Zur Haftung des Berufsbetreuers wegen unterlassener Überprüfung einer Steuererklärung

LG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 21 O 163/13

Zur Haftung des Berufsbetreuers wegen unterlassener Überprüfung einer Steuererklärung

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.473,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2013 sowie weitere 1.307,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche als Alleinerbe der verstorbenen Paula S., deren Betreuerin die Beklagte war, geltend.

2
Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29.01.2007 wurde die Beklagte zur Betreuerin bestellt. Sie erstellte einen Erstbericht und bezifferte das Gesamtvermögen der Betreuten mit 303.327,17 EUR. Zu den näheren Einzelheiten siehe Bl. 48-51 der beigezogenen Betreuungsakte. Zur Erstellung der Steuererklärungen für die Betreute beauftragte die Beklagte für die Steuererklärungen der Jahre 2007-2009 den örtlichen Lohnsteuerhilfeverein.

3
Am 12.10.2010 telefonierte die Beklagte mit einer Mitarbeiterin der G-Bank hinsichtlich des Kontos Nr. #######1 (Depot DG-Europa). Ihr wurde mitgeteilt, dass versucht werden könne, Wertpapiere zu verkaufen, was jedoch zu einem Abschlag bis zu 40% führe. Die Mitarbeiterin riet der Beklagten, das Depot beizubehalten.

4
Nachdem die Betreute am 27.03.2011 verstarb, erstellte die Beklagte einen Schlussbericht und bezifferte des Gesamtvermögen der Betreuten mit 237.224,65 EUR. Zu den näheren Einzelheiten siehe Bl. 397-400 der beigezogenen Betreuungsakte.

5
Ende 2011 entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 291,- EUR für Ersatzkontoauszüge zur Erstellung der Steuererklärung 2010 der Verstorbenen.

6
Der Kläger behauptet, vor Bestellung der Beklagten nicht die finanziellen Angelegenheiten der Betreuten erledigt zu haben. Er habe lediglich für die Betreute im Zeitraum vom Dezember 2002 bis Mai 2005 Geld bei den Banken abgehoben und ihr gebracht. Die ihm erteilte Bankvollmacht habe er nie genutzt.

7
Der Kläger behauptet, zu Beginn der Betreuung habe das Vermögen der Betreuten 306.532,74 EUR betragen. Die Beklagte habe hinsichtlich des Vermögens auf dem Girokonto der L-Bank Nr. #######2 willkürlich nicht auf den Tag der Übernahme der Betreuung , sondern auf den 03.05.2007 abgestellt.

8
Ferner ist er der Ansicht, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Vermögenssorge verletzt. Er behauptet, die Anlageformen seien nicht mündelsicher und das Vermögen nicht verzinslich angelegt.

9
Bei den Wertpapieren bei der F-Bank sei ein Wertverlust in Höhe von 10.158,52 EUR eingetreten. Hätte die Beklagte ab dem 01.04.2007 in Bundesschatzbriefe investiert, hätte sie eine Wertsteigerung in Höhe von 17.332,46 EUR erzielen können. Damit sei dem Vermögen der Betreuten ein Schaden in Höhe von 27.490,98 EUR entstanden. Zudem habe die Beklagte die erhaltenen Ausschüttungen ohne Zustimmung des Gerichts in neue Anteile des gleichen Wertpapiers investiert.

10
Die Wertpapiere bei der L-Bank hätten einen Wertverlust von 1.675,50 EUR erlitten. Bei einer Anlage in Bundesschatzbriefe ab dem 01.04.2007 hätte die Beklagte Erträge in Höhe von 9.624,89 EUR erzielen können. Damit sei dem Vermögen der Betreuten ein Schaden in Höhe von 5.434,12 EUR entstanden. Zudem habe die Beklagte ohne Zustimmung des Gerichts in die Papiere Nr. 849106 investiert.

11
Der Kläger behauptet, dem Vermögen der Erblasserin sei ein weiterer Schaden in Höhe von 7.047,43 EUR entstanden, indem die Beklagte 100.000,- EUR des Tagesgeldkontos bei der L-Bank nicht in Bundesschatzbriefe investiert habe. Dazu sei sie seiner Ansicht nach verpflichtet gewesen. Die tatsächlich erwirtschafteten Zinsen lägen bei 8.668,75 EUR, und eine Investition in Bundesschatzbriefe hätte zu Zinserträgen von 14.185,41 EUR geführt. Die verbleibenden 14.000,- EUR auf dem Tagesgeldkonto hätten Zinsen in Höhe von 1.530,77 EUR erwirtschaftet. Insgesamt wären damit Zinsen in Höhe von 15.716,18 EUR erwirtschaftet worden.

12
Dem Vermögen der Betreuten sei weiter ein Schaden in Höhe von 3.583,13 EUR dadurch entstanden, dass die Steuererklärungen 2007 bis 2009 die Kosten für die Pflege (Heimunterbringung und Medikamente) nicht ansetzten (für das Jahr 2007 in Höhe von insgesamt 36.201,29 EUR, für das Jahr 2008 in Höhe von 25.955,26 EUR, für das Jahr 2009 in Höhe von 35.331,19 EUR). Bei Geltendmachung wäre ein negatives Einkommen der Betreuten ermittelt worden mit der Folge, dass ihr die Steuern rückerstatten worden wären, insgesamt 3.583,13 EUR.

13
Die Beklagte habe sich nach dem Tod der Betreuten geweigert, Unterlagen für die Erstellung der Steuererklärung 2010 herauszugeben.

14
Der Kläger beantragt,

15
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.972,53 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% p.a. über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

16
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.583,13 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% p.a. über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

17
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 291,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% p.a. über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

18
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.530,58 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% p.a. über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

19
Die Beklagte beantragt,

20
die Klage abzuweisen.

21
Sie behauptet, der Kläger habe bis zu ihrer Bestellung als Betreuerin die finanziellen Angelegenheiten der Betreuten erledigt. Er habe das Vermögen in der Weise angelegt, wie sie es in ihrem Erstbericht ausgeführt habe.

22
Die Anlagen seien mündelsicher. Dies ergebe sich daraus, dass sie andernfalls vom Betreuungsgericht Beanstandungen erhalten hätte. Sie habe die Anlageformen mit der prüfenden Rechtspflegerin besprochen. Die Anlageformen seien aufgrund der konkreten Wirtschaftslage, insbesondere 2008/2009, richtig. Ein Ankauf von Bundesschatzbriefen Typ A am 01.04.2007 sei wegen der bestehenden Marktsituation falsch gewesen. Insbesondere sei sie aufgrund des Lebensalters der Betreuten nicht verpflichtet gewesen, Bundesschatzbriefe mit einer Laufzeit von 6 Jahren zu kaufen. Zudem seien ihr die Wertverluste durch die Wirtschafts- und Finanzkrise nicht anzulasten. Alternative Anlagemöglichkeiten habe es nicht gegeben.

23
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie keine Pflichten verletzt habe. Es habe keiner Genehmigung durch das Betreuungsgericht hinsichtlich der Wertpapiere bei der F-Bank/G-Bank und L-Bank bedurft. Außerdem sei diese im Rahmen der Prüfberichte erteilt worden. Die Wertpapiere bei der F-Bank/G-Bank und der L-Bank hätten nicht, jedenfalls nicht ohne Verlust, veräußert werden können.

24
Die Beklagte behauptet außerdem, die Kosten für die Heimunterbringung der Betreuten seien durch die Steuerbevollmächtigte B. angesetzt worden. Sie ist der Ansicht, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Steuerbescheide zu prüfen, da sie keine Steuerberaterin sei. Sie sei für etwaige Fehler durch den Steuerverein nicht haftbar zu machen.

25
Die Klage ist der Beklagten am 15.05.2013 zugestellt worden. Das Gericht hat die Betreuungsakte des Amtsgerichts Köln, Az. 53 XVII SCH 572 beigezogen.

26
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe
27
Die Klage ist zulässig und im Umfang des Tenors begründet.

28
A) Anlagestrategie

29
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 27.890,52 EUR gem. §§ 1833, 1908i, 1922 BGB zu.

1)

30
Die Beklagte war unstreitig Betreuerin der Erblasserin des Klägers im Zeitraum vom 29.01.2007, durch Beschluss des Amtsgerichtes Köln vom selben Tag Az. 53 XVII SCH 572, bis zum Tod am 27.03.2011. Die Betreuung umfasste auch die Vermögenssorge (vgl. Anlage K1, Bl. 1 AH).

2)

2.1)

31
Die Beklagte hat gegen ihre gesetzliche Pflicht zur mündelsicheren Anlage gem. § 1807 BGB verstoßen, indem sie ab Juni 2007 das Depot der Betreuten bei der F-Bank/G-Bank nicht umschichtete in eine mündelsichere Anlage.

a)

32
Bei der Anlage von Geldvermögen ist der Betreuer grundsätzlich an den Katalog des § 1807 BGB gebunden. Unter § 1807 BGB fallen festverzinsliche Sparbücher, Termingelder (Festgelder), Anlagen nach dem Sparprämiengesetz, Anlagen nach dem Wohnungsbauprämiengesetz, Bundes- und Länderanleihen, Sparbriefe und Sparobligationen, Inhaberschuldverschreibungen, Pfandbriefe und Kommunalobligationen (vgl. Reinfarth in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2013, § 1807 Rn. 10). Anlagen in Aktien und Aktienfonds sowie Anteile an offenen Immobilienfonds und Beteiligungsfonds dagegen fallen nicht unter § 1807 BGB (vgl. Reinfarth in: Jurgeleit, a.a.O., § 1811 Rn. 2).

33
Welche Anlageform der Betreuer nach § 1807 BGB wählt, steht in seinem Ermessen (Götz in: Palandt, BGB, 73. Auflage, 2014 § 1807 Rn. 1).

aa)

34
Das Depot bei der F-Bank/ G-Bank ist keine mündelsichere Anlage, denn es unterfällt gerade nicht § 1807 BGB. Das Depot bei der F-Bank/ G-Bank besteht aus zwei Fonds, die in gewerbliche Immobilien investieren (DEGI Europa, DEGI International) und einem Fonds, der überwiegend in verzinsliche Wertpapiere, sprich Anleihen (All-DIT EURO BD TOT.RET.A EUR) investiert. Zwar ist die G-Bank laut ihren AGB dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen und damit grundsätzlich geeignet, unter § 1807 Nr. 5 BGB zu fallen. Das gilt aber nicht für die bei ihr in einem Depotkonto verwahrten Wertpapiere. Insofern ist das Ausfallrisiko der jeweiligen Emittenten maßgeblich.

bb)

35
Einen Verstoß gegen § 1807 BGB durch eine unterlassene Umstrukturierung der Sparanlage der L-Bank Nr. #######3 vermag die Kammer nicht zu erkennen, da es sich dabei laut Klägervortrag (Bl. 3 d. A.) um ein Tagesgeldkonto handelt. Die L-Bank ist eine Genossenschaftsbank und nach ihren allgemeinen AGB dem Bundesverband der C-Banken e.V. angeschlossen. Sie ist damit gem. § 1807 Nr. 5 BGB mündelsicher (vgl. Guido Freiherr von Crailsheim in: Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Auflage, 2010, § 1807 Rn. 11). Ein Tagesgeldkonto ist eine sichere Sparanlage, denn sie unterliegt der gesetzlichen Einlagensicherung gem. § 1 Abs. 2 EAEG.

cc)

36
Die Beklagte hat auch nicht gegen § 1807 BGB verstoßen, indem sie es unterlassen hat, das Depot bei der L-Bank in eine mündelsichere Anlageform umzuschichten. Für die Frage der Mündelsicherheit kommt es auf die Strukturierung des Depots im Einzelfall an. Der Kläger trägt dazu nicht vor, insbesondere nicht, in welche Werte konkret das Depot im Laufe der Zeit investierte.

b)

37
Spätestens seit Juni 2007, unter Einräumung einer Karenzzeit, hätte die Beklagte das Depot bei der F-Bank/G-Bank umschichten müssen.

38
Mit Übernahme der Betreuung werden die vorgefundenen Girokonten, Sparkonten oder Wertpapierdepots von dem Betreuer in Verwaltung genommen. Wenn sie nicht mündelsicher i.S.v. § 1807 BGB sind, kann die vorgefundene Geldanlage ohne besondere Genehmigung des Betreuungsgerichts zunächst beibehalten werden (vgl. Reinfarth in: Jurgeleit, a.a.O., § 1807 Rn. 13). Nur wenn sich die Anlage als völlig ungeeignet erweist und der Betreuer dies erkennen musste und konnte, muss er eine Anlageform nach § 1807 BGB wählen (vgl. Reinfarth in: Jurgeleit, a.a.O., § 1807 Rn. 14). Bei höchst spekulativen Geschäften, die nicht § 1807 BGB entsprechen, ist eine Haftung des Betreuers zu bejahen, wenn er die risikobehafteten Anlagen belässt (vgl. Reinfarth in: Jurgeleit, a.a.O., § 1807 Rn. 15).

39
Insofern ist es der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie nicht bereits zum ersten Tag ihrer Betreuung das vorgefundene Anlageportfolio der Betreuten abänderte.

40
Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte ab dem 01.04.2007, also knapp zwei Monate nach Übernahme der Betreuung, eine Umschichtung hätte vornehmen müssen. Diese Zeit dürfte zu kurz bemessen sein. Die Beklagte wurde erst Ende Januar 2007 zur Betreuerin bestellt (Bl. 34 der beigezogenen Betreuungsakte). Sodann traf sie zunächst die Pflicht, eine Erstaufstellung hinsichtlich des Vermögens der Betreuten zu erstellen (§ 1802 BGB). Hierzu wurde sie mit Verfügung vom 17.04.2007 (Bl. 47 der beigezogenen Betreuungsakte) durch die Rechtspflegerin aufgefordert. Mit Schreiben vom 23.05.2007 (Bl. 48ff der beigezogenen Betreuungsakte) hat sie sodann den Erstbericht abgegeben. Ihr bereits zuvor aufzuerlegen, das vorgefundene Vermögensportfolio umzustrukturieren, ist nicht angemessen, insbesondere weil sie neben der Vermögenssorge auch die Gesundheitsfürsorge auferlegt bekommen hat. Die Kammer hält es für angemessen, der Beklagten ab Juni 2007 die Pflicht aufzuerlegen, eine Umstrukturierung zu einer mündelsicheren Anlage zu prüfen und vorzunehmen.

41
Die Beklagtenseite trägt bereits nicht vor, dass sie zu diesem Zeitpunkt eine Prüfung vorgenommen hat, geschweige denn, warum sie eine Umstrukturierung für nicht erforderlich halten durfte. Dies lässt sich auch der beigezogenen Betreuungsakte nicht entnehmen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vortrages der Beklagten, dass sie die Anlageform mit der zuständigen Rechtspflegerin im Einzelnen besprochen habe (vgl. Bl. 30 d. A.). Zunächst ist auch dieser Vortrag unsubstantiiert, jedenfalls aber findet sich in der Betreuungsakte darauf kein Hinweis. Der weitere Vortrag der Beklagtenseite, die Anlagestruktur sei marktgerecht und ein Ankauf von Bundesschatzbriefen Typ A bereits zum 01.04.2007 sei wegen der bestehenden Marktsituation (2007) falsch, (vgl. Bl. 30 d. A.) ist ersichtlich pauschal und ohne Inhalt. Es wird weder konkret dargelegt, warum die Anlagestruktur marktgerecht ist, noch welche Marktsituation zu diesem Zeitpunkt oder im Juni 2007 dagegen sprach, eine Umstrukturierung hin zu einer mündelsicheren Anlage vorzunehmen. Der Einwand, ihr seien die Wertverluste der allgemeinen Wirtschaftskrise, bzw. der internationalen Finanzkrise 2007/2008 nicht anzulasten, geht fehl. Die Pflichtverletzung liegt nicht darin begründet, sondern dass sie das Depot der F-Bank/G-Bank, das aufgrund der Anlagestruktur – losgelöst von der Wirtschafts- oder Finanzkrise – riskant und nicht mündelsicher war, wie unter Ziffer 2.1) a), aa) dargestellt, nicht umgeschichtet hat.

42
Der Einwand der Beklagtenseite, ihr sei es 2010 nicht möglich gewesen, das Depot zu verändern, jedenfalls nicht ohne Verlust in Höhe von 40%, ist unerheblich. Zunächst ist der Vortrag erneut ersichtlich pauschal. Es kommt auch nicht auf die Möglichkeit zum Handeln im Oktober 2010, sondern ab Juni 2007 an. Außerdem ist der Vortrag unplausibel. Das Depot bei der F-Bank/ G-Bank besteht aus zwei Fonds, die in gewerbliche Immobilien investieren (DEGI Europa, DEGI International) und einem Fonds, der überwiegend in verzinsliche Wertpapiere, sprich Anleihen (All-DIT EURO BD TOT.RET.A EUR) investiert. Warum die Papiere nicht verkäuflich waren, ist nicht erkennbar. So trägt die Beklagte selbst vor, im Rahmen eines Telefonates im Oktober 2010 habe ihr die Mitarbeiterin der Bank gesagt, man könne versuchen, die Papiere zu verkaufen (Bl. 32 d. A.).

2.2)

43
Die Beklagte hat gegen § 1811 BGB (Genehmigungspflicht) verstoßen, indem sie Ausschüttungen aus den Depots sofort wieder in die nicht mündelsichere Anlageform investierte, ohne zuvor die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen.

44
Dass keine Auszahlung der Ausschüttungen erfolgte, sondern vielmehr sofort wieder in dieselbe Anlage investiert wurde, ändert daran, dass eine solche Investition genehmigungspflichtig ist, nichts, um den Schutz durch § 1811 BGB nicht auszuhöhlen.

45
Da es sich bei dem Depot der F-Bank/G-Bank um eine nicht mündelsichere Anlagen handelt – siehe insofern die Ausführungen unter 2.1) a) aa)- bedarf jede Verfügung einer ausdrücklichen Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Eine solche lässt sich der Betreuungsakte nicht entnehmen. Die bloße Rechnungsprüfung reicht nicht aus. Durch die Rechnungsprüfung wird der Betreuer nicht entlastet (vgl. Götz in: Palandt, a.a.O., § 1843 Rn. 1).

2.3)

46
Die Beklagte hat entgegen der Einschätzung des Klägers nicht gegen § 1806 BGB (Verzinsungspflicht) verstoßen, indem sie auf dem Tagesgeldkonto der L-Bank während der Betreuung 114.982,78 EUR (Anfang) bis 67.671,79 EUR (Ende) beließ.

47
Es handelt sich bei einem Tagesgeldkonto gerade nicht um ein Girokonto, sondern um ein Sparkonto mit im Vergleich zum Girokonto höheren Zinsen.

48
Im Übrigen trägt der Kläger selbst vor, dass 2007 und 2008 Zinsen in Höhe von 3,5 % bzw. 4,0% erwirtschaftet wurden. Dies entsprach laut Klägervortrag auch der Verzinsung bei den Bundesschatzbriefen in diesen Jahren (vgl. Bl. 7f d. A.) Daher scheidet für die Jahre 2007/2008 ein Verstoß gegen die Verzinsungspflicht durch Belassen des Geldes auf dem Tagesgeldkonto in jedem Fall aus; jedenfalls ist der Betreuten hierdurch kein Schaden entstanden.

49
Die Kammer hält es im Übrigen entgegen dem Vortrag des Klägers für nicht ausreichend, 14.982,76 EUR auf dem Tagesgeldkonto zu belassen und die Übrigen 100.000,- EUR anderweitig langfristig anzulegen.

50
Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die Betreute neben dem Tagesgeldkonto über ein Girokonto verfügte, von dem aus die Beklagte die laufenden Kosten bestritt.

51
Welches Guthaben das Girokonto, von dem aus die laufenden Kosten bedient werden, aufweisen darf, ist eine Frage des Einzelfalls. Auf dem Girokonto des Betreuten kann ein Betrag belassen werden, der einer Summe entspricht, die für die Lebensführung des Betreuten für maximal drei Monate benötigt wird (vgl. Reinfarth in: Jurgeleit, a.a.O., 2013, § 1833 Rn 9). Der Betreuer muss die Gesamtsumme der monatlichen Ausgaben errechnen, um den Betrag zu ermitteln, der in haftungsrechtlich unbedenklicher Höhe auf dem Girokonto verbleiben kann. Ermittelt der Betreuer ein größeres Guthaben, ist eine verzinsliche Geldanlage auf einem bereits vorhandenen Sparkonto des Betreuten vorzunehmen oder ein mündelsicheres, verzinsliches Konto bei einer Sparkasse oder einem sonst für mündelsicher erklärten Kreditinstitut einzurichten (Reinfarth in: Jurgeleit, a.a.O., 2013, § 1806 Rn 4). Dabei ist eine Anlage zu suchen, die einen möglichst hohen Zins, Sicherheit und Liquidität aufweist.

52
Der Betreuungsakte lässt sich entnehmen, dass die Beklagte mehrmals beantragte, Guthaben von dem Tagesgeldkonto auf das Girokonto zu überweisen, um den Minussaldo auszugleichen (vgl. z.B. Bl. 100, 109 der beigezogenen Betreuungsakte: 15.000,- EUR Bl 278, 283 der beigezogenen Betreuungsakte: 10.000,- EUR). Der von der Beklagten belassene Saldo auf dem Tagesgeldkonto ermöglichte erst diese kurzfristigen Verschiebungen. Wie es zu der Unterdeckung kam, trägt der Kläger nicht vor. Ferner kann nicht beziffert werden, welcher Betrag auf dem Tagesgeldkonto ausreichend gewesen wäre, weil der Kläger nicht konkret dazu vorträgt, wie hoch der monatliche Bedarf der Betreuten war. Dies ist von ihm im Rahmen seiner Darlegungslast zu leisten.

2.4)

53
Auch nach einer Beurteilung des Gesamtverhaltens ist die dargestellte Pflichtverletzung zu bejahen.

54
Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ist anhand des Gesamtverhaltens des Betreuers zu beurteilen, wobei einzelne Anlageposten nicht willkürlich herausgegriffen werden dürfen (Reinfarth in: Jurgeleit, a.a.O., § 1811 Rn. 4). Der Betreuer ist grundsätzlich gem. §§ 1806, 1908i BGB verpflichtet, das Geld des Betreuten entsprechend den Erfordernissen nach §§ 1807-1811 BGB anzulegen. Nicht jede Wertverschlechterung führt zu einem Pflichtenverstoß. Den Betreuter trifft nicht nur die Pflicht, das Geld mündelsicher anzulegen, sondern auch zinsbringend. In diesem Spannungsfeld ist er also verpflichtet, das Geld zu erhalten und zu vermehren.

55
Auch bei einer Gesamtbetrachtung sieht die Kammer die Pflichtverletzung durch Unterlassen der Umschichtung in dem Depot der F-Bank/G-Bank als gegeben an. Die Beklagte hat schon nicht vorgetragen, dass sie durch das Belassen des Depots gerade ihrer Verzinsungspflicht nachkommen wollte. Das ist auch für die Kammer sonst nicht erkennbar, insbesondere vor dem Hintergrund des eingetretenen Verlustes. Der Einwand der Beklagten, eine 6-jährige Anlage in Bundesschatzbriefe sei nicht sachgerecht, da die Betreute bereits sehr alt war, verfängt nicht. Man kann monatlich jederzeit bis zu 5.000,- EUR in Bundesschatzbriefe angelegte Gelder zurückfordern. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, insbesondere vor dem Hintergrund der anderen liquiden Mittel, wie z.B. durch das Giro- und Tagesgeldkonto, dass ein diesen Betrag übersteigender Bedarf bestanden hat. Die Beklagtenseite trägt dazu jedenfalls nicht konkret vor.

3)

56
Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Dies wird gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Sie handelte fahrlässig. Die Beklagte trägt nicht konkret vor, dass sie sich vor Oktober 2010, d.h. bevor sie mit der Mitarbeiterin der Bank telefonierte, Gedanken über eine Umstrukturierung gemacht hat.

57
Eine ausdrückliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, die vorgefundenen Vermögensanlagen beizubehalten, findet sich in der beigezogenen Betreuungsakte nicht. Zwar ist das Betreuungsgericht gem. § 1837 BGB verpflichtet, den Betreuer zu beraten und zu beaufsichtigen. So muss es sich z.B. auf Anfrage des Betreuers, ob eine beabsichtigte Maßnahme pflichtwidrig ist, äußern (vgl. Meier in Jurgeleit, a.a.O., § 1833 Rn. 53). Aus der Betreuungsakte ergibt sich aber nicht, dass die Beklagte dahingehende Auskünfte und Beratung angefragt hat, insbesondere nicht hinsichtlich der Depots. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Anlageform mit der Rechtspflegerin besprochen (Bl. 30 d. A.) ist zu pauschal. So wird weder klar, wann sie mit der Rechtspflegerin sprach, noch worüber konkret einen Absprache erfolgte.

58
Eine Genehmigung der Anlagepolitik ist auch nicht durch die jährliche Rechnungslegung der Beklagten und die einhergehende Prüfung durch das Betreuungsgericht gem. § 1843 BGB erfolgt. Selbst wenn die Überprüfung zu keiner Beanstandung geführt hat – was nicht immer der Fall war, wie z.B. Bl. 166 der beigezogenen Betreuungsakte veranschaulicht – führt dies nicht zur Entlastung der Beklagten (vgl. Götz in. Palandt, a.a.O., § 1843 Rn. 1).

4)

59
Dem Kläger steht ein Anspruch in Höhe von 27.890,52 EUR zu.

60
Zu Beginn der Betreuung war Vermögen in Höhe von 113.655,54 EUR im Depot der D. Bank/G-Bank angelegt (vgl. Bl. 50 der beigezogenen Betreuungsakte). Am Ende der Betreuung am 27.03.2011 betrug der Saldo in dem Depot 92.550,01 EUR (vgl. Bl. 148 der beigezogenen Betreuungsakte). Abzüglich einer am 24.01.2011 erfolgten Teilauszahlung in Höhe von 9.458,44 EUR ist ein Verlust in Höhe von 11.620,09 EUR eingetreten.

61
Der Kläger hat plausibel und substantiiert dargelegt, dass bei einer Anlage des Anfangsbetrages in Höhe von 113.655,54 EUR in Bundesschatzbriefe A (WKN 110687) eine Wertsteigerung erzielt worden wäre. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger auf dieser Basis rechnet. Bundesschatzbriefe sind mündelsicher i.S.v. § 1807 BGB. Unter Anwendung der dortigen Zinsen hätte die Beklagte eine Wertsteigerung von 16.270,43 EUR ab Juni 2007, unter Zubilligung einer Karenzzeit für die Beklagte, bis zum Todestag am 27.03.2011 erzielt.

62
Im Einzelnen:

63
Zeitraum

Zinssatz

Ertrag

01.07.07- 31.03.08 (366 Tage)

3,50% p.a.

2.978,02 EUR

01.04.08-31.03.09 (365 Tage)

3,75% p.a.

4.262,08 EUR

01.04.09-31.03.10 (365 Tage)

4,00% p.a.

4.546,22 EUR

01.04.10-27.03.11 (361 Tage)

4,00% p.a.

4.484,11 EUR

SUMME

16.270,43 EUR

64
B) Steuererklärung

65
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.583,13 EUR gem. §§ 1833, 1908i, 1922 BGB zu.

1)

66
Die Beklagte hat eine Pflichtverletzung begangen, indem sie sich auf die durch den Steuerverein erstellten Steuererklärungen verließ und diese nicht auf Richtigkeit und Plausibilität überprüfte.

67
Die Heimkosten sind gem. § 33 EStG abzugsfähig, da es sich um eine krankheitsbedingte Unterbringung der Erblasserin handelte. Im Frühling 2007 beantragte die Beklagte für die Betreute die Festsetzung einer Pflegestufe (vgl. Bl. 50 der beigezogenen Betreuungsakte), was auch erfolgte (Pflegestufe II, vgl. Bl. 55 der beigezogenen Betreuungsakte). Zwar ist der Beklagten darin beizupflichten, dass Aufwendungen für eine altersbedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen selbst keine besondere Belastung i.S.v. § 33 EStG darstellen. Allerdings gilt etwas anderes bei einem Aufenthalt im Heim, der durch Krankheit oder ständige Pflegebedürftigkeit bedingt ist (vgl. Heger in: Blümich, Einkommenssteuergesetz, 121. Auflage, 2014, § 33 Rn. 208). Dabei ist unerheblich, ob die Pflegebedürftigkeit von Anfang an oder erst später eingetreten ist. Abziehbar sind nicht nur die Aufwendungen für Pflegeleistungen, sondern ebenso für Unterkunft und Verpflegung, soweit sie höher sind als bei einer eigenen Versorgung (Heger in: Blümich, a.a.O. § 33 Rn. 208).

68
Der Kläger trägt substantiiert vor, dass hinsichtlich der Steuererklärung 2007 die Pflegekosten von insgesamt 36.201,29 EUR (35.951,23 EUR Zahlung an das Heim zzgl. 250,06 EUR für Medikamente), abzüglich des zumutbaren Betrages von 673 EUR, mithin also 35.528,29 EUR nicht berücksichtigt wurden. Dem Bescheid (Anlage K 17, Bl. 82 AH) ist dieser Posten nicht zu entnehmen. Die Beklagtenseite trägt zunächst nur vor, dass diese Kosten nicht zu berücksichtigen seien und später, in ihrem Schreiben vom 18.12.2013 (Bl. 67 d. A.), dass diese sehr wohl steuermindernd von der Steuerbevollmächtigten angesetzt wurden. Diese pauschale Behauptung findet im Steuerbescheid keinen Niederschlag. Die Beklagtenseite setzt sich im Übrigen nicht mit dem substantiierten Vortrag des Klägers, insbesondere mit den einzelnen Beträgen, auseinander. Gleiches gilt hinsichtlich der Steuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009. In dem Steuerbescheid des Jahres 2010, den der Kläger für die Betreute erstellte (Anlage K 19, Bl. 84f AH), wurden die Heimkosten in Höhe von 25.725,- EUR abzüglich des zumutbaren Betrages in Höhe von 639,- EUR bei Aufwendungen nach § 33 EStG berücksichtigt.

69
Es sei noch darauf hingewiesen, dass der Beklagten darin zuzustimmen ist, dass es nicht pflichtwidrig ist, einen Steuerverein mit der Erstellung der Steuererklärung zu beauftragen. Jedoch ist auch dann von dem Betreuer zu verlangen, die Steuererklärung auf Plausibilität zu überprüfen. Dabei hätte der Beklagten auffallen müssen, dass die Betreuungskosten, die erheblich sind, nicht in Ansatz gebracht wurden. Die Kenntnis über die Absetzbarkeit von Heimunterbringungskosten und Medikamenten kann im Rahmen der Vermögensfürsorge für erwachsene, betagte Betreute von Berufsbetreuern, verlangt werden.

2)

70
Die Höhe des der Betreuten entstandenen Schadens hat die Klägerseite schlüssig dargelegt. Die Beklagtenseite setzt sich damit nicht erheblich, jedenfalls nicht konkret, auseinander. Zwar wendet sie ein, dass höhere Zinserträge auch zu einer höheren Einkommenssteuerpflicht der Betreuten geführt hätten, die bei der Berechnung durch den Kläger bisher unberücksichtigt sind (Bl. 28 d. A.). Allerdings geht sie auf den dann folgenden Vortrag der Klägerseite, dass nur Zinseinnahmen über 24.650,19 EUR hätten versteuert werden müssen (Bl. 50 d. A.), nicht mehr ein.

71
Der Einwand der Beklagtenseite, die Klägerseite hätte bei ihrer Berechnung die ersparten Heimkosten berücksichtigen müssen, ist im Ergebnis unerheblich. Zwar ist ihr darin zuzustimmen, dass eine Haushaltsersparnis gegenzurechnen ist, wobei sich diese nach dem in § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag richtet (vgl. Heger in: Blümich a.a.O., § 33 Rn. 208). Dieser Höchstbetrag war im Zeitraum zwischen 2007 und 22.07.2009 7.680,- EUR und danach bei 8.004,- EUR. Rechnet man jedoch diese Beträge von den Heimkosten und Medikamentenkosten, zugunsten der Beklagtenseite für das Jahr 2009 sogar die 8.004,- EUR, waren immer noch Heim- und Medikamentenkosten in Höhe von 27.848,20 EUR im Jahre 2007, 17.001,26 EUR im Jahr 2008 und 26.654,19 EUR im Jahr 2009 angefallen, die dazu geführt hätten, dass die Betreute ein negatives Einkommen gehabt hätte und somit nicht mit den angefallenen Steuern belastet worden wäre.

72
C) Sonstige Aufwendungen

73
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 291,- EUR wegen Nichtherausgabe von Unterlagen

74
Der Kläger hat nicht plausibel vorgetragen, dass ihm Unterlagen nicht herausgegeben wurden. Aus den zu den Akten beigefügten Unterlagen ergibt sich etwas anderes. Die Beklagte hat dem Kläger angekündigt, dass sie ihm die Unterlagen Ende August 2011 herausgibt (vgl. beigezogene Betreuungsakte Bl. 419). Auch reicht der Kläger selbst ein Schreiben der Beklagten von Ende Dezember 2011 ein (Bl. 32f AH), mit dem die Unterlagen an den Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt werden. Dem Schreiben ist entgegen dem Vorbringen des Klägers gerade nicht zu entnehmen, dass die Beklagte die Herausgabe von Kontoauszügen und Wertpapierbescheinigungen verweigert hat. Dass die von der Beklagten übermittelten Unterlagen die Kontoauszüge und Wertpapierbescheinigungen nicht enthalten, trägt die Klägerseite nicht vor. Der Antrag des Klägers an die G-Bank zur Erstellung von Ersatzkontoauszüge datiert danach, nämlich auf den 22.01.2012 (Bl. 42 d. A.) und ist aus diesem Grunde schon kein kausaler Schaden.

75
D) Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten

76
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 EUR gem. §§ 1833, 1908i, 1922 BGB BGB. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

E)

77
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 15.05.2013 (Bl. 14R d. A.) zugestellt.

F)

78
Die Kammer sieht auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen. Ein Verstoß gegen § 139 ZPO vermag die Kammer nicht zu erkennen. Darüber hinaus wurde die Sach- und Rechtslage ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2013 (Bl. 59 d. A.) mit den Parteien erörtert. Schließlich wurde die Beklagtenseite im Rahmen des auf Wunsch der Parteien unterbreiteten gerichtsseitigen Vergleichsvorschlages (Bl. 60 d. A.) darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Schadenshöhe, nach schlüssiger Berechnung durch die Klägerseite, nicht erheblich bestritten hat. In dem darauffolgenden Schreiben der Beklagtenseite vom 18.12.2013 (Bl. 62ff d. A.) ist weiter kein konkreter und erheblicher Sachvortrag enthalten. Insbesondere der Vortrag, „wenn die Beklagte alles gemacht hätte, also beispielsweise Verkauf der Fonds und Ankauf von Bundesschatzbriefen usw., wie der Kläger meint, dann wäre allein bei dem Verkauf der Fonds ein Verlust in Höhe der jetzigen Klageforderung entstanden“, ist eine pauschale Behauptung ins Blaue hinein. Es wird schon nicht deutlich, welche Fonds konkret gemeint sind. Zudem trägt die Beklagte nicht vor, wie sie auf einen Schaden in Höhe der Klageforderung, also 43.846,66 EUR kommt. Dieser Vortrag kann von der Beklagtenseite auch gefordert werden. Auch ihr ist es möglich, durch z.B. Recherche im Internet Kursdaten zu ermitteln und so den konkreten Verlust zu beziffern.

G)

79
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 2. Alt., 709 Satz 2, 711 ZPO.

80
Der Streitwert wird auf 43.846,66 EUR festgesetzt.

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