Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Sterilisations-Betreuer

LG Flensburg, Beschluss vom 14. November 2019 – 5 T 100/19

Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Sterilisations-Betreuer.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Beschwerden der Betreuerin sowie der Verfahrenspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 12.03.2019 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.05.2019 werden zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung von Kosten erfolgt nicht.

Gründe
I.

1
Die am …1995 geborene Betroffene leidet seit ihrer Geburt an einer geistigen Behinderung, namentlich an einem Dysmorphie-Retardierungssyndrom mit leichter Intelligenzminderung, Mikrozephalie und Epilepsie. Die Eltern der Betroffenen sind getrennt. Seit ca. 2010 lebt die Betroffene bei ihrer Mutter und deren zweitem Ehemann … in … Von den beiden wird die Betroffene, für die der Pflegegrad 5 besteht, seit jeher gepflegt und versorgt. Den leiblichen Vater besucht die Betroffene regelmäßig. Die Betroffene besuchte die …Förderschule in …, die sie im Juni 2013 abschloss.

2
Kurz nach ihrem 18. Geburtstag ist auf Anregung der Mutter der Betroffenen beim Amtsgericht Schleswig ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden, in dessen Rahmen das fachpsychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. vom 03.07.2013 (vgl. Bl. 23ff. d. A.) zu den Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung eingeholt worden ist. Der Sachverständige bestätigt als Diagnose eine frühkindlich manifest gewordene physische und psychische Entwicklungsverzögerung und Entwicklungseinschränkung. Diese sei mit so ausgeprägten und anhaltenden kognitiven Beeinträchtigungen verbunden, dass sie alle ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht allein besorgen könne. Weder die Erteilung einer Vollmacht noch eine freie Willensbildung im Hinblick auf eine Betreuung seien möglich. Darüber hinaus heißt es im Gutachten zum Zustand der Betroffenen und ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten auszugsweise:

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„Es stellt sich heraus, dass die Mutter in allen Alltagsaktivitäten Hilfestellung leistet. Es ist sowohl innerhalb des Hauses erforderlich im Bereich Essen, Körperhygiene, Bekleidung, als auch zur Rahmengebung außerhäuslicher Aktivitäten. […] Zur Schule, zum Kaufmann und auch überall sonst hin geht sie jedoch nie ohne Begleitung. […] Lesen und Schreiben konnte sie nicht erlernen. Im Schulzeugnis […] wird auf Unsicherheit im Straßenverkehr und Hilfebedürftigkeit bei der Körperhygiene und beim Ankleiden verwiesen.[…] Bei der Prüfung der Orientierung wird bestätigt, was die Mutter berichtet, wonach die Betroffene nur in sehr bekannten Strukturen eine passive Orientierung hat, nicht jedoch dahingehend abstrahieren kann, dass sie zum Beispiel den Wochentag, das Datum oder ihren Geburtstag benennen kann, wobei sie immerhin weiß, dass sie gerade 18 Jahre alt geworden ist.“

4
Nach Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht Schleswig mit Beschluss vom 24.07.2013 eine Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden usw. sowie Kontrolle der Post mit längstmöglicher Überprüfungsfrist, nämlich bis zum 24.07.2020, eingerichtet und die Mutter der Betroffenen zur Betreuerin bestellt (vgl. Bl. 34f. d. A.).

5
Seit August 2013 arbeitet die Betroffene in den … Werkstätten. Morgens wird sie von ihrer Wohnung vom Fahrdienst der Werkstätten abgeholt und zu ihrer Arbeitsstelle in der XStraße gebracht. Gegen Nachmittag fährt sie mit in die Außengruppe …, wo ihre Mutter in der Gartengruppe arbeitet. Von dort nimmt die Betreuerin ihre Tochter mit nach Hause. Die Betreuerin plant die Betroffene in einer Wohneinrichtung unterzubringen.

6
Mit Schreiben vom 12.09.2017 beantragte die Betreuerin die Sterilisation der Betroffenen (Bl. 143 d. A.). Das Amtsgericht holte daraufhin den Sozialbericht des Betreuungsamts vom 02.11.2017 (Bl. 149ff. d. A.) ein, auf den Bezug genommen wird. Das Betreuungsamt führt aus, dass es – vorbehaltlich weiterer einzuholender ärztlicher Gutachten – davon ausgehe, dass die Betroffene zur Frage der Sterilisation nicht ausreichend einwilligungsfähig sei und eine ungewollte Schwangerschaft aus Sicht ihrer Mutter aller Voraussicht nach erheblichen Einfluss auf deren Persönlichkeitsentwicklung haben dürfte. Außerdem habe die behandelnde Gynäkologin die Fortpflanzungsfähigkeit festgestellt. Für ein „aktives Sexualleben“ lägen hingegen keine Anhaltspunkte vor. Allerdings sei im Alltag eine grundsätzliche Neigung zu männlichen Personen zu beobachten. Behinderungsbedingt erscheine die Betroffene kaum in der Lage, sich im Falle eines Übergriffes adäquat zur Wehr zu setzen. Aus Sicht der Mutter erscheine es nicht unwahrscheinlich, dass mit einer Schwangerschaft für die Betroffene eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres seelischen Gesundheitszustandes verbunden wäre, zumal sie auch nicht in der Lage sei, ein Kind allein zu versorgen und zu erziehen. Alternative Verhütungsmittel (3-Monats-Spritze, Spirale, Pille) seien nicht gegeben, da diese wegen des Gesundheitszustands der Betroffenen teilweise nicht in Betracht kämen, zum Teil nachteilige Nebenwirkungen hätten.

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Mit Beschluss vom 14.11.2017 bestellte das Amtsgericht die im Rubrum genannte Verfahrenspflegerin (Bl. 156 d. A.), welche mit Schreiben vom 31.01.2018 (Bl. 159ff. d. A.) Stellung genommen hat. Danach hat diese sich für die Bestellung eines Sterilisationsbetreuers ausgesprochen.

8
Des Weiteren holte das Amtsgericht eine Stellungnahme der behandelnden Frauenärztin H. vom 15.02.2018 (Bl. 164 d. A.) ein. Danach sei infolge des Krankheitsbildes bei der Betroffenen mit schweren Komplikationen im Falle einer Schwangerschaft zu rechnen. Alternative Verhütungsmittel kämen wegen bestehender Nebenwirkungen (ausgeprägte Gewichtszunahme, schwere Osteoporose, Depressionsneigung sowie Stimmungsschwankungen) nicht in Betracht. Eine Sterilisation der Betroffenen werde vor diesem Hintergrund befürwortet. Für die Einzelheiten wird auf das ärztliche Attest Bezug genommen.

9
Am 16.04.2018 erfolgte eine Anhörung der Betroffenen, ihrer Betreuerin sowie der Verfahrenspflegerin (Bl. 167 d. A.). Die Betreuerin gab dort an, dass sie ein höheres Risiko bei ihrer Tochter sehe, da sie einerseits sehr offen und freundlich sei, sie würde sofort mit jedem mitgehen. Andererseits sei sie nicht in der Lage „nein“ zu sagen, sich zu wehren oder sich überhaupt mitzuteilen, wenn es irgendeinen Vorfall gegeben habe. Dies erschwere auch die Verhütungsproblematik, da die Auswahl der Medikamente insbesondere auch zur Epilepsie-Medikation passen müsse. Die Verfahrenspflegerin berichtet, dass es in den … Werkstätten in der Vergangenheit zu sexuellen Übergriffen und auch zu Schwangerschaften gekommen sei. Man könne dies nicht immer verhindern.

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Das Amtsgericht hat sodann das nervenärztliche Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie M. eingeholt (vgl. Bl. 185ff. d. A.). In der Exploration durch ihn äußerte sich die Betroffene unter anderem wie folgt:

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„Als Freund bezeichnete sie einen J., der laut Mutter ihr Einzelbetreuer ist. Weitere Freunde hat die Betroffene nicht. Ausdrücklich verneint sie Jungs zu kennen. Diese seien „doof“. Ein Interesse am Spiel mit Puppen hat Swantje angeblich nie gezeigt. Auch jetzt verneint sie sich dafür zu interessieren. In diesem Zusammenhang machte sie auch deutlich, dass die keinesfalls ein Baby haben möchte. Auf entsprechende Nachfrage äußerte sie nicht zu wissen wie es zu einer Schwangerschaft kommt.“

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Die Frauenärztin Dr. H. gab gegenüber dem Sachverständigen M. in einem Telefonat an, dass es bei der hormonellen Kontrazeption zu gravierenden Nebenwirkungen komme. Bei der Spirale bestünde das Risiko von Entzündungen und verstärkten Regelblutungen, die zur Anämie führen könnten. Die Spirale könne bei der Betroffenen nur unter Narkose eingebracht werden, da sie bereits eine normale gynäkologische Untersuchung nicht toleriere.

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Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten schließlich zu dem Ergebnis, dass die Betroffene dauerhaft nicht einwilligungsfähig im Hinblick auf eine Sterilisation sei. Eine diesbezügliche eigenverantwortliche Entscheidung sei ihr nicht möglich. Alternative Verhütungsmittel seien mit erheblich unerwünschten Begleitwirkungen verbunden. Die Möglichkeit einer Schwangerschaft sei einerseits nicht besonders hoch einzuschätzen, da die Betroffene nicht dazu neige, engen Umgang mit männlichen Personen zu suchen. Andererseits befinde sie sich zumindest tagsüber im Rahmen der Werkstatt in einer Umgebung, in der sich sexuell aktive junge Männer aufhielten, welche die Schwäche und Unkenntnis der Betroffenen ausnutzen könnten. Psychisch würde eine Schwangerschaft für die Betroffene mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer schweren Traumatisierung führen, da sie intellektuell nicht in der Lage sei, einzuordnen und zu verstehen, was in ihr vorgehe.

14
Am 08.03.2019 führte das Amtsgericht eine weitere Anhörung durch (Bl. 195 d. A.), an der wiederum die Betroffene, die Betreuerin und die Verfahrenspflegerin teilnahmen. Nachdem ein Gespräch mit der Betroffenen nur sehr eingeschränkt möglich war, wurde ein Gespräch mit der Mutter geführt. Diese teilte mit, dass die Betroffene kein Interesse an Männern habe, sie möge ihr vertraute Menschen.

15
Mit Beschluss vom 12.03.2019 (Bl. 196f. d. A.) lehnte das Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers über die Einwilligung in eine Sterilisation ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Bedarf für eine Sterilisation derzeit nicht bestehe. Es fehle insbesondere an einer Genehmigungsfähigkeit der Sterilisation. Es fehle an der „konkreten und ernstlichen“ Gefahr einer Schwangerschaft, denn es fehlten Anhaltspunkte, nach denen die Betroffene überhaupt Geschlechtsverkehr durchführe bzw. zulasse. Dies sei sogar eher unwahrscheinlich, denn nach den Angaben der Betreuerin lasse die Betroffene noch nicht einmal eine frauenärztliche Untersuchung ohne Narkose zu, die in mehr oder weniger vertrauter Umgebung und in Anwesenheit vertrauter Personen (Ärztin und Betreuerin) stattfinden würde. Die bloße Möglichkeit oder ein geringer Grad an Wahrscheinlichkeit seien nicht ausreichend, um eine Sterilisation zu rechtfertigen. Auch das allgemeine Risiko einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Missbrauchs reiche nach dem Gesetzgeber ausdrücklich nicht dafür aus. Einer etwaig erhöhten Gefahr durch die Tätigkeit in der Werkstatt müsste durch anderen Maßnahmen begegnet werden. Der Beschluss ist der Verfahrenspflegerin am 14.03.2019 und der Betreuerin am 15.03.2019 zugestellt worden.

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Mit am 12.04.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat die Verfahrenspflegerin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt (Bl. 204 d. A.), welche sie mit Schreiben vom 16.04.2019, auf das inhaltlich Bezug genommen wird, begründet hat.

17
Mit am 15.04.2019 eingegangenem Schreiben hat auch die Betreuerin „Widerspruch“ gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt. Seit Jahren würden ihr sowohl von ärztlicher als auch von Seiten der Werkstatt der Rat gegeben, für eine Verhütung zu sorgen. Die Gefahr einer ungewollten Schwangerschaft sehe sie als sehr real und nicht nur abstrakt an. In absehbarer Zeit werde die Betroffene in ein gemeinschaftliches Wohnen in einem Wohnheim wechseln, wo die erhöhte Gefahr sexuellen Missbrauchs bestehe. Da andere Verhütungsformen nicht gegeben seien, beantrage sie erneut die Bestellung eines Sterilisationsbetreuers.

18
Das Amtsgericht hat den Beschwerden gemäß Beschluss vom 10.05.2019 (Bl. 209ff. d. A.) mit ergänzenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und das Verfahren der Beschwerdekammer zu Entscheidung vorgelegt.

19
Mit Schreiben vom 13.11.2019 (Bl. 219ff. d. A.) hat die Verfahrenspflegerin ergänzend zum aktuellen Sachstand Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass in unmittelbarer Zukunft der Umzug der Betroffenen in eine Wohneinrichtung geplant sei.

II.

20
Die zulässigen Beschwerden der Verfahrenspflegerin sowie der Betreuerin bleiben ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat unter Berücksichtigung des damaligen Sachstandes, von dem im Wesentlichen auch aktuell und unter Berücksichtigung des künftigen Umzugs auszugehen ist, die Bestellung eines Betreuers zur Einwilligung in eine Sterilisation iSv. § 1899 Abs. 2 BGB zu Recht abgelehnt. Danach ist für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten stets ein besonderer Betreuer zu bestellen. Die Bestellung eines solchen Betreuers kommt nur in Betracht, wenn die Einwilligung des Betreuers nach § 1905 Abs. 1 BGB sowie deren betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1905 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich in Betracht kommt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Amtsgericht ist beizupflichten, dass eine Sterilisation der Betroffenen nach aktuellem Sachstand offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist. Denn nach § 1905 Abs. 1 S. 1 darf der Betreuer in eine Sterilisation nur dann einwilligen, wenn

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1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,

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2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,

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3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,

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4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und

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5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.

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Die fünf Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen; fehlt nur eine, muss die Sterilisation unterbleiben. Auch nach Einschätzung des Beschwerdegerichts fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung zu § 1905 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Danach ist eine konkrete und ernstliche Gefahr einer Schwangerschaft erforderlich, allein die gegebene abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft – etwa wegen gemeinsamer Unterbringung Betroffener beiderlei Geschlechts in derselben Einrichtung oder Wohngruppe – genügt nicht.

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Die Annahme, dass es bei der Betroffenen ohne Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde, ist schon deswegen nicht gerechtfertigt, da es derzeit keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Betroffene in eigener Initiative genitalen Geschlechtsverkehr durchführt. Dabei stellt sich im Rahmen des § 1905 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar – wie auch vom amtsgerichtlichen Beschluss thematisiert – die Frage, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad der Eintritt einer Schwangerschaft zu erwarten ist. Allerdings kommt es auf die Bemessung der zu fordernden Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft nicht weiter an, da in Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit besteht, dass als Mindestvoraussetzung für das Tatbestandsmerkmal jedenfalls Fortpflanzungsfähigkeit und eine gewisse sexuelle Aktivität des Betreuten vorliegen müssen. Es heißt insoweit ganz überwiegend, dass ein besonderer Grad an Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich sei und es vielmehr genüge, dass aufgrund der sexuellen Aktivität der fortpflanzungsfähigen Betreuten mit einer Schwangerschaft zu rechnen sei. Eine vorsorgliche Sterilisation sei damit nicht gerechtfertigt. Unterhalte die oder der Betroffene gar keine sexuellen Kontakte, die zu einer Schwangerschaft führen könnten, oder zeige der Mensch gar kein Interesse an Intimkontakten, liege diese Voraussetzung nicht vor. Erforderlich sei die Feststellung genitalen Geschlechtsverkehrs und nicht nur die Möglichkeit, dass diese Art der Sexualität entdeckt werde. Eine „vorsorgliche“ Sterilisation aufgrund der allgemeinen Erwartungen, dass eines Tages Partnerschaften eingegangen werden und sexuelle Kontakte stattfinden, reiche nicht aus (vgl. zu alledem BayObLG, NJW 2002, 149, beck-online m. w. N.; auch Beschluss vom 15. Januar 1997 – 3Z BR 281/96 –, Rn. 16, juris; AG Grevenbroich, Beschluss vom 10. August 1994 – 3 XVII 23/93 A –, Rn. 1 – 2, juris; LG Fulda, Beschluss vom 17. März 2011 – 5 T 13/11 –, Rn. 12, juris; BeckOGK/Brilla, 1.10.2019, BGB § 1905 Rn. 28; Staudinger/Bienwald (2017) BGB § 1905, Rn. 83; Roth in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1905 BGB, Rn. 14f.; Götz in Palandt, BGB-Kommentar, § 1905 BGB, Rn. 7; Jaschinski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 1905 BGB, Rn. 28; Bienwald in: Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2016, § 1905 BGB, Rn. 49; Jürgens/Jürgens, 6. Aufl. 2019, BGB § 1905 Rn. 8; BeckOK BGB/Müller-Engels, 51. Ed. 1.5.2019, BGB § 1905 Rn. 6; Schulz,/Hauß, Familienrecht, BGB § 1905 Rn. 7, beck-online; HK-BGB/Rainer Kemper, 10. Aufl. 2019, BGB § 1905 Rn. 4; Jurgeleit, Betreuungsrecht, BGB § 1905 Rn. 15, beck-online; MüKoBGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, BGB § 1905 Rn. 21). Den vorstehenden Ausführungen schließt sich auch die hiesige Beschwerdekammer an.

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Danach kann vorliegend nicht iSv. § 1905 Abs. 1 Nr. 3 BGB angenommen werden, dass es ohne Sterilisation bei der Betroffenen zu einer Schwangerschaft kommt. Denn durchgehend wird von allen Verfahrensbeteiligten, vor allem aber auch von der Betreuerin und Mutter der Betroffenen, davon berichtet, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Betroffene Sexualkontakte hatte oder aktuell hat; ein besonderes Interesse an Männern zeige die Betroffene nicht (vgl. Sozialbericht des Betreuungsamts vom 02.11.2017, S. 5 unten, Bl. 153 d. A.; Bericht der Verfahrenspflegerin vom 31.01.2018, zweite Seite Mitte, Bl. 160 d. A.; Gutachten von Herrn M. vom 12.11.2018, S. 2 Mitte und Seite 3 Antwort zu 4., Bl. 186f. d. A.; Anhörung vom 08.03.2019, vorletzter Absatz, Bl. 195 d. A.; Beschwerdeschrift der Verfahrenspflegerin, zweite Seite, zweiter Absatz, Bl. 207 d. A.). Es scheint vor dem Hintergrund der intensiven Betreuung und Beaufsichtigung, welcher die Betroffene bedarf und welche ihr insbesondere durch die Betreuerin und innerhalb der Behindertenwerkstatt zuteil wird, auch sehr unwahrscheinlich, dass etwaiges Sexualverhalten der Betroffenen unbekannt geblieben wäre. Die Betroffene selbst ist insbesondere nach dem Gutachten des Sachverständigen M. nicht in der Lage, sich zum Thema Sexualität zu äußern oder einen entsprechenden Willen zu diesem Thema zu bilden. So konnte sie – trotz Sexualaufklärungsunterrichts in der Schule – nicht angeben, wie es zu einer Schwangerschaft komme. Des Weiteren ist dem Amtsgericht auch zuzustimmen, wenn es ausführt, dass gegen tatsächlichen Sexualkontakt auch spricht, dass die Betroffene frauenärztliche Untersuchungen nur schwer toleriert, was sich ebenfalls aus dem Gutachten des Sachverständigen M. ergibt. Auch dass es zu solchen Kontakten künftig in der Einrichtung kommen wird, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. auch BayObLG, NJW 2002, 149, beck-online m. w. N.; auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. Januar 1997 – 3Z BR 281/96 –, Rn. 16, juris).

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Soweit die Verfahrenspflegerin und die Betreuerin darauf verweisen, dass die reale und für die Betroffene im Vergleich zu gesunden aber auch leistungsfähigeren, geistig behinderten Menschen auch erhöhte Gefahr bestehe, dass die Betroffene insbesondere innerhalb der Behindertenwerkstatt oder künftig in einem Wohnheim sexuell missbraucht oder gar vergewaltigt und infolgedessen schwanger werden könnte, ist dieser Gefahr vorliegend nicht mittels einer Sterilisation zu begegnen. Auch vor diesem Hintergrund können die Voraussetzungen nach § 1905 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht bejaht werden. Zu Recht nimmt das Amtsgericht darauf Bezug, dass in den Gesetzgebungsmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das allgemeine Risiko einer Vergewaltigung oder eines Missbrauchs keine Sterilisation rechtfertigt (BT-Drucks. 11/4528, S. 77; vgl. auch BayObLG, NJW 2002, 149, beck-online m. w. N.; Roth in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1905 BGB, Rn. 14f; MüKoBGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, BGB § 1905 Rn. 21). Eine mögliche Schwangerschaft als Folge eines sexuellen Missbrauchs oder einer sexuellen Nötigung muss auf anderer Weise als über eine vorsorgliche Sterilisation begegnet werden (vgl. BeckOGK/Brilla, 1.10.2019, BGB § 1905 Rn. 28). Droht eine Schwangerschaft nur im Fall sexuellen Missbrauchs der Betreuten, so kann damit eine Sterilisation kaum begründet werden, da vorrangig für einen Schutz der Betroffenen zu sorgen ist (vgl. Roth in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1905 BGB, Rn. 14f.). Dies ist auch insoweit konsequent, da die Sterilisation nicht geeignet ist, zu verhindern, dass die Betroffene Opfer von Sexualdelikten wird. Die Sterilisation wirkt erst auf der Ebene der Folgen solcher Straftaten. Da auf der Hand liegt, dass derartige Taten – auch ohne dass es zu einer Schwangerschaft kommt – für die Betroffene ganz dramatische Folgen bzgl. ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit haben dürften, sind primär Maßnahmen zu ergreifen, die schon ihre Begehung verhindern. Daran ändert auch nicht, dass die Betroffene sicherlich besonders schutzbedürftig ist und dass es in der Vergangenheit in der Behindertenwerkstatt in … schon zu solchen Taten gekommen ist. Die Beschwerdekammer verkennt auch nicht, dass eine vollkommene Sicherheit für die Betroffene nicht geschaffen werden kann. All das ändert aber nichts daran, dass diese Situation eine Sterilisation, welche einen massiven körperlichen Eingriff bei der Betroffenen darstellt, nicht rechtfertigt. Den folgenden Ausführungen des Amtsgericht schließt sich die Beschwerdekammer vollumfänglich an:

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„Selbst wenn es aber tatsächlich ein etwas erhöhtes Risiko für die Betroffene geben würde, Opfer eines Missbrauchs oder einer Vergewaltigung in der Einrichtung zu werden, in der sie sich aufhält, wären nach Ansicht des Gerichts vorrangig andere Maßnahmen zur Risikominderung durchzuführen. Entweder müssten die Einrichtungen angehalten werden, ihre Aufsicht über Bewohner und Beschäftigte zu verstärken, oder die Betreuerin müsste vorrangig den Aufenthalt der Betroffenen in der Gefahrenzone beenden. Das Gericht hält es für nicht vertretbar, behinderte, nicht ausreichend abwehrfähige Menschen sehenden Auges der erhöhten Gefahr eines sexuellen Missbrauchs oder einer Vergewaltigung auszusetzen und mittels einer Sterilisation lediglich einen Teil der potentiellen Folgen auszuschließen“.

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Soweit die Verfahrenspflegerin schließlich in ihrer Beschwerdeschrift argumentiert, dass ein besonderer Betreuer zu bestellen ist, um Rechtssicherheit herzustellen, greift dies nicht durch. Der Sachverhalt ist insoweit ausreichend aufgeklärt, dass aktuell klar ist, dass ein Antrag auf Sterilisation aus o. g. Gründen bei der derzeitigen Tatsachenlage keinen Erfolg haben wird. Damit liegt die Erforderlichkeit einer Betreuung iSv. § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB für diesen Aufgabenkreis nicht vor. Durch die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts und die Entscheidung in hiesigem Beschwerdeverfahren wird insoweit Rechtssicherheit geschaffen, als dass allen Beteiligten vor Augen geführt wird, dass nach Ansicht der Gericht die Voraussetzungen nach § 1905 Abs. 1 BGB derzeit nicht vollständig vorliegen. Aus den Entscheidungen ergeben sich auch die maßgeblichen tatsächlichen Umstände für die Ablehnung, sodass die Betreuerin im Falle der Änderung dieser Tatsachen jederzeit eine entsprechende Prüfung durch das Betreuungsgericht herbeiführen kann und wegen ihrer Betreuerpflichten ggf. auch muss. Die Betreuerin ist mit umfassenden Aufgabenkreisen betraut, sodass ihr auch möglich ist, die entsprechende Entwicklung zu beobachten und ggf. entsprechend tätig zu werden.

32
Von einer erneuten persönlichen Anhörung hat die Kammer nach pflichtgemäßen Ermessen iSv. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da dadurch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten ist. Aus dem Bericht des Betreuungsamts, aus den Schilderungen im Sachverständigengutachten sowie den Inhalten der beiden durchgeführten amtsgerichtlichen Anhörungen ergibt sich der Zustand der Betroffenen eindeutig und überzeugend. Auch ergibt sich übereinstimmend, dass ein sinngebendes Gespräch mit der Betroffenen zu den hier klärenden Frage nicht möglich ist.

33
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Wegen des Fürsorgecharakters des Betreuungsrechts und dem Umstand, dass die Rechtsmittel im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen eingelegt wurden, hat die Kammer von der Erhebung von Kosten nach pflichtgemäßen Ermessen abgesehen.

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