BGH, Beschluss vom 04. März 2020 – XII ZB 443/19
Zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit, wenn der Betroffene fachärztliche Stellungnahmen vorlegt, die in offenem Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten stehen.(Rn.9)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 20. August 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000 €
Gründe
I.
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Die Betroffene wehrt sich gegen die Anordnung einer Betreuung.
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Die 1936 geborene Betroffene und ihr Ehemann, der in einem Pflegeheim lebt, haben vier Kinder (Beteiligte zu 3 bis 6). Das Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 6 einerseits und den Beteiligten zu 3 bis 5 andererseits ist zerrüttet. Nachdem die Betroffene nach einem Sturz in ihrer Wohnung nicht sofort aufgefunden wurde, regte die unfallchirurgische Klinik die Einrichtung einer Betreuung an.
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Das Amtsgericht hat eine Verfahrenspflegerin bestellt und die Betroffene angehört. Nach anschließender Einholung eines Sachverständigengutachtens hat es eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis angeordnet und eine Berufsbetreuerin bestellt. Gegen diese Entscheidung hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren haben die Betroffene eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht für die Beteiligten zu 3 bis 5 vom 27. November 2018 und die Beteiligte zu 5 eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung für die Beteiligten zu 3 bis 5 vom 1. Juli 2014 vorgelegt. Die Betroffene hat darüber hinaus den Entlassungsbericht der Helios-Amper Klinik (Akutgeriatrie/innere Medizin) vom 16. Januar 2019 und die fachärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Neurologie/Psychotherapie vom 27. Juni 2019 vorgelegt. Das Landgericht hat die Betroffene durch den Berichterstatter als beauftragten Richter persönlich angehört und anschließend die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
II.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Betroffene leide an einer organischen Persönlichkeits- und Wesensveränderung, vermutlich auf dem Boden einer mikrovaskulären cerebralen Insuffizienz. Sie sei deswegen nicht mehr in der Lage, ihren Willen frei zu bestimmen. Dies folge aus dem überzeugenden Sachverständigengutachten. Die von der Betroffenen gegen die Verwertbarkeit und Richtigkeit des Gutachtens erhobenen Einwände seien nicht durchgreifend. Auch die vom Sachverständigen festgestellte Verwahrlosungstendenz liege angesichts des Zustands der Wohnung der Betroffenen vor Anordnung der Betreuung offensichtlich vor. In der Gesamtschau bestätige sich der vom Sachverständigen wiedergegebene Eindruck, dass die Betroffene massiv beeinflussbar und steuerbar sei. Schon deswegen sei eine freie Willensbildung der Betroffenen ausgeschlossen. Angesichts der gesundheitlichen Situation und der Verwahrlosung seien die angeordneten Aufgabenbereiche erforderlich.
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Die erteilten Vollmachten stünden der Einrichtung einer Betreuung nicht entgegen. Bei der Erteilung der Vollmacht vom 27. November 2018 sei die Betroffene nach den Feststellungen des Gutachters nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Hinsichtlich der Vollmacht vom 1. Juli 2014 sei ein Wille der Betroffenen nicht ersichtlich, dass diese Vollmacht wirksam sein solle. Die Beteiligten zu 3 bis 5 seien als Betreuer ungeeignet, da sie nicht nur im Betreuungsverfahren verschwiegen hätten, dass es mit der Beteiligten zu 6 noch eine weitere Schwester gebe, sondern auch am 27. November 2018 die schenkweise Überlassung einer Immobilie durch die Betroffene und ihren Ehemann an die Beteiligten zu 3 bis 5 notariell beurkunden ließen, ohne den beurkundenden Notar über die zu diesem Zeitpunkt bereits angeordnete vorläufige Betreuung (auch) im Bereich der Vermögenssorge zu informieren.
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2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Feststellungen des Beschwerdegerichts entgegen § 26 FamFG nicht verfahrensordnungsgemäß getroffen worden sind.
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Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass die bislang getroffenen Feststellungen nicht den Schluss rechtfertigen, die Betroffene könne aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen.
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Denn das Beschwerdegericht hat nicht aufgeklärt, dass das Sachverständigengutachten vom 10. Dezember 2018 in offenem Widerspruch zum Entlassungsbericht der Helios Amper-Klinik (Akutgeriatrie/innere Medizin) vom 16. Januar 2019 und der fachärztlichen Stellungnahme einer Fachärztin für Neurologie/Psychotherapie vom 27. Juni 2019 steht, die die Betroffene im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat. Während der Entlassungsbericht und die fachärztliche Stellungnahme von jeweils eigenen Testungen und Untersuchungsergebnissen ausgehen, beruht das Sachverständigengutachten allein auf einer ambulanten Begutachtung der Betroffenen in ihrem häuslichen Umfeld. Das Amtsgericht hat im Rahmen des Abhilfeverfahrens eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen nur zum Entlassungsbericht eingeholt. Weder das Gutachten noch die ergänzende Stellungnahme lassen erkennen, wie der Sachverständige ohne eigene technische Untersuchungen (CCT; intra- und extrakranielle Dopplersonographie der hirnversorgenden Gefäße) eine organische Störung/Veränderung diagnostizieren konnte. Anders als die ergänzende Stellungnahme meint, beschränkt sich der Entlassungsbericht auch nicht darauf, eine Demenz der Betroffenen auszuschließen. Vielmehr legt der Bericht dar, im Rahmen einer 1,5-stündigen neuropsychologischen Untersuchung habe sich bei der Betroffenen ein weitestgehend altersgerechter kognitiver Status objektivieren lassen. Bei akut allenfalls leichtgradigen exekutiven Defiziten liege insgesamt ein weitestgehend altersentsprechender Befund vor, der sich gegenüber dem Vorbefund im Juli 2018 sogar verbessert habe, sodass die Betroffene in ihre häusliche Umgebung entlassen werden könne. Mit diesem Befund setzt der Sachverständige sich nicht auseinander. Das Beschwerdegericht hat weder dazu eine weitere ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt noch zur fachärztlichen Stellungnahme vom 27. Juni 2019, die ebenfalls nur eine leichte kognitive Beeinträchtigung bei der Betroffenen diagnostiziert und keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen sieht.
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3. Die angefochtene Entscheidung kann mithin keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Sache mangels hinreichender Tatsachenfeststellung noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.
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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist allerdings die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, dass die Beteiligten zu 3 bis 5 als mögliche Betreuer ungeeignet sind. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 3 bis 5 jedenfalls wegen ihres Verhaltens im Notartermin vom 27. November 2018 zur Führung der Betreuung persönlich ungeeignet sind. Diese persönliche Unzuverlässigkeit betrifft alle Aufgabenbereiche (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 334/18 – FamRZ 2019, 1004 Rn. 13 mwN).
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.