Zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Betreuungsgerichte bei einem Wohnsitzwechsel des Betroffenen nach Österreich

LG Cottbus, Beschluss vom 09.05.2018 – 7 T 28/17

Zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Betreuungsgerichte bei einem Wohnsitzwechsel des Betroffenen nach Österreich

Gründe
I.

1
Die weitere Beteiligte ist die Tochter der Betroffenen. Die Betroffene wohnte bis zum 08.09.2014 in Deutschland, seitdem hält sie sich in Österreich auf. Dort lebte sie zunächst bei der weiteren Beteiligten, seit Herbst 2015 wohnt sie in einem nahe gelegenen Pflegeheim.

2
Mit einstweiliger Anordnung vom 06.10.2005 (Bl. 6 d.A.) ordnete das Amtsgericht Tostedt (Az.: 15 XVII 4004) die Betreuung der Betroffenen an und bestimmte deren Bruder … zum Betreuer. Grundlage war ein ärztliches Zeugnis vom 04.10.2005 (Bl. 1 ff. d.A.), das bei der Betroffenen ein gefäßbedingtes Demenzsyndrom mit organisch wahnhaften Störungen diagnostiziert hatte.

3
Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie … erstellte im weiteren Verlauf des Betreuungsverfahrens das Betreuungsgutachten vom 21.02.2006 (Bl. 38 ff. d.A.) und diagnostizierte eine noch leichtgradige Demenz vom Alzheimer-Typ. Nach Anhörung der Betroffenen ordnete das Amtsgericht Bad Liebenwerda mit Beschluss vom 22.03.2016 (Bl. 51 f. d.A.) die Betreuung der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente und Pflegegeld, Umgang mit Behörden und Versicherungen, Heimangelegenheiten sowie Erhalt und Öffnen der Post an. Als Betreuer wurde der vorläufige Betreuer … bestellt.

4
Gestützt auf das weitere Betreuungsgutachten der Fachärztin für Psychiatrie … vom 12.01.2013 (Bl. 129 ff. d.A.), das die Diagnose einer Demenz vom Alzheimer-Typ bestätigte, ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.05.2013 (Bl. 143 f. d.A.) die Verlängerung der bestehenden Betreuung mit einer Überprüfungsfrist bis zum 14.05.2020 an.

5
Mit Schreiben vom 25.08.2014 (Bl. 160 d.A.) teilte der frühere Betreuer … mit, dass die weitere Beteiligte ihre Mutter zu sich nach Österreich nehmen wolle. In dem Schreiben vom 11.09.2014 (Bl. 162 d.A.) bestätigte die weitere Beteiligte die Anwesenheit der Betroffenen in Österreich.

6
Das Amtsgericht entließ mit Beschluss vom 16.09.2014 (Bl. 167 d.A.) den bisherigen Betreuer und bestellte wegen des Umzugs der Betroffenen nach Österreich die weitere Beteiligte zur neuen Betreuerin. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten änderte das Amtsgericht mit Beschluss vom 06.10.2014 (Bl. 179 d.A.) seine Entscheidung und bestimmte die Berufsbetreuerin Frau … zur Betreuerin der Betroffenen. Auf eine weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten hob das Amtsgericht den Abhilfebeschluss mit Beschluss vom 14.10.2014 (Bl. 196 d.A.) wieder auf, so dass es bei der weiteren Beteiligten als Betreuerin blieb.

7
Mit Beschluss vom 04.05.2016 (Bl. 315 ff. d.A.) genehmigte das Amtsgericht den Verkauf der in Tostedt gelegenen Eigentumswohnung der Betroffenen.

8
Mit Schreiben vom 12.12.2016 (Bl. 338 d.A.) wies das Amtsgericht die weitere Beteiligte darauf hin, dass die Betroffene nunmehr seit einiger Zeit in Österreich wohne und dass das Genehmigungsverfahren für den Verkauf der Eigentumswohnung abgeschlossen sei. Eine Abgabe des Betreuungsverfahrens nach Österreich sei nicht möglich. Das Gericht beabsichtige daher, die Betreuung aufzuheben. Die Betreuungsbehörde beim Landkreis Elbe-Elster befürwortete mit Schreiben vom 19.12.2016 (Bl. 339 d.A.) eine Aufhebung der Betreuung.

9
Mit Beschluss vom 28.12.2016 (Bl. 340 f. d.A.) hat das Amtsgericht Bad Liebenwerda die Betreuung aufgehoben und das Betreuungsverfahren eingestellt. Zur Begründung hat es aufgeführt, die Betroffene wohne seit längerer Zeit in Österreich.

10
Das Betreuungsverfahren könne nicht an das neue Wohnsitzgericht in Österreich abgegeben werden, könne aber auch nicht vom Amtsgericht weitergeführt werden.

11
Die weitere Beteiligte hat mit dem am 17.01.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 12.01.2017 (Bl. 347 d.A.) Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss eingelegt. Zur Begründung hat sie dargelegt, dass die Betroffene eine Betreuung brauche, weil sie wegen der starken Demenz nicht mehr für sich selbst sorgen könne. Die Betreuung funktioniere gut, obwohl die Betroffene in Österreich lebe. Die Betroffene beziehe ihre Rente und das Pflegegeld aus Deutschland und zahlte dort auch ihre Steuern. Bei einer Aufhebung der Betreuung würde die Betroffene zwischen zwei Ländern stehen und mit Sicherheit auf der Strecke bleiben.

12
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30.01.2017 (Bl. 349 d.A.) nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

13
1. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der weiteren Beteiligten ist gemäß §§ 303 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 1 und 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig.

14
Die weitere Beteiligte hat als Betreuerin der Betroffenen keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht gegen die Aufhebung der Betreuung (BGH FGPrax 2014, 64). Ein solches steht der weiteren Beteiligten aber nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu, da sie als Tochter der Betroffenen deren Abkömmling ist und auch im ersten Rechtszug beteiligt gewesen ist. Die Beschwerdeschrift ist auch fristgerecht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist eingereicht worden.

15
Die Kammer hat im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde die internationale Zuständigkeit für das Betreuungsverfahren nicht zu prüfen.

16
2. Die Beschwerde ist auch begründet.

17
a) Das Amtsgericht Bad Liebenwerda ist für die angefochtene Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt nicht international zuständig gewesen. An dieser Sachlage hat sich bis gegenwärtig nichts geändert. Die Kammer hat als Tatsacheninstanz bei der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der angefochtenen Entscheidung stets auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen (Sternal in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 68 Rn. 48).

18
Zwar ist das Beschwerdegericht aufgrund von § 65 Abs. 4 FamFG nicht berechtigt, die Zuständigkeit des Gerichtes der ersten Instanz, die dieses ausdrücklich bejaht oder – wie hier – stillschweigend angenommen hat, zu überprüfen. Entgegen dem weitem Wortlaut der gesetzlichen Regelung gilt dies aber – ebenso wie bei § 513 Abs. 2 ZPO im Zivilprozess – nach allgemeiner Ansicht nicht für die internationale Zuständigkeit (BGH FamRZ 2010, 720; Sternal in Keidel, a.a.O., § 65 Rn. 18a mwN.).

19
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Betreuungsgerichte für Maßnahmen aufgrund des Umstandes, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten teilweise nicht mehr eigenständig besorgen kann, ist gemäß Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ESÜ) vom 13.01.2000 (BGBl. 2007, II S. 323) nicht mehr gegeben.

20
Das Übereinkommen ist am 01.01.2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten (BGBl. 2009, II S. 39); Österreich ist seit dem Jahr 2014 ein weiterer Vertragsstaat (vgl. BGBl. 2014 II S. 180). Als Regelung in einer völkerrechtlichen Vereinbarung, die unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden ist, geht das ESÜ nach § 97 Abs. 1 S. 1 FamFG der Zuständigkeitsregelung des § 104 FamFG vor.

21
Die weiteren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Übereinkommens nach Art. 1 Abs. 1 ESÜ liegen vor.

22
Bei der im Jahr 1929 geborenen Betroffenen handelt es sich um eine Erwachsene i.S.d. Art. 2 Abs. 1 ESÜ.

23
Es liegt auch ein internationaler Sachverhalt vor. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt einen Bezugspunkt zu dem Recht mindestens zweier Staaten hat (Ludwig, Der Erwachsenenschutz im Internationalen Privatrecht nach Inkrafttreten des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens, DNotZ 2009, 251 (259)). Im konkreten Fall besitzt die Betroffene die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat die Betroffene dagegen in Österreich. Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des Art. 5 Abs. 1 ESÜ ist in dem Übereinkommen selbst nicht definiert. Der gewöhnliche Aufenthalt liegt an dem Ort, an dem eine Person ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat, d.h. wo ihre Anwesenheit Ausdruck einer sozialen und familiären Integration ist (MüKoBGB/Lipp, 7. Aufl., Art. 5 ESÜ, Rn. 3 mwN., zitiert bei beck-online). Da die Betroffene nunmehr seit weit mehr als drei Jahren ständig in Österreich wohnt und dort in einem Pflegeheim in der Nähe des Wohnortes ihrer Tochter lebt, ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich.

24
Die Betroffene ist i.S.d. Art. 1 Abs. 1 ESÜ aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage, ihre Interessen zu schützen. Beeinträchtigung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ESÜ meint psychische Krankheiten und seelische Behinderungen (Ludwig, a.a.O., S. 262). Die Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit in Form einer Demenz vom Alzheimer-Typ, die über einen längeren Zeitraum mehrfach fachärztlich diagnostiziert worden ist. Die Sachverständigen haben ebenfalls übereinstimmend festgestellt, dass die Betroffene im Bereich der von der Betreuung erfassten Aufgabenkreise nicht in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten selbst in die Hand zu nehmen. Auf diesen Feststellungen beruht die aktuelle Betreuungsanordnung. Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene nunmehr ihre Angelegenheiten wieder insgesamt eigenständig regeln kann, liegen nicht vor; dies liegt mit Blick auf ihre Demenzerkrankung auch fern. Es sind daher auch weiterhin Schutzmaßnahmen i.S.d. Art. 3 ESÜ für die Betroffene erforderlich.

25
Für seinen Anwendungsbereich bestimmt das Haager Übereinkommen in Art. 5 Abs. 1 ESÜ, dass die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaates für Maßnahmen zum Schutz einer Person international zuständig sind, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (§ 5 Abs. 2 ESÜ). Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts entzieht den Gerichten und Verwaltungsbehörden des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar (ipso facto) die Zuständigkeit und zwingt sie, sich für unzuständig zu erklären (Lagarde, Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen, Bundesrat-Drucksache 674/06, Nr. 51). Ein Fortbestehen der Zuständigkeit der Behörden des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts (perpetuatio fori) ist – auch für das laufende Verfahren – ausdrücklich ausgeschlossen (Benicke in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 5 ESÜ, Rn. 5 und 7; Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Aufl., Rn. 88, zitiert nach beck-online MüKoBGB/Lipp, a.a.O., Rn. 8).

26
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Betreuungsgerichte ergibt sich vorliegend auch nicht aus den weiteren Zuständigkeitsregelungen der Art. 6 ff. ESÜ.

27
Art. 6 ESÜ betrifft solche Personen, die Flüchtlinge sind, oder die infolge von Unruhen in ihrem Land in ein anderes Land gelangt sind oder andere Erwachsene, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden kann. Zu diesem Personenkreis gehört die Betroffene nicht. Auch ein Fall des Art. 7 ESÜ ist nicht gegeben. Danach kann die Behörde eines Vertragsstaates, dem der Erwachsene angehört, solche Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen treffen, bei denen sie der Auffassung ist, dass sie besser in der Lage ist, das Wohl des Erwachsenen zu beurteilen. Hierfür bestehen im Entscheidungsfall keine Anhaltspunkte. Dies gilt ebenso für Maßnahmen zum Schutz des Vermögens im Sinne von Art. 9 und 10 ESÜ. Keine Anwendung findet auch Art. 8 ESÜ, denn ein Ersuchen der österreichischen Behörden zum Tätigwerden der deutschen Stellen ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

28
Schließlich ist auch keine Maßnahme vorübergehender Art zum Schutz der Person der Betroffenen nach Art. 11 ESÜ zu treffen.

29
Nach alldem sind seit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Betroffenen Österreich die dortigen Behörden für Schutzmaßnahmen für die Betroffene international zuständig.

30
b) Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Behörden betrifft auch den Bestand der durch das Amtsgericht Bad Liebenwerda für die Betroffene eingerichtete Betreuung. Nach Art. 12 ESÜ bleiben trotz der eingetretenen Änderung der Zuständigkeit die getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer Reichweite so lange in Kraft, bis die nach Art. 5 ESÜ nunmehr zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben. Diese Regelung entspricht Art. 14 des Haager Kinderschutzübereinkommens (BGBl. II 2009, 602, 603) und stellt sicher, dass die von der bisher zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen in Kraft bleiben, selbst wenn die Grundlagen, auf denen die Zuständigkeit dieser Behörde beruhte, durch veränderte Umstände entfallen sind, solange die jetzt zuständigen Behörden diese Maßnahme nicht geändert, ersetzt oder aufgehoben haben (vgl. Oberster Gerichtshof Wien, Beschluss vom 20.11.2012 – 5 Ob 104/12y (5 OB 201/12p) – juris). Solange mithin die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts nicht eingeschritten sind, sollen die vor dem Aufenthaltswechsel getroffenen Maßnahmen in Kraft bleiben, um einen Bruch im Fortbestand des Schutzes zu vermeiden (Lagarde, a.a.O., Nr. 86). Diese Regelung korrespondiert im Übrigen mit Art. 22 Abs. 1 ESÜ, der festlegt, dass die von den Behörden eines Vertragsstaates getroffenen Maßnahmen kraft Gesetzes in dem anderen Vertragsstaat als anerkannt gelten.

31
Ob nach einem Tätigwerden der österreichischen Behörden i.S.v. Art. 12 ESÜ eine deklaratorische Aufhebung der aktuellen Betreuungsanordnung des Amtsgerichts Bad Liebenwerda veranlasst ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Es ist nicht ersichtlich, dass die österreichischen Stellen mit dem Fall befasst waren oder gegenwärtig damit befasst sind.

32
Das Amtsgericht wird im Weiteren zu prüfen haben, ob und in welcher Weise es die österreichischen Behörden über das Schutzbedürfnis bei der Betroffenen, die in Deutschland eingerichtete rechtliche Betreuung und den Wechsel der internationalen Zuständigen nach Art. 5 Abs. 2 ESÜ unterrichtet.

33
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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