Zur Verfahrensfähigkeit eines nach PsychKG untergebrachten psychisch Kranken

LG Wuppertal, Beschluss vom 31. Januar 2020 – 9 T 12/20

Ein psychisch Kranker, der auf der Grundlage eines PsychKG untergebracht wird, ist gemäß § 316 FamFG uneingeschränkt verfahrensfähig, auf ein Rechtsmittel hiergegen – ggfls. konkludent – zu verzichten.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

In dem Verfahren zur Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und

Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe
I.

1
Die Antragstellerin beantragte unter dem 26.01.2020 und unter Vorlage eines ärztlichen Kurzgutachtens vom selben Tag die (Verlängerung der seit dem 20.01.2020 vollzogenen) einstweilige(-n) Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus gemäß § 16 PsychKG.Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 27.01.2020 persönlich angehört und den angefochtenen Beschluss erlassen sowie verkündet, mit dem „durch weitere einstweilige Anordnung“ bestimmt worden ist, dass der Betroffene längstens bis zum 18.02.2020 in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus oder einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses geschlossen unterzubringen ist. Zugleich hat das Amtsgericht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Am 28.01.2020 hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Er sei eingesperrt gewesen und sei es immer noch.Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom selben Tag nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Wuppertal als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

2
Die grundsätzlich statthafte Beschwerde ist unzulässig, sie hätte jedoch auch, ihre Zulässigkeit unterstellt, in der Sache keinen Erfolg.

1.

3
Denn der Betroffene hat am Ende des Anhörungstermins, nachdem der Unterbringungsbeschluss erlassen und verkündet worden war, wirksam auf die Einlegung einer Beschwerde verzichtet.

a)

4
Zwar hat der Betroffene nicht ausdrücklich einen Verzicht erklärt. Ein Verzicht kann aber auch konkludent abgegeben werden. Erforderlich ist lediglich eine unbedingte und eindeutige Erklärung, sich des Rechts auf Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht begeben zu wollen. Beispielsweise ist von der Rechtsprechung ein Verzicht in den Äußerungen, „es werde keine Beschwerde eingelegt“, „man finde sich mit der Entscheidung ab“ oder „man halte eine Entscheidung fest“ gesehen worden (Sternal in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 67, Rn. 4 mit weiteren Nachweisen).So liegt der Fall auch hier. Der Betroffene hat nach Verkündung des Beschlusses und insbesondere unmittelbar nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung erklärt, „dies sei o. k. für ihn. Er bleibe freiwillig hier.“Das ergibt sich aus dem Vermerk über die Anhörung, der Beweisfunktion hat. Ein Gegenbeweis ist nicht geführt. Zwar hat die Verfahrenspflegerin telefonisch mitgeteilt, der Betroffene habe die Einlegung einer Beschwerde bereits angekündigt. Doch steht dem die am 30.01.2020 nachmittags ebenfalls telefonisch eingeholte Auskunft des damals amtierenden Amtsrichters entgegen, der auf Nachfrage mitgeteilt hat, die Ankündigung, Beschwerde einlegen zu wollen, sei erst erfolgt, nachdem die Anhörung beendet gewesen sei und die Beteiligten einschließlich seiner Person den betreffenden Raum bereits verlassen hatten.Da hierzu kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, wird nachfolgend auch dargestellt, dass die Beschwerde in der Sache ebenfalls keinen Erfolg gehabt hätte.

b)

5
Der Annahme eines wirksamen Rechtsmittelverzichts steht nicht entgegen, dass der Betroffene psychisch krank ist.Das ergibt sich aus der eindeutigen gesetzgeberischen Wertung, die der Vorschrift des § 316 FamFG zugrunde liegt. Es sind uneingeschränkt alle Rechtshandlungen der verfahrensfähigen betroffenen Person ungeachtet ihrer geistigen Verfassung für wirksam zu halten und auf den „natürlichen“ Willen der betroffenen Person zu verzichten. Eventuelle Nachteile für die betroffene Person nimmt das Gesetz bewusst in Kauf. Der Betroffene ist dadurch geschützt, dass er eine Verfahrenspflegerin an die Seite gestellt bekommen hat, die unabhängig von ihm und gegebenenfalls auch gegen seinen Willen ein Rechtsmittel hätte einlegen können (vgl. MüKoFamFG/Schmidt -Recla, 3. Aufl. 2019, FamFG § 316, Rn. 2 und § 275 Rn. 6).Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst im Strafprozess eine Einschränkung der Schuldfähigkeit der Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme oder eines Rechtsmittelverzichtes grundsätzlich nicht entgegensteht. Denn eine Beeinträchtigung der Geschäfts- oder Schuldfähigkeit eines Erklärenden hat nicht zwangsläufig dessen prozessuale Handlungsunfähigkeit zur Folge. Hiervon ist erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Beteiligter nicht in der Lage ist, die Bedeutung von ihm abgegebener Erklärungen zu erkennen, wobei Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit zu seinen Lasten gehen (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 368/07 -, Rn. 6 – 7; vgl. auch BGH, 4 StR 491/15 und 5 StR 292/14, alle bei juris).

c)

6
Dieser Verzicht ist bindend. Er kann weder widerrufen, noch angefochten werden.

2.

7
In der Sache hätte die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der geschlossenen Unterbringung gemäß § 11 I S. 1 PsychKG liegen nämlich mit der gemäß §§ 331 S. 1 Nr. 1, 333 I FamFG erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit vor.Nach diesen Bestimmungen ist die Unterbringung eines Betroffenen zulässig, wenn und solange durch sein krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann als durch eine Unterbringung.Nach § 11 II PsychKG ist von einer gegenwärtigen Gefahr in diesem Sinne auszugehen, wenn ein schadensstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Eine „gegenwärtige Gefahr“ im Sinne des Polizeirechts setzt dem Grundsatz nach voraus, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen. Selbst bei drohenden schwerwiegenden Schäden für höchstrangige Rechtsgüter wie etwa Leben, Gesundheit und sexuelle Selbstbestimmung ist eine präventive Freiheitsentziehung zum Nachteil des Betroffenen aber nur dann durch das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn die Prognose jedenfalls einer hohen Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirk-lichung besteht. Für die zu treffende Gefahrprognose sind insbesondere die Persönlichkeit des Betroffenen, sein früheres Verhalten, sein aktuelles Befinden und seine zu erwartenden Lebensumstände maßgeblich (BGH, XII ZB 505/18, juris).Psychische Krankheiten im Sinne des PsychKG sind nach § 1 II des Gesetzes behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere behandlungsbedürftige psychische Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere. Nach Maßgabe der §§ 331 – 333 FamFG kann durch eine einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen werden.

3.

a)

8
Der 1970 geborene, regelmäßig BtM (u.a. „Speed“) konsumierende Betroffene ist in der Stiftung S nach einigen Voraufenthalten als an einer Psychose in Form einer paranoiden Schizophrenie leidender Patient bekannt. Nach seiner Entlassung Ende 2019 nahm er seine Medikation nicht ein, sodass die Störung manisch exazerbierte, der Betroffene an Realitätsverlust litt, psychotisch war, seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben war und er vermutlich Beobachtungs-/Beeinträchtigungsideen hatte. Am 29.12.2019 brachte das Amtsgericht deshalb den Betroffenen im Wege einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des PsychKG bis längstens zum 24.01.2020 unter. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg. Anscheinend – genaueres ergibt sich weder aus dem angefochtenen Beschluss, noch aus der Akte – wurde der Betroffene vorzeitig entlassen und erging am 20.01.2020 möglicherweise eine weitere Unterbringungsanordnung, die bis zum 27.01.2020 befristet war. Aktueller Aufnahmegrund war, dass der Betroffene in oder vor einer Sparkasse randaliert hatte und von der Polizei in Handschellen der Stiftung S zugeführt worden war. Der Betroffene gab an, verschiedene Drogen zu konsumieren, lehnte ein entsprechendes Screening jedoch ab. Er zeigte sich in der Aufnahmesituation mit manisch-psychotischer Symptomatik mit Distanzlosigkeit, sehr bedrohlichem Verhalten, deutlich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit, gehobener Stimmung und ausgeprägter psychomotorische Unruhe mit motorischer Hyperkinese. Die ihm angebotenen Medikamente lehnte er ab. Nach wie vor ist er deshalb unzureichend steuerungsfähig, liegen Realitätsverkennung, gefährliche Selbstüberschätzung, Kritiklosigkeit, unkontrollierbare Getriebenheit und hochgradige aversive Anspannungszustände vor. Beispielhaft schlug sich dieser Zustand am 25.01.2020 dergestalt nieder, dass der Betroffene sich den ganzen Körper einschließlich der Haare mit Butter einrieb, in seinem Zimmer sämtliche Dichtungen der Fensterrahmen entfernte und aus dem Fenster warf, die Bekleidung der Heizung sowie diverse Steckdosen demontierte und ganze Kabelstränge aus der Wand zog. Außerdem schlug er mit seinem Plastikgeschirr gegen die Sichtungsscheibe und sprang davor. Krankheitsbedingt besteht bei dem Betroffenen die jederzeitige Gefahr, dass er sich selbst unbedeutende rechts Hüter anderer erheblich schädigen könnte. Hinzu kommen nämlich eine unzureichende Frustrationstoleranz, eine Selbstüberschätzung mit dem Risiko nicht intendiert selbstgefährdenden Verhaltens bis hin zur unbeabsichtigten Selbsttötung, rücksichtsloses und verantwortungsloses Verhalten, Verlust sozialer Hemmungen, gesteigerte Libido, krankheitsbedingt provozierte interpersonelle Konflikte.

b)

9
Diese mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu treffenden Feststellungen beruhen auf dem fachärztlichen Kurzgutachten des Oberarztes – Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie – Dr. S vom 26.01.2020, dessen mündlichen Angaben vom 27. und 28.01.2020, den eigenen Angaben des Betroffenen und dem Ergebnis seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht. Dort trat er distanzlos und latent aggressiv auf. Zu dem ihm vorbehaltenen Vandalismus meinte er nur, er sei haftpflichtversichert, reparierte das in 10 Minuten, habe nichts kaputt gemacht, wenn man ärgerlich sei, mache man so etwas. Er habe nicht rauchen dürfen. Dann würde er ausflippen. Das tue ihm leid. Die bei der Anhörung anwesende Verfahrenspflegerin hat sich ausdrücklich mit der Unterbringungsanordnung einverstanden erklärt.

c)

10
Danach kann der von dem Betroffenen ausgehenden Gefahr insbesondere für sich und andere, die auch nach den oben dargestellten Anforderungen zu bejahen ist, nicht anders begegnet werden als durch die angeordnete Unterbringung, gegen deren Dauer nichts zu erinnern war und die der ärztlichen Empfehlung entspricht. Die Höchstfristen nach § 333 I FamFG werden nicht überschritten.Die Unterbringung ist auch verhältnisgemäß. Sie ist geeignet, die Gefährdung abzuwenden. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich.

4.

11
Angesichts des Maßes der zu befürchtenden schädigenden Handlungen bestand ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, das § 331 1 Nr. 1 FamFG für den Erlass einer einstweilen Anordnung voraussetzt.

5.

12
Das Amtsgericht hat auch noch verfahrensfehlerfrei entschieden.Ein Unterbringungsantrag der zuständigen Behörde lag vor und mit Herrn Dr. S ist ein Sachverständiger angehört worden, §§ 12 PsychKG, 331, 333 I 2 FamFG. Das Amtsgericht hat den Betroffenen persönlich angehört, § 319 FamFG, und ihm die Verfahrenspflegerin bestellt, § 317 FamFG, welcher Gelegenheit gegeben worden ist, bei der richterlichen Anhörung der Betroffenen, wie geschehen, zugegen zu sein (vgl. BGH, XII ZB 45/17, bei juris). Soweit sich aus dem über die Anhörung erstellten Vermerk nicht ergibt, dass der Betroffene von dem Inhalt des ärztlichen Kurzgutachtens, soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung, und dem zugrunde liegenden behördlichen Antrag in Kenntnis gesetzt worden ist, hat die Verfahrenspflegerin gegenüber der Beschwerdekammer mitgeteilt, dass der Oberarzt bei der Anhörung noch anwesend gewesen sei und dort seine Einschätzungen gegenüber dem Betroffenen, der ohnehin dem Richter nicht glauben würde, wiederholt habe. Daraus und aus dem Gesamtzusammenhang der Schilderungen der Verfahrenspflegerin ergibt sich auch mit hinreichender Sicherheit, dass dem Betroffenen mitgeteilt worden ist, dass es um eine Verlängerung der aktuellen Unterbringung geht. Darauf, dass der Amtsrichter im o.g. Telefonat ebenfalls bestätigt hat, dem Betroffenen umfassend rechtliches Gehör gewährt zu haben, kommt es deshalb nicht an.Zwar ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss entgegen § 38 III Nr. 1 FamFG nicht, dass es sich um eine Verlängerung einer bereits angeordneten Unterbringung handelt. Doch konnte das die Kammer klar stellen.

6.

13
Vor diesem Hintergrund und weil von einer erneuten persönlichen Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 III S. 2 FamFG), konnte von einer erneuten Anhörung des Betroffenen durch die Kammer abgesehen werden. Mit der Beschwerdebegründung werden auch keine Umstände geltend gemacht, welche eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Betroffene hat lediglich angegeben, er sei immer noch eingesperrt und vermerkt, kein Wasser.

III.

14
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kostenerstattungsansprüche anderer Verfahrensbeteiligter gegen den Betroffenen nicht ersichtlich sind. Es besteht auch kein Anlass für eine Festsetzung des Verfahrenswertes. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.Diese Beschwerdeentscheidung ist nicht anfechtbar (§ 70 IV FamFG).

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