Zur Frage der Anhörung des Betroffenen bei Anordnung einer sog. Kontrollbetreuung

BGH, Beschluss vom 17.07.2013 – XII ZB 311/12

Einer erneuten Anhörung des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sog. Kontrollbetreuung angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert: 3.000 EUR

Gründe
I.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 31. März 2011 die Betreuung angeordnet mit dem Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber ihrem Bevollmächtigten (Kontrollbetreuung). Der Betreuer widerrief am 6. April 2011 die dem Sohn der Betroffenen erteilte Vollmacht. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht die Betreuung um die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Wohnungs- und Heimangelegenheiten sowie die Postkontrolle erweitert.

Die von der Betroffenen gegen die Kontrollbetreuung eingelegten Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. Die im vorliegenden Verfahren eingelegte Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Dass keine persönliche Anhörung der Betroffenen stattgefunden hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Denn nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG bedarf es (unter anderem) einer persönlichen Anhörung nicht, wenn diese Verfahrenshandlung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Das ist hier der Fall. Die persönliche Anhörung der Betroffenen hat erst am 28. März 2011 und somit wenige Tage vor Erlass des Beschlusses stattgefunden. Abgesehen davon, dass die Anhörung sich nicht auf den konkreten Gegenstand der Betreuungserweiterung beziehen muss, lag der Anhörung ein umfassendes Sachverständigengutachten zugrunde.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss nicht eine neue Betreuung angeordnet worden. Es handelt sich vielmehr entsprechend der Formulierung des Beschlusstenors nur um eine – wenn auch wesentliche – Erweiterung der Betreuung. Dass der Aufgabenkreis der Kontrollbetreuung in § 1896 Abs. 3 BGB gesondert aufgeführt ist, ändert nichts daran, dass beide Beschlüsse die einheitlich zu verstehende rechtliche Betreuung betreffen und sich lediglich in Art und Umfang der dem Betreuer zugewiesenen Aufgaben unterscheiden. Dass die Betreuung sich – wie die Rechtsbeschwerde meint – im Hinblick auf die Kontrolle des Bevollmächtigten erledigt habe, lässt sich schon deswegen nicht feststellen, weil der Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten auch im hier angefochtenen Beschluss noch aufgeführt ist. Die insoweit zugewiesenen Aufgaben beschränken sich nicht auf den Widerruf der Vollmacht. Sie umfassen vielmehr auch die Geltendmachung etwaiger Auskunfts- und Rechenschaftspflichten sowie von Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1896 Rn. 335 ff.; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 247).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

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