OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2013 – I-13 U 6/12, 13 U 6/12
1. Ein Betreuer, der für den Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ eingesetzt ist, verletzt seine Pflichten, wenn er es unterlässt, vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages für den Betreuten zu überprüfen, ob durch die Veräußerung von Teilstücken der Grundbesitz des Betreuten die Eigenschaft einer Eigenjagd im Sinne von § 7 BJagdG verliert.(Rn.50)
2. Die Genehmigung des notariellen Vertrages durch den Verfahrenspfleger führt nicht zum Wegfall der eigenen Prüfungspflicht des Betreuers.(Rn.71)
3. Auch wenn alle an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligten Behörden mit der Zuteilung von Flächen die Erhaltung eines Jagdbezirks anstreben und den Grundstückseigentümer weiterhin ständig als Inhaber einer Eigenjagd behandeln, kommt es für die Existenz bzw. Entstehung eines Eigenjagdbezirks allein auf die Voraussetzungen des § 7 BJagdG an.(Rn.87)
4. Der Schein des Bestehens einer Eigenjagd begründet keine geschützte Rechtsposition. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf deren Erhalt kein Anspruch besteht, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.(Rn.97)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
1
Der Kläger nimmt den Beklagten als Berufsbetreuer auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten als Betreuer in Anspruch, weil dieser für den Kläger Teilflächen der Grundstücke „Gemarkung S rechts Flur X, Flurstück X“, „Gemarkung S rechts Flur X, Flurstück X“ und „Gemarkung S rechts Flur X, Flurstück X“ verkauft hat und damit angeblich die ursprünglich bestehende Eigenjagd des Klägers weggefallen sei.
2
Die verkauften Flächen sind, soweit es sich um die Radwege handelt, heute bezeichnet mit Flur X, Flurstück X (früher Teilstück aus X) und Flur X, Flurstücke X – X (früher Teilstück aus Flurstück X).
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
5
Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 1908i Abs. 1, 1833 Abs. 1 BGB. Er habe bereits den Eintritt des von ihm behaupteten Schadensereignisses – Untergang einer Eigenjagd im Sinne von § 7 BJagdG – nicht schlüssig dargelegt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. T habe in seinem Gutachten vom 15.05.2012 nachvollziehbar dargelegt, dass die Frage, ob der Kläger vor den Veräußerungsgeschäften des Beklagten Inhaber einer Eigenjagd gewesen sei, entscheidend von der tatsächlichen und rechtlichen Einordnung des Grundstücks „Gemarkung S rechts der Ems Flur X Flurstück X“, das die einzige Verbindung zwischen den Flächen des Klägers südlich und nördlich des Dortmund-Ems-Kanals darstelle, abhänge.
6
Werde eine Fläche tatsächlich zu einem anderen Zweck als zur Jagdausübung genutzt und solle diese Nutzung beibehalten werden, werde hierdurch die Eigenschaft als land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 BJagdG ausgeschlossen, es sei denn, die anderweitige Nutzung sei lediglich vorübergehend. Sei das Ende der anderen Nutzung in einem noch überschaubaren Zeitraum nicht absehbar, könne nicht mehr von einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche gesprochen werden (OVG Lüneburg, 29.07.2011, 4 LA 138/10; OLG Hamm, Urteil vom 12.11.1987, 5 U 327/86).
7
Hinsichtlich des Grundstücks „Gemarkung S rechts der Ems Flur X Flurstück X“ könne vor diesem Hintergrund nicht (mehr) von einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche gesprochen werden. Bezüglich dieses Grundstücks sei im Jahre 1965 ein Erbbaurechtsvertrag zum Zwecke der Wohnhausbebauung geschlossen worden. Die derzeitige Nutzung sei ausweislich des Katasterplans mit „Gebäude- und Freifläche, Wohnen Einzelhaus“ angegeben. Auch nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung handele es sich um „ein ganz normales Wohnhausgrundstück, das auch eingezäunt ist und einen Wohngarten beinhaltet“. Ein Ende der anderweitigen Nutzung sei auf Grund der Art der Nutzung (Wohnhausbebauung) sowie der rechtlichen Ausgestaltung (Erbbaurechtsvertrag) nicht absehbar.
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Der Betroffene habe hinreichende Gründe für einen Bestandsschutz bezüglich der „Eigenjagd“ nicht dargelegt. Zu beachten sei, dass die rechtliche Position einer Eigenjagd – wenn die Voraussetzungen des § 7 BJagdG vorlägen – von Gesetzes wegen entstünden; einer behördlichen Genehmigung bedürfe es nicht, sie sei auch nicht deklaratorisch vorgesehen.
9
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
10
Der Kläger rügt zunächst eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör, soweit der Rechtsstreit durch den Richter am Landgericht Dr. L2 entschieden worden sei, obwohl dieser mit dem annähernd zwei Jahre anhängigen Rechtsstreit zuvor in keiner Weise befasst gewesen sei. Im letzten Termin habe dieser Richter erst nachdem der Sachverständige entlassen worden sei vorrangig seine Rechtsauffassung problematisiert, dass der Beklagte zunächst nur auf Naturalrestitution in Anspruch genommen werden könne. Erst nachrangig habe der Richter sodann den Hinweis erteilt, im Hinblick auf das Erbbaurecht zum Flurstück X sei nicht hinreichend dargelegt, dass eine zusammenhängende Fläche von über 75 ha vor dem Verkauf durch den Betreuer bestanden habe. Dieser Hinweis sei schon deswegen rechtlich fehlerhaft gewesen, weil bei nicht ausreichender Darlegung durch den Kläger das Gericht über diesen Punkt keinen Sachverständigenbeweis hätte erheben dürfen.
11
Die Rechtsauffassung des Landgerichts verkenne die Darlegungs- und Beweislast. Nachdem der Kläger zahlreiche Schreiben und Urkunden (Schreiben des Kreises Steinfurt an das Amt für Agrarordnung in Münster vom 08.12.1988/GA 212; Schreiben der unteren Jagdbehörde vom 22.02.2012/GA 190; Schreiben des Beklagten vom 29.03.2010/GA 38; Ergänzung des Jagdpachtvertrages vom 17.03.2010/GA 36; Jagdsteuerbescheide des Kreises Steinfurt vom 31.03.1999 und 05.05.2009/GA 297, 298) vorgelegt habe, in denen allgemein davon ausgegangen worden sei, dass der Kläger über eine Eigenjagd verfüge, sei davon auszugehen, dass nicht der Kläger das Vorliegen einer Eigenjagd, sondern der Beklagte das Fehlen einer solchen darzulegen und zu beweisen habe.
12
Allerdings habe der Sachverständige diese Frage bereits zugunsten des Klägers festgestellt.
13
Auch habe das Landgericht das auf dem Flurstück X ruhende Erbbaurecht jagdrechtlich falsch eingeschätzt. Dieses Flurstück sei bei der Berechnung der zusammenhängenden Fläche zu berücksichtigen. Zwar stelle diese Parzelle einen befriedeten Bezirk dar, in dem ein Verbot der Jagdausübung gelte und die Jagd ruhe. Befriedete Bezirke blieben jedoch Bestandteil des für sie zuständigen Jagdbezirks und würden bei der Berechnung der Mindestgröße von Eigenjagdbezirken mitzählen.
14
Das Landgericht habe des Weiteren verkannt, dass sich an der Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn das Flurstück X bei der Flächenermittlung außer Ansatz zu bleiben hätte. Denn auch ohne die Berücksichtigung dieser Fläche sei ein Flächenzusammenhang gegeben. Denn über die südlich des Flurstücks X verlaufende Straße könne man über eine Brücke und dann einem weiteren Weg die Parzelle X des Klägers und von dort aus mittels einer Unterführung die Parzelle X des Klägers erreichen. Über eine Brücke gelange man von dort schließlich zu dem dem Kläger gehörenden Flurstück X. Von der Parzelle X könne man also die Parzelle X ohne Betreten eines fremden Grundstücks und ohne Betreten des Flurstücks X erreichen. Dazwischen würden sich lediglich öffentliche Wege, Brücken und Straßen, die den Zusammenhang nicht unterbrächen befinden.
15
Auch würden die Parzellen Flur X, Flurstück X und Flur X, Flurstück X eine geeignete Verbindung der Flächen des Klägers sicherstellen. Aus den Protokollen des Amtes für Agrarordnung in Münster vom 18.04.1985, 19.03.1986 und 24.01.1989 ergebe sich, dass die Parzellen Flur X, Flurstücke X und X im Flurbereinigungsverfahren, welches seit März 1970 im Zusammenhang mit dem Bau der Bundesautobahn A 64 stattgefunden habe, im Hinblick auf die frühzeitig vom Vater des Klägers aufgestellte Bedingung, dass durch dieses Verfahren in keinem Fall die Eigenjagdqualität seiner Grundstücke beeinträchtigt werden dürfe, gebildet worden seien. Die Zuteilungsflächen Flurstücke X (jetzt: X) und X seien so gewählt worden, dass sie zur Bildung und Aufrechterhaltung der Eigenjagd dienten.
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Auch der vom Beklagten bemühte § 5 Abs. 2 BJagdG sei vorliegend nicht einschlägig. Aus den beiden Flurkarten (GA X – X) würden sich – rot eingezeichnet – die Flächen ergeben, die den Flurstücken X und X angegliedert worden seien. Jedenfalls mit Rücksicht auf diese Angliederungen sei auf den beiden Schmalflächen eine ordnungsgemäße Jagdausübung möglich. Im Übrigen werde bestritten, dass die Parzellen X und X Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern ähnlich seien.
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Auch aus dem Schreiben der unteren Jagdbehörde vom 03.07.2013 (GA 392) ergebe sich, dass vor dem hier streitgegenständlichen Verkauf ein Eigenjagdbezirk des Klägers existiert habe.
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Durch den Verkauf der hier in Rede stehenden Flächen durch den Beklagten sei die Eigenjagd F untergegangen.
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Hinsichtlich des Gesichtspunktes der Naturalrestitution liege es auf der Hand, dass der Beklagte nicht imstande sei, im Nachhinein wieder die Voraussetzungen für eine Eigenjagd des Klägers zu schaffen.
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Hinsichtlich des Gesichtspunkts der Schadensminderungspflicht weist der Kläger zunächst auf die in der Kommentierung von Thies (Das Jagdrecht in NRW) zitierte Entscheidung des BGH (MDR 1992, 776) hin, wonach die grundsätzliche Pflicht zur Schadensminderung vom Grundstückseigentümer nicht verlange, „dass er sich um einen Zukauf von Grundstücken zur Wiederherstellung der Eigenjagd bemühe“.
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Unabhängig davon seien durchaus entsprechende Bemühungen unternommen worden. Ob der Grundstückstausch, den der Kläger mit dem Ehepaar X unternommen habe, im Hinblick auf § 3 Abs. 1 (S. 1 und S. 2) LJG NW ausreiche, sei bisher noch ungeklärt.
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Sollte der Grundstückstausch die Eigenpacht nicht wieder herstellen, dann würde sich der Schaden berechnen, wie in der Klageschrift dargestellt. Hinsichtlich der Berechnung des Schadens für den Fall, dass der Grundstückstausch wiederum zu einer Eigenpacht führen würde, wird auf die Berechnung auf S. 13 – 14 der Berufungsbegründung verwiesen.
23
Im Übrigen hätte der Kläger seine früher von ihm selbst jagdlich genutzten Flächen als Eigenjagdbezirk für einen jährlichen Pachtzins von 5.000,- EUR verpachten können, und zwar an den Zeugen L aus I-T.
24
Die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei in den Jahren 2007 und 2008 völlig überschuldet gewesen, sei unrichtig, was sich schon daran zeige, dass durch den teilweisen Grundstücksverkauf sämtliche Schulden abgelöst worden seien. Auch sei der streitige Grundstücksverkauf nicht alternativlos gewesen. Alternativ hätte beispielsweise der Verkauf der Grundstücke erfolgen können, die in der Flächenübersicht des Sachverständigen rot nummeriert gekennzeichnet worden seien, weil sie keinen örtlichen Zusammenhang mit den zur Bildung eines Eigenjagdbezirks geeigneten Flurstücken darstellten. Es gehe dabei um die Grundstücke Flur X/X, X/X, X/X, X/X. Ein Verkauf dieser Grundstücke gemeinsam mit dem Verkauf des Grundstücks Flur X/X hätte mindestens einen Kaufpreis in Höhe des durch den Beklagten erzielten Kaufpreises erbracht. Eine weitere Alternative hätte darin bestanden, die Möglichkeit von Nachzahlungen aus einem früheren Kaufvertrag (27.07.1999, GA 357 ff) zu realisieren.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils
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1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und zukünftig noch entsteht, dass durch den Verkauf von Teilflächen der Grundstücke Gemarkung S rechts der Ems Flur X, Flurstück X, und Flur X, Flurstück X gemäß notariellem Kaufvertrag der Notarin T-T vom 04.04.2008 (UR-Nr. 183/2008) die dem Kläger gehörenden Grundflächen nicht mehr die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk nach § 7 Abs. 1 BJagdG erfüllen
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2. hilfsweise
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
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3. weiter hilfsweise
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 60.076,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
34
Dem Beklagten falle schon keine haftungsbegründende Verletzung zur Last. In den Jahren 2007 und 2008 sei der Kläger völlig überschuldet gewesen. Wegen Verbindlichkeiten in Höhe von rd. 185.000,- EUR habe dem Kläger damals die Zwangsvollstreckung seines gesamten landwirtschaftlichen Besitzes gedroht. Im Senatstermin hat der Beklagte hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber der Alterskasse klargestellt, dass diese nur 994,- EUR betragen und nicht – wie in seinem Schriftsatz vom 05.01.2012 auf S. 4 geschildert – bei 46.745,- EUR gelegen hätten. Der Verkauf allein des Flurstücks X hätte zur Ablösung sämtlicher Verbindlichkeiten sowie zur Abwendung der Zwangsversteigerung nicht ausgereicht. Den Beklagten habe auch kein Auswahlverschulden hinsichtlich der notwendigerweise zu veräußernden Grundstücke getroffen. Die mit dem notariellen Vertrag vollzogene Grundstücksveräußerung sei zum damaligen Zeitpunkt alternativlos gewesen.
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Der Kläger habe auch keinen Schaden erlitten.
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Der erzielte Kaufpreis habe dem marktüblichen Verkehrswert der Grundstücke entsprochen oder habe sogar darüber gelegen.
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Auch habe keine Wertminderung an den restlichen, im Eigentum des Klägers verbliebenen Grundstücken stattgefunden. Denn schon vor dem Verkauf der hier in Rede stehenden Flächen habe der Kläger nicht über eine Eigenjagd verfügt. Die Voraussetzungen für die Bildung eines Eigenjagdbezirks seien für die Entstehung und den Untergang eines Eigenjagdbezirks gemäß § 7 BJagdG konstitutiv. Unerheblich sei, dass der Kläger seine Flächen in Übereinstimmung mit der zuständigen unteren Jagdbehörde als Eigenbezirk jagdlich genutzt habe, er dafür regelmäßig zur Jagdsteuer herangezogen worden sei und sein Grundbesitz von der unteren Jagdbehörde auch seit 1988 als Eigenjagdbezirk anerkannt und behandelt worden sei.
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Es fehle der für einen Eigenjagdbezirk notwendige Zusammenhang. Wie der Sachverständige T im Ansatz zutreffend festgestellt habe, würden die Grundstücke in der Flur X (Flurstücke X und X) und diejenigen in den Fluren X und X (Flurstücke X, X, X, X, X, X etc.) – theoretisch – nur durch die beiden in der Flur X gelegenen Flurstücke X und X „verbunden“. Bei diesen beiden Grundstücken handele es sich aber um ca. 20 m breite und über 100 m lange Schmalflächen (sog. Handtuchflächen), die gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 LJG NW keine Verbindung zur Bildung eines Eigenjagdbezirks herstellten. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 S. 1 LJG NW finde nur auf solche Grundflächen keine Anwendung, die bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Verbindungsflächen fungiert hätten. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 S. 1 LJG NW sei am 01.07.1964 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt habe der Eigenjagdbezirk des Klägers noch nicht existiert.
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Unabhängig davon stünde der Existenz einer Eigenjagd die Regelung des § 5 Abs. 2, 3. Variante BJagdG entgegen. Danach würden solche Flächen, die Wasserläufen, Wegen, Triften oder Eisenbahnkörpern ähnlich seien, den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks nicht herstellen. Dies sei bei den Flurstücken X und X der Fall.
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Unbeschadet dessen bestünde zwischen den Flurstücken X und X ohnehin keine geometrische Verbindung. Beide Grundstücke lägen seitlich zueinander versetzt. An ihren Schmalseiten würden sie durch die senkrecht verlaufende Landstraße getrennt. Diese Landstraße sei zwar gemäß § 5 Abs. 2, 2. Variante BJagdG hinweg zu denken, aber selbst dann würden diese beiden Flurstücke mit ihren Schmalseiten nicht aneinanderstoßen, denn in Querrichtung würden beide Grundstücke noch durch eine weitere Wegefläche voneinander getrennt. Ein doppeltes Hinwegdenken von in Querrichtung und Längsrichtung verlaufender Wegeflächen sei indessen nicht statthaft, weil dies auf eine Verschränkung bzw. Diagonalverschiebung bei dieser Grundstückskonstellation hinauslaufen würde.
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Ein Zusammenhang zwischen dem Flurstück X und dem Flurstück X fehle schon deshalb, weil diese durch den Alten Schulweg, vor allem aber durch den mindestens 50 m breiten Dortmund-Ems-Kanal getrennt würden. Bei dem Dortmund-Ems-Kanal handele es sich um einen künstlichen Wasserlauf im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG. Wegen seiner Breite von 50 m zzgl. Uferbepflanzung und Vegetation sei auf der Kanalfläche eine ordnungsgemäße Jagdausübung durchaus möglich (GA 333).
42
Zwar komme es bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BJagdG nur auf die grundsätzliche land- oder forstwirtschaftliche Nutzbarkeit einer Fläche und nicht auf die tatsächliche aktuelle Grundstücknutzung an, allerdings müssten solche Flächen aus der Berechnung der Mindestgröße von 75 ha heraus gerechnet werden, die auf Grund bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Gegebenheiten langfristig, d.h. über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten, einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit entzogen seien. Unter diesem Gesichtspunkt würden folgende Flächen nicht mit eingerechnet werden können:
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– Teichflächen auf Flur X, Flurstück X
– Grabenfläche auf Flur X, Flurstück X
– Wohnhaus, Erbbaurecht Flur X, Flurstück X
– Teich- und Wegeflächen Flur X, Flurstück X
– Radweg Flur X, Flurstücke X und X
– Wohngrundstücke Flur X, Flurstück X
– H. Bach Flur X, Flurstück X
44
Damit würden im April 2008 die im Eigentum des Klägers stehenden, vermeintlich zusammenhängenden Grundstücke eine land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit allenfalls auf einer Teilfläche von 72 – 73 ha aufweisen.
45
Schließlich bestreitet der Beklagte auch die Schadenshöhe.
B.
46
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
I.
47
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Denn zum Zeitpunkt der Klageerhebung – und auch jetzt noch – stand bzw. steht die genaue Höhe des – nach Ansicht des Klägers entstandenen – Schadens noch nicht fest. Zum einen wusste der Kläger noch nicht, ob er durch Versuche von Grundstückszukäufen seinen Grundbesitz zu einer Eigenjagd würde qualifizieren können. In diesem Falle wäre die Schadensberechnung eine andere als wenn sein Grundbesitz endgültig die Eigenjagdqualität verloren hätte. Zum anderen hängt die Höhe des Schadens davon ab, ob und zu welchem Pachtzins der Kläger seinen Grundbesitz zu Jagdzwecken verpachten kann und in welcher Höhe sich eine Differenz zwischen der Verpachtung seines Grundbesitzes als Eigenjagd und der Verpachtung seines Grundbesitzes ohne diesen Status ergibt.
II.
48
Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.
49
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 1833, 1908i BGB wegen Verletzung seiner Pflichten als Betreuer zu. Zwar hat der Beklagte seine Pflichten als Betreuer verletzt. Auch trifft ihn ein Verschulden. Jedoch fehlt es an einem kausalen Schaden.
50
1. Die Pflichtverletzung des Beklagten besteht darin, dass er es unterlassen hat, vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages für den Kläger zu überprüfen, ob durch die Veräußerung von Teilstücken der Parzellen Flur X, Flurstück X, Flur X Flurstücke X und X der Grundbesitz des Klägers die Eigenschaft einer Eigenjagd im Sinne von § 7 BJagdG verlieren würde. Eine solche Überprüfung hätte zumindest darin bestehen können, sich ins Benehmen mit dem Kreis Steinfurt als (Untere) Jagdbehörde zu setzen, um diese Frage zu klären.
51
Eine solche Pflicht oblag dem Beklagten schon deshalb, weil er als Berufsbetreuer für den Kläger auch für den Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ eingesetzt worden war (GA 9). Denn unstreitig stellt es eine werterhöhende Eigenschaft des Grundbesitzes dar, wenn dieser sich als Eigenjagd und nicht lediglich als ein Teil eines Jagdbezirks darstellt.
52
Eine Pflichtverletzung des Beklagten entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Alternativlosigkeit der Veräußerung der drei Parzellen. Denn eine solche Alternativlosigkeit ist nicht gegeben. Alternativlos wäre die Veräußerung der Parzellen nur dann gewesen, wenn ohne die freihändige Veräußerung dieser Flächen der gesamte Grundbesitz des Klägers der Zwangsversteigerung unterfallen wäre, also ohnehin die Eigenjagdeigenschaft des Grundbesitzes des Klägers nicht mehr zu retten gewesen wäre. So liegt der Fall aber nicht.
53
a. Unstreitig ist, dass den Kläger in den Jahren 2007 und 2008 hohe Schulden plagten.
54
Insoweit hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger seinerzeit psychisch erkrankt war und über Jahre hinweg seine Sozialversicherung nicht bezahlt hatte (z.B. die Landwirtschaftliche Alterskasse, die Krankenkasse, die Betriebshaftpflichtversicherung und die Vorsorgekasse). Außerdem hat – unstreitig – das Finanzamt T wegen einer Forderung in Höhe von 52.530,04 EUR die Zwangsversteigerung in den Grundbesitz des Klägers betrieben, was sich auch aus dem Schreiben des Finanzamtes Steinfurt an das Landgericht Münster vom 29.04.2008 (GA 55) ergibt. Unstreitig hat das Finanzamt T wegen einer Forderung von 7.462,39 EUR auch sämtliche Ansprüche aus dem notariellen Kaufvertrag gepfändet (GA 56). Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass der Kläger in seiner Prozesskostenhilfeerklärung in dem Zwangsversteigerungsverfahren (5 T 1070/07 LG Münster = 12 K 27/06 AG Rheine) folgende Verbindlichkeiten angegeben hat:
55
– Finanzamt T 7.462,00 EUR
– Finanzamt T 132.684,00 EUR
– M Alterskasse 994,00 EUR
– Stadt S 5.435,00 EUR
– Stadtsparkasse S 23.526,00 EUR
– Finanzamt T 12.000,00 EUR
– Steuerberater und Rechtsanwälte 2.720,00 EUR
Gesamt 184.851,00 EUR
56
Außerdem hat die M Alterskasse am 23.11.2006 wegen ihrer Forderung den Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren beantragt. Weiterhin hat das Finanzamt T am 01.03.2007 den Antrag über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gestellt.
57
Letztlich hat der Kläger auch zugestanden, dass Grundstücke zur Vermeidung der Zwangsversteigerung hätten verkauft werden müssen (GA 137/138).
58
b. Allerdings ist eine Pflichtverletzung hier deshalb anzunehmen, weil allein der Verkauf der Parzelle Flur X, Flurstück X (Größe 41.766 qm) zu einem Preis von 171.240,60 EUR ausgereicht hätte, um das Zwangsversteigerungsverfahren abzuwenden.
59
aa. Bei dem Verkauf allein dieses Grundstücks wäre die Problematik der Eigenjagd nicht berührt worden, weil dieses Grundstück nicht zu den „zusammenhängenden Flächen“ gehörte. Dies ist zwar beklagtenseits erstinstanzlich bestritten worden, ergibt sich jedoch ohne Weiteres aus der dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T vom 15.05.2012 als Anlage 6.2 beiliegenden Flurkarte.
60
bb. Durch den Verkauf der Fläche Flur X Flurstück X wäre die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes, die vom Finanzamt und der Alterskasse betrieben wurde, verhindert worden. Denn mit dem Betrag von 171.240,60 EUR hätten jedenfalls zunächst die Forderungen des Finanzamtes T in Höhe von 152.146,- EUR (7.462,- EUR + 132.684,- EUR + 12.000,- EUR) sowie der Alterskasse in Höhe von 994,- EUR beglichen werden können.
61
Zwar hätte der Kläger dann noch immer Schulden in Höhe von 13.610,40 EUR (184.851,- EUR – 171.240,60 EUR) gehabt. Die verbleibenden Schulden hätten dann aber ohne größere Schwierigkeiten mit dinglich gesicherten Darlehen finanziert werden können.
62
Soweit der Beklagte erstinstanzlich widersprüchlich zu der Höhe der Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Alterskasse vorgetragen hat (GA 118: 994,- EUR; GA 163: 46.745,- EUR) hat sein Prozessbevollmächtigte im Senatstermin bestätigt, dass der Betrag von 994,- EUR zutreffend ist.
63
c. Unabhängig davon lässt sich eine Pflichtverletzung jedoch nicht damit begründen, es hätten neben dem Grundstück Flur X, Flurstück X, auch andere Flächen, die nicht im Zusammenhang mit der Eigenjagd des Klägers stehen würden (vom Sachverständigen rot markiert) verkauft werden können. Denn diese Alternativen hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert dargestellt. Insoweit hätte vorgetragen werden müssen, dass insoweit zeitnah überhaupt Interessenten zur Verfügung gestanden hätten. Diese hätten dann auch namentlich benannt werden müssen.
64
d. Eine Pflichtverletzung lässt sich ebenso nicht aus dem Gesichtspunkt herleiten, dass der Beklagte für den Kläger möglicherweise noch Nachzahlungen aus einem früheren Kaufvertrag hätte realisieren können. Denn insoweit hat der Kläger die Umstände wiederum nicht substantiiert vorgetragen. Denn insoweit hätte der Kläger auch darlegen müssen, ob die Stadt S überhaupt zum damaligen Zeitpunkt (April 2008) über die Baulandausweisung, die zu einer Nachzahlung im Jahre 2006 geführt hat, hinaus weitere Teilflächen aus dem Grundstück Flur X, Flurstück X, dem Kaufgegenstand des notariellen Kaufvertrages vom 21.07.1999 (GA 357 ff) als Bauland ausgewiesen hatte oder entsprechende konkrete Absichten bestanden. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan.
65
2. Dem Beklagten fällt auch ein Verschulden zur Last. Denn er hat die Pflichtverletzung fahrlässig begangen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).
66
Es wäre dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, die Problematik der Eigenjagd vor Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kreis T als unterer Jagdbehörde zu klären.
67
a. Der Fahrlässigkeitsvorwurf entfällt nicht deshalb, weil der Sachbearbeiter bei der Stadt S, der Zeuge J, im Rahmen der Vertragsverhandlungen gesagt hätte, dass der Verkauf der im notariellen Vertrag aufgeführten Flächen keinen Einfluss auf den Bestand der Eigenjagd hätte. Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge J ausgesagt (GA 114 R, 115), dass man seitens der Stadt nicht hätte klären können, ob die Eigenjagd durch die Veräußerung der Grundstücke untergehen könnte. Man sei zwar zunächst davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall sei. Es sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dies geprüft werden müsse. Er – der Zeuge J – habe definitiv nicht eine Aussage dahin getätigt, dass die Eigenjagd nicht untergehe. Diese Aussage stimmt auch mit dem Schreiben der Stadt S vom 19.11.2007 (GA 11) überein, in dem es heißt:
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„Bei diesem Angebot wird unterstellt, dass die Eigenjagd von F durch den Verkauf nicht beeinträchtigt wird. Ich möchte Sie allerdings bitten, diese Frage mit den zuständigen Behörden abzustimmen.“
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Damit steht fest, dass der Sachbearbeiter der Stadt S sich gerade nicht festgelegt hat.
70
b. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, der Kläger selbst habe ihm zugesichert, dass nach dem Verkauf noch genug Restfläche für eine Eigenjagd verbleiben würde, kann dies ebenfalls nicht den Fahrlässigkeitsvorwurf entfallen lassen. Denn selbst wenn der Kläger eine solche Aussage getätigt haben sollte, hätte sich der Beklagte hierauf keinesfalls verlassen dürfen. Gerade weil der Kläger nicht in der Lage war, seine eigenen Vermögensangelegenheiten zu regeln, ist der Beklagte zum Betreuer bestellt worden, und zwar auch für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten.
71
c. Schließlich führt auch nicht die Genehmigung des notariellen Vertrages durch den Verfahrenspfleger T1 vom 08.04.2008 (GA 54) zum Wegfall der eigenen Prüfungspflicht.
72
Der Betreuer hat eine eigene Prüfungspflicht. Im Verhältnis zum Vormundschaftsgericht ergibt sich dies schon aus § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach „die Genehmigung sowie deren Verweigerung durch das Vormundschaftsgericht dem anderen Teil gegenüber erst wirksam wird, wenn sie ihm durch den Vormund (= Betreuer) mitgeteilt wird“. Diese Konstruktion des Gesetzes verdeutlicht, dass der Betreuer und das Vormundschaftsgericht jeweils eine eigene Prüfungspflicht haben (BGH NJW 2004, 220 Rn 13). Der Beklagte kann sich auch schon deshalb nicht hinter der Genehmigung durch den Verfahrenspfleger zurückziehen, weil er als Berufsbetreuer (vgl. Betreuerbestellung, GA 9; Briefkopf des Beklagten, GA 38) bestellt worden ist. Dies hat seinen Grund u.a. darin, dass damit eine gewisse Professionalität erwartet wurde, die zumindest dazu führt, dass der Betreuer sich in schwierigen Fragen wie diejenige des Eigenjagdbezirks in geeigneter Weise die nötigen Kenntnisse für eine den Vermögensinteressen des Klägers am besten dienende Entscheidung verschafft, wenn er diese Kenntnisse nicht schon selbst mitbringt.
73
Hinzu kommt, dass es nicht zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers gehört, die objektiven Interessen des Betreuten zu ermitteln, wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist und dessen Aufgabenkreis den jeweiligen Verfahrensgegenstand (hier: Regelungsgegenstand) umfasst. Der Verfahrenspfleger hat hier in erster Linie die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere dem Anspruch des Betreuten auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen. Außerdem hat er den tatsächlichen und mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (BGH NJW 2009, 2814 ff, Rn 43 ff).
74
d. Auch die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe im Zwangsversteigerungsverfahren über seine Rechtsanwälte darauf hingewiesen, er wolle eine Teilfläche von 5 ha als Ausgleichsfläche zur Verfügung stellen und erwarte hierfür eine Entschädigung von 50.000,- EUR (GA 118), lässt weder ein Verschulden des Beklagten noch die Kausalität einer Pflichtverletzung entfallen. Denn hieraus kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger sich selbst – mit anwaltlicher Hilfe – bereits zu einem solchen Verkauf in dieser Größenordnung durchgerungen und ein solches Vorgehen bereits dem Grunde nach festgestanden habe. Vielmehr handelt es sich bei dieser Erklärung im Zwangsversteigerungsverfahren nur um eine Absichtserklärung und nicht um eine bindende Verpflichtung. Ob also ein Verkauf von Flächen in der Größenordnung von 5 ha tatsächlich stattfinden würde, war noch keineswegs sicher, sondern konnte durchaus noch von verschiedenen Gesichtspunkten, wie z.B. dem der Erhaltung der Eigenjagd, abhängig gemacht werden.
75
3. Durch die schuldhafte Pflichtverletzung ist jedoch kein kausaler Schaden entstanden.
76
Ein solcher Schaden ist schon deshalb nicht entstanden, weil der Grundbesitz des Klägers schon vor dem hier in Rede stehenden Verkauf der Parzellen keine Eigenjagd im Sinne des § 7 BJagdG bildete.
77
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BJagdG bilden einen Eigenjagdbezirk zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 ha an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen.
78
a. Bereits vor dem hier in Rede stehenden Verkauf fehlte es dem Grundbesitz des Klägers schon wegen § 3 Abs. 1 S. 1 LJG NW an dem Merkmal der „zusammenhängenden Flächen“.
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Nach dieser Vorschrift stellen Grundflächen, die für sich allein eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nicht gestatten, die Verbindung zur Bildung eines Jagdbezirks nur her, wenn sie weniger als 400 m lang und an der schmalsten Seite mindestens 200 m breit sind.
80
Der Jagdbezirk des Klägers setzte sich schon vor dem Verkauf entscheidend einerseits aus der Fläche Flur X, Flurstück X mit 43.4310 qm und andererseits aus den Flächen der Flur X, Flurstück X, mit 9.1716 qm und X (jetzt: X – X und X – X) mit 15.7052 qm und der Flur X, Flurstücke X mit 1.5798 qm und X (jetzt: X und X) mit 4.3435 qm zusammen.
81
Bindeglied zwischen der großen Fläche Flur X, Flurstück X einerseits und den restlichen Flächen des Grundbesitzes des Klägers sind zwei schmale Parzellen, nämlich Flur X, Flurstücke X und X. Diese erfüllen unstreitig nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 LJG NW, weil sie jeweils keine Breite von 200 m aufweisen.
82
Zwar könnten sie dennoch eine Verbindung zwischen den beiden großen Bestandteilen des Grundbesitzes des Klägers darstellen, wenn auf sie die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 S. 2 LJG NW anzuwenden wäre. Nach dieser Vorschrift findet § 3 Abs. 1 S. 1 LJG NW keine Anwendung auf Grundflächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verbindung zwischen zwei getrennt liegenden Gebieten eines Jagdbezirks herstellen.
83
Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 S. 1 LJG NW ist durch die Novelle 1964 in das LJG NW eingefügt worden (Drees/Thies, Das Jagdrecht in NRW, § 5 BJG, § 3 LJG S. 48 f). Daraus folgt, dass dann, wenn die Verbindung der Grundflächen Flur X, Flurstück X mit den anderen Grundflächen der Flure X und X erst nach dem Jahr 1964 durch die Verbindungsflächen Flur X, Flurstück X und X zustande gekommen ist, bereits vor dem notariellen Kaufvertrag vom 04.04.2008 kein Eigenjagdbezirk vorgelegen hat.
84
Genau diese Konstellation liegt hier vor. Die Tatsachen hierzu hat der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 04.07.2013 (unter II. 2.; GA 348 ff) vorgetragen. Danach erhielt sein Rechtsvorgänger, sein Vater, im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens S1, das seit März 1970 stattfand, in dem Flur X eine zusammenhängende Abfindung, nämlich die Fläche G2 46, Flurstück X, was sich auch aus den Protokollen vom 19.03.1986 (GA 381) und 24.01.1989 (GA 383) der Verhandlungen vor dem Agrarordnungsamt N ergibt. Nach Vortrag des Klägers erfolgte die Bildung der Flurstücke X und X im Flurbereinigungsverfahren im Hinblick auf die frühzeitig vom Vater des Klägers aufgestellte Bedingung, dass durch dieses Verfahren in keinem Fall die Eigenjagdqualität seiner Grundstücke beeinträchtigt werden dürfe. Dieses Anliegen ist von den Behörden als berechtigt anerkannt worden. Die Zuteilungsflächen X (jetzt: X) und X sind mit Rücksicht hierauf so gewählt worden, dass sie zur Bildung und Aufrechterhaltung der Eigenjagd dienen sollten, wie in dem Protokoll vom 24.01.1989 ausdrücklich festgehalten wurde.
85
Aus diesem Vortrag folgt, dass der Eigenjagdbezirk des Klägers jedenfalls mit der Verbindungsfläche Flur X, Flurstück X erst weit nach der Gesetzesnovelle 1964 gebildet worden sein kann. Damit ist auch gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 LJG NW eine Verbindung zwischen den Flächen der Flur X, Flurstück X und der Flure X und X schon wegen der Entstehungsgeschichte der Parzelle Flur X, Flurstück X und unabhängig von dem Schicksal der Parzelle Flur X, Flurstück X nicht gegeben. Deshalb bleibt es bei dem Fehlen einer „zusammenhängenden Fläche“ nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LJG NW.
86
b. Unabhängig davon hätte auch der Vortrag des Klägers, das Flurstück X habe unter einer anderen Bezeichnung und in einem anderen Zuschnitt bereits seinem Vater gehört, nicht zu der Annahme führen können, dass das Flurstück X die beiden großen Flächen des Grundbesitzes des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 LJG verbunden hat. Denn dazu hätte der Kläger substantiiert vortragen müssen, dass das Flurstück X, bereits vor dem 01.07.1964 zu dem Grundbesitz seines Vaters gehörte. Hierzu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen, obwohl der Beklagte mit der Berufungserwiderung sowie mit Schriftsatz vom 25.07.2013 sich dezidiert auch mit der Frage des § 3 Abs. 1 S. 2 LJG auseinandergesetzt hat.
87
c. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger im Zusammenhang mit der Beurteilung der Parzellen X und X darauf, dass das Amt für Agrarordnung in N und alle an dem seit 1970 laufenden Flurbereinigungsverfahren beteiligten Behörden mit diesen Zuteilungsflächen die Erhaltung des Eigenjagdbezirks des Rechtsvorgängers des Klägers angestrebt hätten (GA 351); auch hätten die zuständigen Behörden, insbesondere die Untere Jagdbehörde, der Kreis T, ihn bis zuletzt als Inhaber einer Eigenjagd behandelt.
88
Denn es kommt für die Existenz eines Eigenjagdbezirks nicht darauf an, wie die zuständigen Behörden die Lage einschätzen. Vielmehr entsteht nach allgemeiner Meinung (Drees/Thies a.a.O. § 7 BJagdG S. 58a; Schuck, Bundesjagdgesetz, 2010, § 7 Rn 1 m.w.N.) ein Eigenjagdbezirk allein kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen des § 7 BJagdG gegeben sind, ohne dass es einer Erklärung des Grundstückseigentümers oder einer besonderen behördlichen Entscheidung bedürfte.
89
d. Darüber hinaus scheidet die Annahme eines Eigenjagdbezirks vor Durchführung des hier in Rede stehenden Parzellenverlaufs aus einem weiteren Grund aus. Denn auch nach § 5 Abs. 2 BJagdG bewirken die Parzellen X und X nicht die Entstehung eines Eigenjagdbezirks des Klägers. Nach dieser Vorschrift bilden natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.
90
Bei den beiden Parzellen X und X handelt es sich um „ähnliche Flächen“. Ähnliche Flächen sind solche Flächen, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach Wegen, Triften, natürlichen oder künstlichen Wasserläufen, Eisenbahnkörpern gleichen (Schuck a.a.O. § 5 Rn 34, 35 mit Verweis auf BVerwGE 21, 11). Weiterhin kommt es für die Annahme einer „ähnlichen Fläche“ darauf an, ob die gegenständliche Fläche im Einzelfall die Merkmale eines Weges, Wasserlaufs, Eisenbahnkörpers und anderes aufweist, d.h. ob diesen Flächen ein bestimmter jagdlicher und hegerischer Wert zukommt. Diese jagdliche Wertigkeit beurteilt sich z.B. daran, ob diese Flächen als ausreichende Deckungs- oder Äsungsfläche oder als ausreichende Einstandsfläche dem Wild dienen können und ob auf diesen Flächen eine Jagdausübung im Sinne von § 1 abs. 4 BJagdG an sich möglich ist (Schuck a.a.O. Rn 36).
91
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei diesen Grundstücken jeweils um nur 20 m breite Streifen handelt (vgl. Protokoll des Amtes für Agrarordnung vom 24.01.1989; GA 383), sind sie nicht für sich zur ordnungsgemäßen Jagdausübung geeignet. Damit stellen die beiden Parzellen vom äußeren Erscheinungsbild her eine ähnliche Fläche dar. Sie haben als Schmalgrundstück die typischen Ausmaße eines Weges oder Wasserlaufes.
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Auch die wertende Betrachtung führt bei den Parzellen X und X zu der Annahme einer ähnlichen Fläche i.S.v. § 5 Abs. 2 BJagdG. Die Verbindungstücke sind nicht geeignet, die Teilflächen aus der Flur X und den Fluren X und X zu einem einheitlichen Lebensraum für Wild zusammenzuschließen oder den Erfolg einer einheitlichen Hege auf den Teilflächen zu verbessern oder einer einheitlichen Bejagung der Teilflächen zu dienen. Dies ergibt sich daraus, dass die beiden großen Flächen nicht nur sehr weit auseinanderliegen, sondern auch daraus, dass sie zum einen durch den Dortmund-Ems-Kanal und zum anderen durch die große Straße zwischen der Parzelle X und der Parzelle Flur X, Flurstück X in erheblichem Ausmaß getrennt sind. Hinzu kommt die weitere Trennung durch die Straße, die zwischen der Parzelle X und der Parzelle X verläuft. Schon aufgrund dieser Situation kann eine den jagdlichen Zwecken dienende Verbindung durch diese Parzellen nicht angenommen werden. Selbst wenn man gemäß der Kommentierung von Drees/Thies (a.a.O. S. 48a unten) die Flächen des Kanals und der beiden Straßen hinweg denken würde, wären die beiden Teile des Grundbesitzes des Klägers – einerseits Flur X, Flurstück X und andererseits die Flurstücke auf den Fluren X und X – zusätzlich noch von fremden Grundstücken mit erheblicher Breite, im Westen der beiden Parzellen X und X teilweise sogar von bebauten Grundstücken in erheblicher Breite (mindestens 250 m) unterbrochen. Eine solch erhebliche Unterbrechung kann nicht durch zwei schmale Streifen von 20 m, die noch dazu versetzt zueinander liegen zu einer hegerisch wertvollen und sinnvollen Fläche verbunden werden.
93
Auch der Kreis T geht davon aus, dass die Teilflächen X und X keinen Zusammenhang vermitteln (Schreiben vom 03.07.2013, GA 392).
94
e. Aus dem Vorangegangenen ergibt sich, dass es auf die Frage, ob es überhaupt möglich ist, dass zwei Verbindungsflächen, die versetzt zueinander liegen, eine Verbindung im Sinne des Jagdrechts (§§ 5 BJG, § 3 LJG NW) schaffen können, nicht mehr ankommt.
95
Das Gleiche gilt für die Frage, ob das Grundstück Flur X, Flurstück X, bei der Berechnung zur Feststellung einer Eigenjagd des Klägers einzubeziehen ist, die das Landgericht verneint hat.
96
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob – wie der Beklagte vorgetragen hat – die Gesamtfläche nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich nutzbar war.
97
f. Ein Schaden ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Behörden den Grundbesitz des Klägers vor dem hier in Rede stehenden Verkauf durch den Beklagten unzutreffender Weise als Eigenjagd behandelt haben und damit der Schein einer Eigenjagd bestanden hat. Dieser Schein einer Eigenjagd begründet keine geschützte Rechtsposition, die der Kläger durch das Verhalten des Beklagten hätte verlieren können. Denn das Schadensrecht dient nicht dem Zweck Positionen zu schützen, die der vermeintliche Inhaber letztlich zu Unrecht oder nur scheinbar innehat. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf den Erhalt kein Anspruch besteht, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1682, 1683).
III.
98
Der Senat hatte nicht über die beiden – nach den vorangegangenen Ausführungen unbegründeten – Hilfsanträge zu entscheiden, da diese im Rahmen des Eventualverhältnisses unter der innerprozessualen Bedingung gestellt worden sind, dass der Feststellungsantrag aufgrund fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig ist. Diese Bedingung ist jedoch nicht erfüllt (vgl. I.).
IV.
99
Dem Kläger war keine Schriftsatzfrist mehr einzuräumen. Denn sämtliche Gesichtspunkte des Falles sind sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz angesprochen worden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob vor dem hier in Rede stehenden Verkauf des Grundbesitzes des Klägers eine Eigenjagd bestanden hat, die insbesondere der Beklagte in seiner Berufungserwiderung vom 29.04.2013, die dem Kläger am 08.05.2013 zugegangen ist, intensiv behandelt hat. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, in der Zeit bis zum Senatstermin zu jeder der dort aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Hiervon hat der Kläger auch eingehend Gebrauch gemacht. Insbesondere hat er auch ausführlich zu dem Problem im Zusammenhang mit § 3 LJG NW und der Beurteilung der Parzelle Flur X, Flurstück X, Stellung genommen. Die Entscheidung des Senats beruht nicht auf einem Gesichtspunkt, der in den wechselseitigen Schriftsätzen der Parteien noch nicht erörtert worden ist.
100
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.