Zur Zulässigkeit des dem Willen des Betreuten widersprechenden Rechtsmittels eines Beteiligten

BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – XII ZB 336/17

1. Das von § 303 Abs. 2 FamFG geforderte Interesse des Betroffenen schließt ein Rechtsmittel eines der in dieser Vorschrift genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem – gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten – Willen des Betroffenen widerspricht. Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt.(Rn.6)

2. Ohne Krankheitseinsicht ist der Betroffene nicht in der Lage, die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen, und kann daher auch keinen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB bilden.(Rn.17)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 22. Juni 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe
I.

1
Für den im Jahre 1979 geborenen Betroffenen wurde Anfang 2012 seine Mutter, die Beteiligte zu 4, als Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt. Zudem wurde für den Bereich der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt für alle Rechtsgeschäfte angeordnet, die der Betroffene nicht sofort durch Barzahlung aus eigenen Mitteln erfüllen könne. Als Überprüfungszeitpunkt wurde der 29. Januar 2014 bestimmt.

2
Mit Beschluss vom 4. September 2015 hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert und erweitert. Den der Mutter des Betroffenen übertragenen Aufgabenkreis hat es auf die Vermögenssorge (unter Fortbestand des Einwilligungsvorbehalts) und die damit im Zusammenhang stehende Vertretung des Betroffenen gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten sowie die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen gegenüber Dritten festgelegt. Für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung des Betroffenen gegenüber Ämtern, Behörden, sonstigen Leistungsträgern und Kliniken hat es den Beteiligten zu 1, der Mitarbeiter eines Betreuungsvereins ist, bestellt und bestimmt, dass spätestens bis zum 27. August 2022 über eine Aufhebung oder weitere Verlängerung der Betreuung entschieden wird.

3
Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach Durchführung weiterer Ermittlungen die Entscheidung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 22. Juni 2017 abgeändert und die Betreuung aufgehoben.

4
Hiergegen wendet sich die Mutter des Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in den Tatsacheninstanzen beteiligte Mutter des Betroffenen gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu führen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2017 – XII ZB 438/16FamRZ 2017, 552 Rn. 8 ff. und vom 11. Januar 2017 – XII ZB 305/16FamRZ 2017, 549 Rn. 10).

6
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend, die Mutter des Betroffenen handele mit ihrem Rechtsmittel nicht in dem von § 303 Abs. 2 FamFG geforderten Interesse des Betroffenen. Dieses Tatbestandsmerkmal schließt ein Rechtsmittel eines der in § 303 Abs. 2 FamFG genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem – gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten – Willen des Betroffenen widerspricht (so aber MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 303 Rn. 9, § 274 Rn. 13 f.). Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt. Es besteht ein Gleichlauf zwischen der Kann-Beteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen und der Beschwerdeberechtigung dieses Beteiligtenkreises nach § 303 Abs. 2 FamFG. Ebenso wie die Hinzuziehung der in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Kann-Beteiligten selbst gegen den Willen des Betroffenen in dessen objektivem Interesse möglich ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 – XII ZB 438/16FamRZ 2017, 552 Rn. 21), kann ein solcher Beteiligter im objektiven Interesse des Betroffenen – und damit auch gegen dessen Willen – das Rechtsmittel führen (BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Juli 2017] § 303 Rn. 7; Haußleiter FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 2; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 303 Rn. 7; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 25; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 25; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9, § 274 Rn. 13; Sonnenfeld in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 303 FamFG Rn. 12).

7
Dass die Mutter des Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde lediglich ihre eigenen Interessen verfolgt, ist weder ersichtlich noch wird es von der Rechtsbeschwerdeerwiderung behauptet.

III.

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Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

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1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei dem Betroffenen bestehe zwar eine chronifizierte paranoid schizophrene Erkrankung. Diese Diagnose allein begründe aber noch nicht eine Aufhebung der freien Willensbestimmung oder ein Fehlen der Geschäftsfähigkeit. Es müssten sichere und erheblich ausgeprägte Symptome, zum Beispiel eine wahninduzierte Realitätsverkennung, nachgewiesen werden, die belegten, dass die Rechtsgeschäfte im Bereich der Vermögensangelegenheiten durch die Erkrankung und nicht auf Grund des freien Willens des Betroffenen getätigt worden seien. Dies sei aus Sicht der Sachverständigen nicht sicher zu belegen. Die freie Willensbestimmung des Betroffenen sei nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht aufgehoben.

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Zwar sei der Betroffene nach den Ausführungen der Sachverständigen in keiner Weise krankheitseinsichtig, halte sich nicht für krank und sei in seiner Kritik- und Urteilsfähigkeit diesbezüglich eingeschränkt. Wie die Sachverständige aber auch dargelegt habe, kämpfe er seit Jahren gegen seine Betreuung und sei durchaus in der Lage, Vor- und Nachteile einer Betreuung abzuwägen. Nach gerichtlicher Einschätzung sei tatsächlich nicht davon auszugehen, dass der Betroffene ohne jegliche Krankheitseinsicht sei. Denn er nehme seit mehreren Jahren an einer psychotherapeutischen Supervision und einem Coaching teil. Dass er vor Amts- und Landgericht immer wieder erklärt habe, nicht psychisch krank zu sein, sei nicht bereits als fehlende Krankheitseinsicht zu werten. Sein Verhalten lasse sich mit dem Kampf für sein vermeintliches Recht und mit seinen aktuellen rechtlichen Ansichten erklären. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der aufgrund einer Erbschaft sehr vermögende Betroffene von Betrügern krankheitsbedingt – wie von ihm dargestellt – „hereingelegt worden“ sei.

11
Gemäß den Darlegungen der Sachverständigen sei der Betroffene – abgesehen von dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge – zudem in der Lage, seine Angelegenheiten bei der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie sonstigen Leistungsträgern selbständig zu regeln. Auch für die Gesundheitssorge bedürfe er keiner Betreuung mehr. Arztbesuche absolviere der Betroffene selbstständig, ein akuter Handlungsbedarf bestehe nicht. Zwar sei eine psychiatrische Behandlung mit Medikamenten zu empfehlen, um eine fortschreitende Chronifizierung und gegebenenfalls einen erneuten Schub der Psychose zu verhindern. Allein für den Fall, dass ein Eingreifen durch einen Betreuer irgendwann einmal notwendig werden könnte, sei vor dem Hintergrund, dass seit Anfang 2012 keine Unterbringung des Betroffenen in einer Klinik für Psychiatrie erforderlich geworden sei, das Vorhalten einer Betreuung für den Bereich der Gesundheitssorge nicht angezeigt.

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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ein Wegfall der Voraussetzungen einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge nicht gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen werden.

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a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach die Fortführung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen ausscheidet, wenn der Betroffene über einen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB verfügt.

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Die beiden entscheidenden Kriterien für das Vorliegen einer solchen freien Willensbestimmung sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann. Ist er zur Bildung eines klaren Urteils hinsichtlich der Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 – XII ZB 455/15FamRZ 2016, 970 Rn. 6 f. mwN und vom 22. Januar 2014 – XII ZB 632/12FamRZ 2014, 647 Rn. 6 ff. mwN).

15
b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber zu Recht dagegen, dass das Landgericht ausgehend von diesen Maßstäben zu der Einschätzung gelangt ist, das Fehlen des freien Willens beim Betroffenen nicht feststellen zu können.

16
aa) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, hat die gerichtliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 22. März 2017 festgestellt, der Betroffene zeige „keine Krankheitseinsicht“ bzw. sei „in keiner Weise krankheitseinsichtig“; er werde „sich nicht freiwillig behandeln lassen“ und „bezüglich seiner Psychoseerkrankung … keinen Arzt aufsuchen, weil er sich gesund fühlt.“ Dies deckt sich auch damit, dass der Betroffene sowohl gegenüber dem Amtsgericht als auch gegenüber dem Landgericht durchgehend erklärt hat, nicht psychisch krank zu sein, und die auch von der gerichtlichen Sachverständigen bestätigte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie von sich gewiesen hat.

17
Danach fehlt es dem Betroffenen an der für eine freie Willensbildung unabdingbaren Einsichtsfähigkeit, weil er unter Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten jegliche gesundheitlichen Defizite verneint und deshalb nicht einschätzen kann, inwieweit er der Hilfe durch einen Betreuer bedarf (vgl. zur Unterbringung etwa Senatsbeschluss vom 13. April 2016 – XII ZB 236/15FamRZ 2016, 1065 Rn. 15 mwN). Wenn die Sachverständige in der zusammenfassenden Beantwortung der Beweisfragen gleichwohl meint, eine Aufhebung der freien Willensbestimmung sei beim Betroffenen nicht gegeben, ist das mit ihren zuvor aufgrund medizinischer Fachkunde getroffenen Einschätzungen nicht vereinbar und ersichtlich von einer Verkennung der rechtlichen Vorgaben beeinflusst.

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bb) Das vom Landgericht zur Frage des freien Willens im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB gefundene Ergebnis wird auch nicht davon getragen, dass das Landgericht meint, aufgrund eigener Einschätzung nicht davon ausgehen zu können, der Betroffene sei ohne jegliche Krankheitseinsicht. Zur Begründung dieser sowohl den Feststellungen der Sachverständigen als auch sämtlichen Äußerungen des Betroffenen widersprechenden Auffassung bezieht sich das Landgericht allein auf die Teilnahme des Betroffenen an einer „psychotherapeutischen Supervision und einem Coaching“. Unter Verstoß gegen § 26 FamFG hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen zum Inhalt dieser Maßnahme getroffen, so dass der Schluss auf eine doch bestehende „zumindest teilweise Krankheitseinsicht“ einer belastbaren Grundlage entbehrt.

19
c) Die angegriffene Entscheidung hat auch keinen rechtlichen Bestand, soweit das Landgericht die Erforderlichkeit der Betreuung für einzelne Bereiche des vom Amtsgericht angeordneten Aufgabenkreises verneint hat.

20
Das gilt zum einen für die Gesundheitssorge. Dass dort ein „akuter Handlungsbedarf“ nicht besteht, lässt den Bedarf für eine Betreuung insoweit nicht entfallen. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (Senatsbeschluss vom 18. November 2015 – XII ZB 16/15FamRZ 2016, 291 Rn. 11 mwN). Das Landgericht hat festgestellt, dass für den Betroffenen gegenwärtig eine psychiatrische Behandlung mit Medikamenten zu empfehlen sei, um eine fortschreitende Chronifizierung und gegebenenfalls einen erneuten Schub der Psychose zu verhindern. Die gerichtliche Sachverständige hat zudem ausgeführt, dass es zu jeder Zeit zu einem erneuten Krankheitsschub kommen könne. Damit besteht jedenfalls insoweit auch im Bereich der Gesundheitssorge ein die Betreuung rechtfertigender Handlungsbedarf. Ebenso verhält es sich für die Aufenthaltsbestimmung.

21
Nicht anders liegt es hinsichtlich der Vertretung des Betroffenen gegenüber Ämtern und Behörden sowie der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen gegenüber Dritten. Das Landgericht hat sich für diesen Bereich auf die Sachverständige bezogen. Diese hat in ihrem Gutachten jedoch nicht nur ausgeführt, der Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, seine Vermögensangelegenheiten selbständig zu regeln, sondern jedenfalls hinsichtlich der Vermögenssorge auch eine Vertretung des Betroffenen ausdrücklich für erforderlich gehalten.

22
Ausgehend vom rechtsbeschwerderechtlich zu unterstellenden Fehlen einer freien Willensbestimmung des Betroffenen ist derzeit schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB für den Bereich der Vermögenssorge entfallen sind. Die Rechtsbeschwerde verweist zutreffend darauf, dass die gerichtliche Sachverständige nicht nur ausgeführt hat, der Betroffene sei aufgrund seiner krankheitsbedingten Störungen nicht in der Lage, seine Vermögensangelegenheiten selbständig zu besorgen. Sie hat darüber hinaus auch dargelegt, „infolge Reizüberflutung und krankheitsbedingter reduzierter Stressbewältigungsfähigkeit sowie Selbstüberschätzung [sei] eine finanzielle Selbstschädigung bezüglich seines Vermögens durchaus in kürzester Zeit möglich.“ Diese Gefahr wird durch die im angefochtenen Beschluss beschriebenen erheblich vermögensschädlichen Transaktionen des Betroffenen in der Vergangenheit belegt.

IV.

23
Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich nochmals mit dem Vorliegen eines freien Willens beim Betroffenen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB zu befassen haben. Sofern es dieses – gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen – verneint, wird es der Frage nachzugehen haben, inwieweit bei Anlegen des zutreffenden rechtlichen Maßstabes die Erforderlichkeit einer Betreuung zu bejahen ist.

24
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

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