AG Brandenburg, Beschluss vom 09. August 2021 – 85 XVII 110/21
Die Nicht-Einwilligung eines Bevollmächtigten/Betreuers hinsichtlich des ärztlichen Eingriffs bezüglich eines Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen ist – von Ausnahmen abgesehen – in der Regel zu versagen und die fehlende Einwilligung des Bevollmächtigten/Betreuers zu dem Batteriewechsel durch Beschluss des Gerichts zu ersetzen, wenn nicht eine ausdrücklich erklärte Willensbekundung des Betroffenen dem entgegen steht (§ 1901a und § 1904 BGB).
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Nicht-Einwilligung der Bevollmächtigten vom 19.07.2019 in einen ärztlichen Eingriff,
– nämlich den Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen,
wird betreuungsgerichtlich versagt.
2. Die fehlende Einwilligung der Bevollmächtigten zu dem Wechsel der Batterie des Herzschrittmachers bei dem Betroffenen wird hiermit durch diesen Beschluss ersetzt.
3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
I.
1
Der nunmehr 94-jährige Betroffene erteilter seiner Ehefrau bereits am 17.07.2004 eine schriftliche Vorsorgevollmacht, u.a. auch für den „Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge“.
2
Zudem unterzeichnete der Betroffene am 15.08.2009 eine „Patientenverfügung“ in der er festhielt: „Ich möchte, dass ich bei Bewusstlosigkeit bzw. schwerer Dauerschädigung des Gehirns oder Dauerausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers und ähnliche Maßnahmen nicht mehr ausreichen, eine Reanimation oder den Einsatz der Apparatemedizin ablehnen.“
3
Darüber hinaus erteilte er dann noch am 23.04.2010 seiner Ehefrau eine weitere schriftliche Vorsorgevollmacht für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge. Er ermächtigte hierbei seine Ehefrau auch dazu, dass sie „die Einwilligung zum Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen erteilen darf“.
4
Der Betroffene wohnt zusammen mit der Bevollmächtigten – seiner nunmehr ebenso 94-jährigen Ehefrau – noch in seiner Wohnung.
5
Aufgrund kardiologischer Untersuchungen wurde dem Betroffenen wegen fehlendem Eigenen-Rhythmus seines Herzens vor ca. 4 Jahren ein „normaler“ Herzschrittmacher implantiert, dessen Batterie wegen Batterieerschöpfung ausweislich der Stellungnahme der behandelnden Ärzte vom 19.07.2021 alsbald im Rahmen eines minimalen Eingriffs unter lokaler Anästhesie ausgewechselt werden soll. Die vermutliche Krankenhausverweildauer des Betroffenen hierfür beträgt nach dem ärztlichen Attest vom 19.07.2021 ca. 2 Tage.
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Prognostisch wurde von den behandelnden Kardiologen in der Stellungnahme vom 19.07.2021 mitgeteilt, dass bei einer Nicht-Auswechslung der Batterie des Herzschrittmachers mit dem Tod des Betroffenen zu rechnen sei.
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Neurologisch ist der Betroffene ausweislich des ärztlichen Attestes vom 13.07.2021 nicht mehr geschäftsfähig. Nach statt gehabten Hirninfarkten sei die Hirnfunktion des Betroffenen nämlich deutlich eingeschränkt, so dass er die Konsequenzen seiner Meinungsäußerungen nicht mehr vollständig erfassen könne. Durch die eingetretene Hirnschädigung werde auch eine schwerste Pflegebedürftigkeit – derzeitig Pfleggrad 3 – bei dem Betroffenen verbleiben. Er benötige bei allen Alltagsangelegenheiten Hilfe.
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Der Betroffene wurde im Beisein seiner Bevollmächtigten/Ehefrau am 06.08.2021 richterlich angehört (Niederschrift Blatt 27 bis 29 der Akte). Dabei wusste der Betroffene zwar, dass er zu Hause war und wann er geboren wurde, er war jedoch ansonsten nicht mehr orientiert. Selbst auf Fragen, die entweder mit „nein“ oder „ja“ zu beantworten wären, antwortete der Betroffene nur teilweise. Eine inhaltlich vernünftige und zielführende Verständigung war mit dem Betroffenen aber kaum möglich. Jedoch war der Betroffene psychomotorisch ruhig. Er machte bei der Anhörung einen freundlichen, aber verwirrten Eindruck. Der Betroffene konnte seine Situation nicht darstellen. Das formale Denken war wohl auch nicht mehr geordnet. Zudem fanden sich gewisse Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen oder Sinnestäuschungen. Jedoch blieben die Konzentration und die Aufmerksamkeit während des Gesprächs erhalten. Die Stimmung des Betroffenen war gut. Er saß in einem Sessel des Wohnzimmers und schaute Fernsehen. Zu den durchgeführten oder geplanten medizinischen Maßnahmen konnte er aber nichts ausführen.
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Zu dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen bezüglich der ärztlicherseits für notwendig erachteten Maßnahmen wurde die Bevollmächtigte bei dem Anhörungstermin vom 06.08.2021 mit angehört.
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Über mögliche Erklärungen des Betroffenen, welche Maßnahmen er gegebenenfalls in der jetzt eingetretenen Situation wünsche, wurde die vom Betroffenen bevollmächtigte Ehefrau befragt.
11
Die Verfahrenspflegerin hat mit dem Betroffenen am 05.08.2021 ein Gespräch geführt und mit Schriftsatz vom 09.08.2021 für den Betroffenen Stellung genommen.
12
Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Stellungnahmen Bezug genommen.
II.
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Die Zustimmung des Betreuungsgerichts zur Verweigerung des Batteriewechsels bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen ist zu versagen.
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Die Versagung der Einwilligung der Bevollmächtigten in dringend notwendige ärztliche Maßnahmen hinsichtlich des Betroffenen bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1901a und § 1904 Abs. 2 und Abs. 5 BGB).
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Der § 1904 BGB erfasst zwar nur Konstellationen, in denen ein entgegenstehender Wille des Betreuten nicht feststellbar ist (§ 1904 Abs. 3 BGB). Aus Art. 2 II 1 GG folgt aber die Schutzpflicht des Staates, für nicht einsichtsfähige Betreute bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung als letztes Mittel sogar gegen ihren natürlichen Willen vorzusehen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2016, Az.: 1 BvL 8/15, u.a. in: NJW 2017, Seite 53).
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Die hiesigen Maßnahmen bedürfen auch der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 BGB, da der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen nicht bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB) hinsichtlich des hier nunmehr erforderlichen Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen niedergelegt hat (BGH, Beschluss vom 08.02.2017, Az.: XII ZB 604/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 1737 f.; BGH, Beschluss vom 17.09.2014, Az.: XII ZB 202/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3572 ff.). In der Patientenverfügung vom 15.08.2009 ist nämlich nur der Fall „bei Bewusstlosigkeit bzw. schwerer Dauerschädigung des Gehirns oder Dauerausfall lebenswichtiger Funktionen des Körpers“ des Betroffenen angeführt worden.
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Die Genehmigungspflicht nach § 1904 Abs. 2 BGB besteht somit grundsätzlich immer dann, wenn eine wirksame Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB) zu diesem Punkt nicht vorliegt, eine Bevollmächtigte vom Betroffenen wirksam bevollmächtigt wurde, deren Aufgabenkreis die Einwilligung bzw. Nichteinwilligung in medizinische Maßnahmen (Aufgabenkreis der „Gesundheitsfürsorge“) umfasst, die Bevollmächtigte insofern auch befugt ist, im Namen des Betreuten die Nicht-Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff zu erklären, die Bevollmächtigte im Namen des Betreuten eine solche Nichteinwilligung erklären will bzw. hat und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens der medizinisch indizierten Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
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Unter § 1904 Abs. 2 BGB fällt die Verweigerung der Einwilligung in eine konkrete, als medizinisch indizierte oder zumindest als Behandlungsalternative angebotene medizinische Maßnahme, wie z.B. die Ablehnung einer Maßnahme der künstlichen Ernährung, die vom Arzt als mögliche Behandlung zur Entscheidung gestellt wird (Schneider, in: MünchKomm zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1904 BGB, Rn. 50; Götz, in: Palandt, BGB-Kommentar, 80. Aufl. 2021, § 1904, Rn. 18).
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Das Gericht hat die hier somit erforderlichen Genehmigungen (§ 1904 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) nach Prüfung, ob ein Wille des Betroffenen festzustellen ist, nunmehr jedoch nicht erteilt, da ein eindeutig erkennbarer Wille des Betroffenen hierzu nicht vorliegt, der das beabsichtigte Nicht-Handeln der Bevollmächtigten ggf. hätte decken können.
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Die Voraussetzungen, bei denen ein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, die Einwilligung in medizinisch indizierte Maßnahmen zu verweigern, liegen hier nämlich (noch) nicht vor, auch wenn die hier bevollmächtigte Ehefrau des Betroffenen zu einer derartigen Verweigerung aufgrund der Vorsorgevollmacht vom 23.04.2010 dem Grunde nach berechtigt wäre.
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Voraussetzung für eine berechtigte Weigerung ist nämlich, dass der Betroffene einwilligungsunfähig ist, die ärztlicherseits vorgeschlagene, medizinisch indizierte Maßnahme lebensverlängernd ist und die Weigerung, die medizinisch indizierte Maßnahme durchzuführen, dem (mutmaßlichen) Willen des Betroffenen entspricht (BGH, Beschluss vom 17.03.2003, Az.: XII ZB 2/03, u.a. in: NJW 2003, Seiten 1588 ff.; LG Kleve, Beschluss vom 31.03.2009, Az.: 4 T 319/07, u.a. in: BtPrax 2009, Seiten 199 f.; AG Mannheim, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff.).
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Zwar kann der Betroffene den Sinn und Zweck der hier beabsichtigten Angelegenheit wohl nicht mehr in allen Einzelheiten verstehen, da vorliegend ersichtlich ist, dass der Betroffene dauernd nicht über die notwendige Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der erforderlichen Maßnahme verfügt.
23
Auch ist die ärztlicherseits vorgeschlagene, medizinisch indizierte Maßnahme grundsätzlich als lebensverlängernd anzusehen. Jedoch ist der Gesundheitszustand des Betroffenen hier nicht per se lebensbedrohlich. Zwar liegt bei dem Betroffenen eine irreversible Hirnschädigung vor. Doch ist dieser Zustand als solcher noch nicht lebensbedrohlich.
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Durch die Implantation des Herzschrittmachers und die beabsichtigte Auswechslung der Batterie wird dieser Zustand zwar festgeschrieben. Ohne den Batteriewechsel ist es aus kardiologischer Sicht sehr wahrscheinlich, dass ein erneutes Kammerflimmern auftritt, das zu einer noch schwereren Behinderung oder zum Tod des Betroffenen führen könnte. Mit dem Herzschrittmacher ist ein kardiologisch stabiler Zustand auf dem derzeitigen Niveau erreichbar, der sich so als Lebensverlängerung auswirkt (AG Mannheim, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff.).
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Die Verfahrenspflegerin erklärte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 09.08.2021 zudem, dass sie den Betroffenen am 05.08.2021 in einem „lichten Augenblick“ habe befragen können und er vor allem Angst vor dem Krankenhaus und den zuletzt dort gemachten schlechten Erfahrungen gehabt habe. Insofern habe der Betroffene sich dann aber während des Gesprächs wohl doch für einen Batteriewechsel entschieden.
26
Zwar ist dann auch noch der Versuch einer Anhörung des Betroffenen durch das Gericht am 06.08.2021 erfolgt, jedoch war der Betroffene offensichtlich an diesem Tag nicht mehr in der Lage, seinen Willen kundzutun.
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Die Bevollmächtigte darf die Zustimmung zum medizinisch indizierten Wechsel der Batterie des Herzschrittmachers aber hier nicht verweigern.
28
Die bevollmächtigte Ehefrau des Betroffenen hat die exklusive Aufgabe, dem Willen des Betroffenen gegenüber Ärzten und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 17.03.2003, Az.: XII ZB 2/03, u.a. in: NJW 2003, Seiten 1588 ff.; AG Mannheim, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff.). Sie hat so zu entscheiden, wie der Betroffene entscheiden würde, wenn er es in der jetzigen Situation noch könnte (BGH, Urteil vom 08.05.1991, Az.: 3 StR 467/90, u.a. in: NJW 1991, Seiten 2357 ff.; AG Mannheim, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff.).
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Läge eine frühere Willensbekundung der Betroffenen vor, mit welcher er seine Einwilligung in Maßnahmen der in Frage stehenden Art für eine Situation, wie sie jetzt eingetreten ist, verweigert hätte, würde diese Erklärung fortwirken (vgl. hierzu z.B.: Informationsblatt der Schweizerischen Herzstiftung zu Entscheidungen am Lebensende für Patienten mit Herzschrittmacher und implantierbarem Defibrillator), soweit der Betroffene sie nicht widerrufen hätte (AG Mannheim, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff.). Es ist nämlich grundsätzlich auch stets die Frage zu stellen, ob ein Herzschrittmacher einen Betroffenen „in Ruhe“ sterben lässt oder nicht.
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Die Bevollmächtigte hätte einen ursprünglich (ggf. schriftlichen fixierten) Willen des Betroffenen hierzu oder im Falle einer möglichen Umentscheidung des Betroffenen dessen Willen zwar durchzusetzen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2001, Az.: 19 Wx 21/01, u.a. in: NJW 2002, Seiten 685 ff.; AG Mannheim, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff.). Sie hätte den Willen des Betroffenen auch dann durchzusetzen, und dieser wäre von Ärzten und Pflegepersonal zu respektieren, wenn er medizinisch nicht sinnvoll wäre. Denn Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleistet jedem das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die auch darin besteht, die Durchführung medizinischer Eingriffe selbst dann zu verweigern, wenn sie medizinisch sinnvoll, notwendig oder sogar lebensrettend wären (BGH, Urteil vom 04.07.1984, Az.: 3 StR 96/84, u.a. in: NJW 1984, Seiten 2639 ff.; AG Mannheim, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff.).
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Der Willen des Betroffenen, in der jetzt gegebenen Situation die Auswechslung der Batterie des Herzschrittmachers zu verweigern, steht jedoch nicht fest. Vielmehr muss aufgrund der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 09.08.2021 sogar davon ausgegangen werden, dass der Betroffene am 05.08.2021 in einem „lichten Augenblick“ sogar ausdrücklich seine Zustimmung zum Auswechseln der Batterien erteilt hat.
32
Zwar hat der Betroffene in seiner „Patientenverfügung“ vom 15.08.2009 erklärt: „Ich möchte, dass ich bei Bewusstlosigkeit bzw. schwerer Dauerschädigung des Gehirns oder Dauerausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers und ähnliche Maßnahmen nicht mehr ausreichen, eine Reanimation oder den Einsatz der Apparatemedizin ablehnen.“ Insofern stand ihm aber wohl ein nach seiner Meinung nach unwürdiges Leben vor Augen. Die Situation, wie sie jetzt eingetreten ist, die zu einem weiteren Leben des Betroffenen in dem bisherigen Rahmen führt, wird hiervon jedoch wohl nicht berührt, auch wenn der Betroffene bereits 94 Jahre alt ist und kaum noch gehen kann.
33
Es war daher zu ermitteln, wie der Betroffene jetzt entscheiden würde, wenn er entscheiden könnte. Dabei darf nicht der Maßstab der Gesunden angelegt werden. Für eine/n Gesunde/n stellt das Leben als Pflegebedürftige/r eine Verringerung an Lebensqualität dar. Schwerkranke und Pflegebedürftige hingegen schätzen ihre Lebensqualität oft gänzlich anders ein.
34
Es ist daher hier gerade nicht zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Betroffene in Kenntnis seiner jetzigen Lage die medizinisch indizierte Auswechslung der Batterie des Herzschrittmachers (einem relativ einfachen Eingriff) verweigert hätte. So war er in der Vergangenheit bereit, sich den Herzschrittmacher implantieren zu lassen, um so Verschlimmerungen in gewissem Umfang vorzubeugen. Die nunmehr geplante Maßnahme schreibt kardiologisch den status quo auf dem bisherigen Stand fest und ermöglicht dem Betroffenen, – wenn auch aus Sicht der Gesunden in eingeschränktem Umfang – am Leben teilzunehmen, ohne die Gefahr von Herzrhythmusstörungen mit möglicherweise massiven Folgen.
35
Da sich ein Wille des Betroffenen in Bezug auf die konkrete Behandlungsmaßnahme (d.h. dem Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen) somit jetzt nicht mehr verlässlich ermitteln lässt, hat das erkennende Gericht seine Entscheidung nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Wohles des betroffenen Patienten zu treffen.
36
Kann ein konkreter Wille des Betroffenen aber zu dem jetzigen Punkt nicht mehr eindeutig festgestellt werden, beurteilt sich die Zulässigkeit der Nicht-Genehmigung ggf. lebenserhaltender Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen, welcher individuell nach dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellung und Überzeugungen zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 17.03.2003, Az.: XII ZB 2/03, u.a. in: NJW 2003, Seite 1588; AG Nordenham, Beschluss vom 20.03.2011, Az.: 9 XVII 8/00, u.a. in: FamRZ 2011, Seiten 1327 ff.).
37
Grundsätzlich ist hierbei aber eine Entscheidung „für das Leben“ zu treffen (LG Kleve, Beschluss vom 31.03.2009, Az.: 4 T 319/07, u.a. in: BtPrax 2009, Seiten 199 ff.), selbst wenn dies die palliative Versorgung des Betroffenen mit einschließt.
38
Nach den ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte sowie der Inaugenscheinnahme des Betroffenen durch das Gericht am 06.08.2021 leidet der Betroffene derzeit nicht unter Schmerzen.
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Es ist hier auch fast mit Sicherheit anzunehmen, dass der Betroffene nach einem Krankenhausaufenthalt von ca. 2 Tagen wieder mit einem funktionstüchtigen Herzschrittmacher ggf. noch mehrere Jahre weiter leben kann.
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Das Gericht hat hierbei auch berücksichtigt, dass ärztlicherseits ein günstiger Verlauf und ein günstiger Heilungsverlauf, eine problemlose Abheilung der Wunde und verhältnismäßig rasch abklingende postoperative Schmerzen bei dem Betroffenen für sehr wahrscheinlich gehaltenen werden. Das hier eine spürbare Verbesserung des Allgemeinzustands des Betroffenen aufgrund des Batteriewechsels eintreten wird, wird ärztlicherseits zudem für sehr wahrscheinlich gehalten.
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Insofern lässt sich vorliegend also fast sicher vorhersagen, dass der Heilungsverlauf des Betroffenen positiv eintreten wird.
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Das Risiko ohne eine Auswechslung der Batterie des Herzschrittmachers ist hier aber sehr hoch, so dass dieses Risiko hier weitaus schwerer wiegt, als etwaige geringe Komplikationen bei dem geplanten ärztlichen Eingriff.
43
Insoweit ist hier zu vermuten, dass der Betroffene bei vollem Erfassen seiner Situation dem Auswechseln der Batterie des Herzschrittmachers wohl zustimmen würde. Zumindest kann seinen früheren Erklärungen in der Zusammenschau mit seinem jetzigen Verhalten nicht entnommen werden, dass er die Auswechslung der Batterie sicher ablehnen würde. Bei dieser Lage muss der Operation zum Wohle des Betroffenen zugestimmt werden.
44
Ist die Betroffene aber einwilligungsunfähig – so wie hier – und besteht bei Durchführung einer bestimmten Heilbehandlung lediglich die fast zu vernachlässigende Gefahr des Eintritts eines ungünstigen Verlaufs und von Nebenwirkungen, dann hat das Gericht seine Entscheidung, ob die Bevollmächtigte die Genehmigung zu dem ärztlichen Eingriff und der Behandlung zu erteilen oder zu versagen ist, am Wohl des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu orientieren (OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.1997, Az.: 15 W 398/96, u.a. in: BtPrax 1997, Seiten 162 ff.).
45
Aus diesem Grunde ist die Nicht-Einwilligung der Bevollmächtigten vom 19.07.2019 in diesen ärztlichen Eingriff – nämlich den Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen – betreuungsgerichtlich zu versagen und die fehlende Einwilligung der Bevollmächtigten zu dem Wechsel der Batterie des Herzschrittmachers bei dem Betroffenen durch Beschluss zu ersetzen.
46
Der Gesichtspunkt des Lebensschutzes nötigt hier zu dieser Entscheidung, auch wenn der Betroffene bereits 94 Jahre alt ist, zumal das Risiko dieser Operation ärztlicherseits als nur sehr gering umschrieben wird.
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Aus Sicht des Betroffenen, und diese muss in die Erwägungen des Gerichts mit einbezogen werden, kann hier wohl nach einem Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher aber von einem wesentlichen Erfolg ausgegangen werden (AG Nidda, Beschluss vom 23.05.2007, Az.: 6 XVII 165/07, u.a. in: BtPrax 2007, Seite 187).
48
Die fehlende Einwilligung des Betroffenen ist somit dann aber auch nunmehr durch diesen Beschluss zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 17.03.2003, Az.: XII ZB 2/03, u.a. in: NJW 2003, Seiten 1588 ff.; LG Kleve, Beschluss vom 31.03.2009, Az.: 4 T 319/07, u.a. in: BtPrax 2009, Seiten 199 f.; AG Mannheim, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff.).
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Ob dies gegebenenfalls im weiteren Verlauf neu zu bewerten ist, kann derzeitig nicht entschieden werden. Sollte sich insofern nämlich der allgemeine Gesundheitszustand des Betroffenen ggf. verschlimmern, kann und muss die Frage, ob ein Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher im Rahmen einer Operation zu genehmigen ist, in jedem Fall neu gestellt und auch entschieden werden.
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Die in vorliegendem Beschluss getroffene Entscheidung entspricht dem Grunde nach wohl auch der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin und wird auch von der Betreuungsbehörde und vor allem von den behandelnden Ärzten so geteilt.