vordringlich zu fördernder und zu bearbeitender Schwurgerichtssachen (Haftsachen) erst in April 2018 verhandeln konnte, mag die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, aber keine weitergehende Kompensation zu rechtfertigen. Bei wertender Betrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ist insbesondere mit Blick auf die Dauer der Verzögerung im vorliegenden Verfahren und den Umstand, dass der Angeklagte während des Verfahrens nicht inhaftiert war und auf Grundlage des vorgenannten Gutachtens auch nicht sicher damit rechnen musste, zu einer Freiheitsstrafe im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich verurteilt zu werden, eine solche kompensationswürdige persönliche Belastung noch nicht gegeben, zumal der Angeklagte selbst Anlass zu Verzögerungen gab und der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die Belastungen, denen er wegen der langen Verfahrensdauer und der Vorwürfe ausgesetzt war, bereits mildernd in die Strafzumessung eingeflossen sind.

116
VII.

117
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

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