AG Brandenburg, Beschluss vom 03. September 2021 – 85 XVII 154/18
Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) kann grundsätzlich auch bei Willenserklärungen des Betroffenen angeordnet werden, die den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs betreffen.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Betreuung wird erweitert.
Die Betreuung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:
– Umgangsbestimmung,
– Werkstattangelegenheiten,
– Vermögenssorge,
– Wohnungsangelegenheiten,
– Aufenthaltsbestimmung,
– Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie die Entscheidung über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und
– Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern.
Als Betreuerin bleibt bestellt:
Frau…
– Vereinsbetreuerin –
Der Betroffene bedarf zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs – insbesondere die Benutzung seines eigenen Mobiltelefons („Handys“) und/oder eines anderen Mobiltelefons, Computers, Notebooks, Laptops, Tablets bzw. eines anderen, internetfähigen Gerätes – betreffen, der Einwilligung der Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt).
Die Überprüfungsfrist bleibt unverändert.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Gründe
1
Die Voraussetzungen für die Erweiterung der Betreuung (§ 293 FamFG) und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903 BGB) sind gegeben.
2
Der Betroffene kann aufgrund einer Krankheit bzw. Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich einer mittelgradigen Intelligenzminderung mit leichter Verhaltensstörung, diejenigen Angelegenheiten nicht ausreichend besorgen, die zu den im Tenor genannten Aufgabenkreisen gehören.
3
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem ärztlichen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie K. N. vom 20.06.2015 und dem ärztlichen Zeugnis der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S. R. vom 10.08.2021, dem Bericht der Betreuungsbehörde Stadt B… vom 03.08.2021, der Stellungnahme der Betreuerin P. E. vom 13.08.2021, der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin K. K. vom 02.09.2021, der mündlichen Stellungnahme des Betroffenen M. N. im Anhörungstermin vom 26.08.2021 und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung des Betroffenen in dessen üblicher Umgebung am 26.08.2021 verschafft hat.
4
Die Betreuerbestellung ist weiterhin erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten des Betroffenen anderweitig nicht erfolgen kann.
5
Die Notwendigkeit für den Aufgabenkreis „Überwachung des Fernmeldeverkehrs“ und den insofern auch angeordneten Einwilligungsvorbehalt ergibt sich aus der Tatsache, dass der Betroffene unstreitig mittels seines Mobiltelefons pornographische Inhalte verbreitet hat (§ 184 StGB), in dem er mehrmals mittels der Kommunikationsmedien des Internets Kinderpornographie empfangen und versendet hatte.
6
Zwar erkennt der Betroffene – entsprechend seinen eigenen Angaben im Anhörungstermin vom 26.08.2021 – wohl das „Unrecht“ seines Verhaltens. Allerdings ist er aufgrund seiner psychischen Erkrankung wohl nicht unerheblich eingeschränkt, so dass er ggf. wohl im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinn des § 21 StGB bei seinen Taten gehandelt hatte. Das gegen den Betroffenen insoweit gerichtete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft P… (Az.: 475 Js 45827/20) wurde dann auch gemäß § 153 Abs. 1 StPO am 08.03.2021 eingestellt.
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Ein Betreuer darf zwar nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung auch erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aus diesem Erforderlichkeits-Grundsatz folgt auch, dass ein Betreuer nicht bestellt werden darf, wenn kein Handlungsbedarf besteht, weil die konkret bezeichnete Angelegenheit kein Tätigwerden verlangt. Ob dies jedoch zutrifft, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (OLG München, Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; BayObLG, Beschluss vom 22.12.1994, Az.: 3Z BR 250/94, u.a. in: BtPrax 1995, Seiten 64 f.).
8
Unter Beachtung dieser Grundsätze bejaht das erkennende Gericht hier aber die Erforderlichkeit der Betreuung für den Aufgabenkreis Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts der Gestalt, dass der Betroffene zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs – insbesondere die Benutzung seines eigenen Mobiltelefons („Handys“) und/oder eines anderen Mobiltelefons, Computers, Notebooks, Laptops, Tablets bzw. eines anderen, internetfähigen Gerätes – betreffen, der Einwilligung seiner Betreuerin bedarf.
9
Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts ist die Bestellung eines Betreuers zur Hilfe für den Betroffenen gedacht und setzt grundsätzlich ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Betroffenen voraus (OLG München, Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; BayObLG, Beschluss vom 27.02.1996, Az.: 3Z BR 337/95, u.a. in: FamRZ 1996, Seiten 1369 f.) Nur in Ausnahmefällen darf ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten bestellt werden, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre (BGH, Beschluss vom 07.11.1984, Az.: IVb ZB 830/81, u.a. in: NJW 1985, Seiten 433 ff.; OLG München, Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.).
10
Ausgeschlossen ist aber die Betreuerbestellung in sonstigen Fällen im Interesse bzw. zum Schutz Dritter, mögen diese auch in durchaus nachvollziehbarer Weise das Verhalten des Betroffenen als zutiefst belästigend empfinden (OLG München, Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; AG Ludwigslust, Beschluss vom 26.09.2014, Az.: 5 C 63/11, u.a. in: FamRZ 2015, Seiten 1051 f.).
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Deshalb kann die Bestellung eines Betreuers zur Regelung des Fernmeldeverkehrs gegen den Willen des Betroffenen ausschließlich auch nur damit begründet werden, dass diese Maßnahme geeignet und erforderlich sei, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen und Maßnahmen Dritter zu schützen, die als Folge seines Verhaltens zu erwarten sind, nicht aber zur Eindämmung seines störenden Verhaltens gegenüber den Dritten, selbst wenn Letzteres eine mittelbare Folge der Regelung des Fernmeldeverkehrs ist (OLG München, Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.).
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Dieser Aufgabenkreis verpflichtet die Betreuerin zwar nicht stets die den Fernmeldeverkehr des Betroffenen bei jedem Telefongespräch bzw. hinsichtlich jeder „WhatsApp“ zu kontrollieren. Vielmehr hat die Betreuerin das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen so weit wie möglich zu achten. Eingriffe sind auch im Rahmen der Aufgabenkreise nur soweit zulässig, als sie zum Wohle des Betroffenen erforderlich sind.
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Wenn aber – so wie hier – von dem Fernmeldeverkehr des Betroffenen Gefahren für dessen Wohl ausgehen, begegnet es keine Bedenken, wenn die Betreuerin – bzw. ein von ihr hierzu Beauftragter – bei der Benutzung des Mobiltelefons („Handys“) des Betroffenen oder anderer Mobiltelefone, Computer, Notebooks, Laptops, Tablets bzw. eines anderen, internetfähigen Gerätes mit dabei ist und die Benutzung dieser Geräte kontrolliert (OLG München, Beschluss vom 13.09.2007, Az.: 33 Wx 218/07, u.a. in: FamRZ 2008, Seite 89).
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Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erfolgt im Übrigen zur Abwendung von berechtigten Reaktionen von betroffenen Personen und der Justizorgane.
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Zwar darf ein Einwilligungsvorbehalt nur angeordnet werden, wenn dieser erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 01.03.2017, Az.: XII ZB 608/15, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 769 f.).
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Vorliegend besteht aber auch ein Bedürfnis, den Betroffenen davor zu bewahren, dass er aufgrund der missbräuchlichen Verwendung seines Mobiltelefons („Handys“) und/oder eines anderen Mobiltelefons, Computers, Notebooks, Laptops, Tablets bzw. eines anderen, internetfähigen Gerätes immer wieder pornographischer Inhalte verbreitet. Insofern besteht nämlich eine Notwendigkeit, ihn vor strafrechtlichen – und/oder anderen gerichtlichen – Verfahren wegen der Verbreitung pornographischer Inhalte zu schützen (OLG München, Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; Bienwald, in: Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2016, § 1896 BGB, Stichpunkt „Fernmeldeverkehr“), so dass sowohl die Bestellung des Betreuers zur Regelung des Fernmeldeverkehrs – auch gegen den Willen des Betroffenen – sowie auch die Anordnung eines diesbezüglichen Einwilligungsvorbehalts hier erforderlich sind, da die vorliegenden Anhaltspunkte für die Anordnung eines derartigen Einwilligungsvorbehalts hier gegeben sind und in Anbetracht dessen die Anordnung dieses Einwilligungsvorbehalts sogar als dringend notwendig erscheint (BGH, Beschluss vom 08.03.2017, Az.: XII ZB 507/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seite 772).
17
Aus diesem Grunde musste hier innerhalb des Aufgabenkreises des Fernmeldeverkehrs auch ausdrücklich noch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, damit die Betreuerin diese Aufgabe auch tatsächlich wahrnehmen kann (AG Obernburg, Beschluss vom 06.07.2009, Az.: XVII 90/04, u.a. in: FamRZ 2010, Seite 403).
18
Für die Anordnung dieses Einwilligungsvorbehalts kann nämlich nicht erst abgewartet werden, bis der Betroffene erneut mittels seines Mobiltelefons pornographischer Inhalte verbreitet; eine Gefahr ist nämlich bereits dann gegeben, wenn der Betroffene unüberlegt diese pornographischen Inhalte verbreiten will (vgl. analog: LG Landshut, Beschluss vom 07.10.2016, Az.: 65 T 2331/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 117104).