Die Anordnung einer Unterbringung/Freiheitsentziehung ohne Anhörung der Betroffenen ist rechtswidrig

LG Rostock, Beschluss vom 07. Mai 2020 – 3 T 101/20

Die Anordnung einer Unterbringung/Freiheitsentziehung ohne Anhörung der Betroffenen ist rechtswidrig

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Betroffenen werden der Beschluss des Amtsgerichts R. vom 28.04.2020, Az. 8 XIV 24/20 (L), sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 30.04.2020 aufgehoben.

2. Auf Antrag der Ordnungsbehörde vom 27.04.2020 wird die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung in der Universitätsmedizin R. – Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie – ab dem 06.05.2020 bis zum 12.05.2020 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

3. Die weitergehende Beschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen.

4. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Gründe
I.

1
Auf Antrag der Stadt R. – Oberbürgermeister – vom 27.04.2020 ordnete das Amtsgericht R. am 28.04.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis längstens zum 12.05.2020 an. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet.

2
Die antragstellende Behörde berief sich in ihrem Antrag auf das ärztliche Zeugnis der Notarztes M.. Demnach habe die Betroffene sich in der Häuslichkeit sehr aggressiv verhalten und mit einem Messer in der Hand eine Person mit den Worten bedroht: „Ich schlachte dich ab“. Die Betroffene habe seit Tagen ihre Dauermedikation nicht eingenommen. In ihrer akuten Psychose sei von einer ganz konkreten Gefährdung Dritter auszugehen. Die Polizei sei auch zuvor bereits wegen des aggressiven und auffälligen Verhaltens der Betroffenen im Einsatz gewesen. Sie zeige die Symptome einer Psychose mit wahnhaftem Verhalten.
Nach ärztlicher Einschätzung stelle das krankhafte Verhalten der Betroffenen gegen andere eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Dritte dar und es sei mit einer akuten Fremdgefährdung zu rechnen.

3
Entsprechend hat das Amtsgericht seine Entscheidung nach Einholung einer mündlichen Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie W. vom 28.04.2020 getroffen.

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Einen Verfahrenspfleger hatte das Amtsgericht nicht beigeordnet. Zudem sah das Amtsgericht auch von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen „aufgrund der derzeit bestehenden gravierenden Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten“ unter Berufung auf eine entsprechende Anwendung von § 420 Abs. 2 FamFG ab.

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Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt:

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„Das Gericht kann von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind. Zwar muss dies im Einzelfall durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens bestätigt werden, aber nach Auffassung des Gerichts kann davon jedoch wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung sowie der aufgrund der Covid-19 Pandemie bestehenden abstrakten Gefahrenlage abgesehen werden.

7
Nach Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Institutes vom 26.03.2020 handelt es sich ‚weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird daher derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch.‘

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Aufgrund der teils engen Unterbringung für längere Zeiträume und vielfach bestehender Vorerkrankungen müssen nach Auffassung des Gerichts die auf den geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen der Universitätsklinik Rostock untergebrachten Patienten insgesamt als Risikogruppe eingeordnet werden, mit der verbundenen erhöhten Wahrscheinlichkeit schwerer, auch tödlicher Krankheitsverläufe. Ein hinreichend sicherer Ausschluss eines Infektionsrisikos sowohl für den Betroffenen, als auch die übrigen Verfahrensbeteiligten sowie der auf der Station P 2 untergebrachten Patienten kann in dieser Situation nicht erfolgen.

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Dies ist auch darin begründet, dass nach den derzeitigen medizinischen Erkenntnissen an Covid-19 Erkrankte Viren übertragen können, bevor sich Symptome zeigen, bzw. dass auch zahlreiche asymptomatische Krankheitsverläufe bekannt sind. Dies hat dazu geführt, dass für Altenheime und Krankenhäuser auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ein allgemeines Besuchsverbot erlassen wurde.

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Die Gefährdungsanalyse des Robert-Koch-Instituts hat weiter dazu geführt, dass durch die Bundesregierung zum Schutz der Bevölkerung massiv in deren Grundrechte, wie etwa die Versammlungsfreiheit, Eigentumsrecht oder die Religionsfreiheit, eingegriffen wurde. Auch Verfahrensrechte sind davon betroffen, wie die beabsichtigte Verlängerung der Hemmung der Unterbrechungsfristen für die strafgerichtlichen Hauptverhandlungen gemäß § 229 Abs. 3 StPO zeigt.

11
Daraus folgt, dass die Bundesregierung das Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung als so hoch einstuft, dass auch ein Eingriff in wesentliche andere Grundrechte gerechtfertigt ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass es momentan zu einer fortlaufenden Risikoverschärfung kommt, da die Zahl der Neuinfizierten ständig steigt und damit auch die Zahl der unerkannten Neuerkrankungen, die nach medizin-statistischen Erkenntnissen um den Faktor 10 höher liegen können.

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Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist das Gericht daher zu der Auffassung gelangt, dass jedenfalls in der derzeitigen Situation aufgrund er überragenden Bedeutung des Schutzes der Gesundheit für alle Beteiligten von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden konnte (so auch AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, Az. 404 XVII 80/20, abw. Landgericht Rostock, Beschluss vom 30.03.2020, Az. 3 T 83/20).

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Die Anhörung der Betroffenen würde auch im konkreten Fall zu einer Gefährdung der Verfahrensbeteiligten und weiterer Unbeteiligter führen.

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Von der Klinik können nur Einmalhandschuhe und ein einfacher Mundschutz zur Verfügung gestellt werden, der aber nicht vor einer Infektion schützen kann. Ein Schutzanzug, der eine Gefährdung mit Sicherheit ausschließen würde, kann nicht gestellt werden. Ein isolierter Raum steht auch nicht zur Verfügung. Eine Anhörung im Essensraum stellt kein wirksamer Schutz dar. Dieser Raum wird mehrfach am Tag von den Patienten zur Essensaufnahme und als Aufenthaltsraum genutzt. Er wird einmal am Tag gereinigt, besondere Desinfektionsmaßnahmen erfolgen nicht. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass sich dort die Erreger in besonderem Maße konzentrieren. Auch die Gefährdung durch das Verhalten der Patienten, die oft ihr Verhalten nicht steuern können und erheblich distanzgemindert sind, können nicht durch vertretbare Maßnahmen verhindert werden.

15
Der Gesundheitsschutz muss daher auch unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 GG Vorrang haben.“

16
Die Betroffene wurde am 06.05.2020 im Beschwerdeverfahren unter Anwesenheit des nunmehr bestellten Verfahrenspflegers und des Betreuers auf der geschlossenen Station P 2 angehört.

17
Bei der Betroffenen handelt es sich um eine jetzt 56 Jahre alte Frau, die sich während der Anhörung in jeder Hinsicht orientiert zeigt. Sie äußert unverändert eine gewisse Unzufriedenheit mit ihrer Situation auf der geschlossenen Station. Eine Krankheitseinsicht ist bei ihr weitgehend nicht vorhanden. Allerdings ist sie ohne Umschweife bereit, über ihr Verhalten, das Anlass für ihre aktuelle Einweisung auf der Station ist, zu reden. Sie putze und lüfte ihre Wohnung viel und bei dieser Gelegenheit habe sie Hilferufe gehört. Sie habe ein Pärchen wahrgenommen, nämlich eine dickere Frau und einen jungen, gut gebauten Mann. Sie habe schließlich den Mann mit einem Messer bedroht, um diesem „Mädchen“ zur Hilfe zu kommen. Letztlich habe sich aber aufgeklärt, dass es sich nur um ein Missverständnis gehandelt habe. Die Sache sei für sie erledigt gewesen. Abends sei schließlich die Polizei gekommen und habe sie mitgenommen und eingewiesen. Ihr Verhalten wertet die Betroffene als eine „Akuthandlung“. Sie könne jetzt erkennen, dass sie nicht mit einem Messer andere Personen bedrohen dürfe. Ferner habe sie auch panische Angst vor dem Corona Virus. Es stimme, dass sie des Öfteren unter Ängsten leide.

18
Mit einem Verbleib auf der Station könne sie sich nicht anfreunden. Auch wisse sie nicht, wie sie die täglich fälligen 10,00 EUR bezahlen solle. Belächelt fühle sie sich von ihren Mitmenschen keineswegs. Sie sei sozial integriert, gehe in einen Chor und sie habe studiert.

19
Der behandelnde Oberarzt – Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie – hat am 06.05.2020 die Situation der Betroffenen mündlich wie folgt sinngemäß eingeschätzt: Die Betroffene erhalte zur Behandlung ihrer vorhandenen Angst- und Unruhezustände Benzodiazepine in einer Dosierung, die am besten unter stationärer ärztlicher Aufsicht verabreicht werde, da ansonsten die Gefahr von unerwünschten Nebenwirkungen zu groß sei. Die Einnahme von Benzodiazepine müsse zunächst möglichst gefahrlos beendet werden. Die Dosisreduktion selbst müsse und dürfe nur in kleinen Schritten erfolgen, um zu sehen, ob die Betroffene mit der niedrigeren Dosis ohne Gesundheitsrisiken auskomme könne. Bei jedem Absetzen sei mit Effekten für die Psyche oder die Gesundheit zu rechnen. Gegen eine sofortige Entlassung der Betroffenen bestünden deshalb fachärztlicherseits erhebliche Bedenken.

20
Der Verfahrenspfleger hat sich mit Anwaltsschriftsatz vom 06.05.2020 geäußert und beantragt, den amtsgerichtlichen Beschluss für die Vergangenheit aufzuheben. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.

II.

21
Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 10 Abs. 1 und 2, 11 PsychKG MV n.F. statthaft.

22
In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Das Amtsgericht hat entgegen § 319 Abs. 1 FamFG von jeglicher Anhörung der Betroffenen abgesehen. Außerdem hat es entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 FamFG und ohne Begründung nach § 317 Abs. 2 FamFG von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen. Das Unterbleiben der verfahrensrechtlich gebotenen mündlichen Anhörung führt bei einer gleichwohl genehmigten bzw. angeordneten Freiheitsentziehung zur Rechtswidrigkeit dieser Anordnung. Dies kann nach § 62 FamFG festgestellt werden. Hier wurde ein entsprechender Antrag jedoch nicht gestellt.

23
Die bis zur Anhörung der Betroffenen auf der geschlossenen Station P 2 im Beschwerdeverfahren am 06.05.2020 unter Beteiligung des bestellten Verfahrenspflegers erfolgte Unterbringung der Betroffenen verletzt die Betroffenen in ihren Verfahrensrechten. Der Beschluss vom 28.04.2020 sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 30.04.2020 waren deshalb aufzuheben und eine neue Sachprüfung vorzunehmen.

24
Die vom Amtsgericht gegebene Begründung für jegliches Absehen von einer Anhörung überzeugt nicht im Ansatz.

25
So ist die in dem angefochtenen Beschluss geäußerte Fürsorge für die Gesundheit der Betroffenen und der übrigen Patienten auf der geschlossenen Station ist nicht erforderlich und wohlfeil. Hierfür ist grundsätzlich ausschließlich das pflegerische und ärztliche Personal auf der entsprechenden Station sowie die Klinikverwaltung verantwortlich, nicht aber das Amtsgericht. Bei entsprechenden Gefährdungslagen könnte die Klinikverwaltung beispielsweise von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und den Zugang von Personen beschränken. Auf die Überlegungen des Amtsgerichts, hierfür Verfahrensrechte der Betroffenen außer Kraft zu setzen, ist die Klinik hierbei dagegen nicht angewiesen. Entsprechendes gilt für die Überlegung des Amtsgerichts, die Patienten auf der geschlossenen Station gehörten überwiegend zu einer Hochrisikogruppe. Dies vermögen die dortigen Klinikärzte gänzlich ohne die Hilfe des Amtsgerichts selbst festzustellen.
Entscheidend ist jedoch, dass die geschlossenen Stationen der Klinik auch in den vergangenen Wochen stets für sämtliche Verfahrensbeteiligte und die Gerichte in der üblichen Weise zugänglich waren und weiterhin sind. Eine besondere Gefährdungslage wurde von der Klinikverwaltung oder von den dortigen Ärzten jedenfalls nicht festgestellt.

26
Die Fürsorgeüberlegungen des Amtsgerichts zugunsten der übrigen Verfahrensbeteiligten, nämlich der Betreuer, Verfahrenspfleger und der sonstigen Verfahrensvertreter sind gleichermaßen entbehrlich. Dieser Personenkreis kann selbst abwägen, ob er an einer Anhörung auf der geschlossenen Station teilnehmen will oder nicht. Deshalb können ernsthaft die Verfahrensrechte der Betroffenen nach § 319 Abs. 1 FamFG nicht schlicht außer Kraft gesetzt werden.

27
Soweit das Amtsgericht für sich selbst einen Schutzanzug fordert, der eine Gefährdung mit Sicherheit ausschließt, muss das Amtsgericht zunächst dieses Ansinnen bei der Justizverwaltung beantragen oder sich diesbezüglich an die Klinikverwaltung wenden. Dies hat das Amtsgericht jedoch gänzlich unterlassen.

28
Auch die Ausführungen des Amtsgerichts zu einem „isolierten Raum“ auf der Station, der besondere Hygienestandards erfüllen können müsse, überzeugen nicht, da sie ersichtlich nicht auf eigenen Feststellungen des Amtsgerichts beruhen.

29
Gänzlich nicht gefolgt werden kann dem Amtsgericht des Weiteren in der Überlegung, die Bundesregierung habe schließlich auch massiv in Grundrechte auf Versammlungsfreiheit, Eigentumsrechte und Religionsfreiheit eingegriffen.

30
Es dürfte sich von selbst verstehen, dass die Gerichte nach Art. 20 Abs. 3 GG ausschließlich an Recht und Gesetz gebunden sind, sicherlich aber nicht an die Handlungen der Bundesregierung. Die Argumentation des Amtsgerichts verfängt nicht und geht fehl.

31
Abgesehen von der rechtswidrigen Entscheidung des Amtsgerichts ist eine Unterbringung der Betroffenen gemäß § 10 PsychKG MV n.F. i.V.m. §§ 331, 332, 51ff. FamFG vom 06.05.2020 bis zum 12.05.2020 zulässig.

32
Nach § 10 Abs. 1 PsychKG MV n.F. kommt eine Unterbringung einer psychisch kranken Person i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3a PsychKG MV in Betracht, wenn andere Hilfen und Maßnahmen nach diesem Gesetz erfolglos waren, nicht durchgeführt werden konnten oder nicht möglich sind und die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 PsychKG MV vorliegen. Außerdem muss der Zweck der Unterbringung i.S.v. § 11 PsychKG MV erreicht werden können.

33
Nach § 10 Abs. 2 PsychKG MV ist die Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten nur zulässig, wenn dies zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Gesundheit, Leben oder anderen bedeutenden Rechtsgütern der Menschen mit psychischen Krankheiten oder Dritter aufgrund ihrer psychischen Erkrankung erforderlich ist.

34
Gegenwärtige Gefahren i.S.v. § 8 Abs. 3 PsychKG MV bestehen immer dann, wenn in Folge der Krankheit ein schädigendes Ereignis bereits eingetreten ist, unmittelbar oder in aller nächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

35
Nach der vorliegenden aktuellen fachärztlichen Stellungnahme vom 06.05.2020 sowie nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Betroffenen vom gleichen Tage liegen diese Voraussetzungen derzeit nach fester Überzeugung des Gerichts vor:

36
Bei der Betroffenen ist von einer akuten Psychose mit Wahnideen sowie von einer unmittelbaren Eigengefährdung und einer Gefährdung Dritter im Sinne von § 8 Abs. 3 PsychKG MV auszugehen, die nur durch eine stationäre Sicherung und Behandlung abgewendet werden kann.

37
Nach den fachärztlichen Ausführungen erhalte die Betroffene zur Behandlung ihrer vorhandenen Angst- und Unruhezustände Benzodiazepine in einer Dosierung, die sinnvoll nur unter stationärer ärztlicher Aufsicht verabreicht werden könne, da ansonsten die Gefahr von unerwünschten Nebenwirkungen zu groß sei. Die Einnahme der Benzodiazepine müsse zunächst möglichst gefahrlos beendet werden. Die Dosisreduktion selbst müsse und dürfe nur in kleinen Schritten erfolgen, um zu sehen, ob die Betroffene mit der niedrigeren Dosis ohne Gesundheitsrisiken auskomme könne. Bei jedem Absetzen sei mit Effekten für die Psyche oder die Gesundheit zu rechnen. Gegen eine sofortige Entlassung der Betroffenen bestünden deshalb fachärztlicherseits erhebliche Bedenken.

38
Das Gericht hat die diesbezüglichen Ausführungen nachvollzogen, hält sie plausibel und legt sie der hiesigen Entscheidung zugrunde.
Demnach ist die stationäre Unterbringung der Betroffenen wegen des derzeitigen Behandlung erkennbar alternativlos. Nur innerhalb des geschützten Bereichs eines geschlossenen psychiatrischen Krankenhauses ist es möglich, die gegenwärtigen Gefahren für ihre Gesundheit durch die Kontrolle des Medikamentenspiegels abzuwenden. Die Betroffene bedarf einer fachärztlichen Begleitung und Behandlung, die nur innerhalb einer geschlossenen Abteilung durchgeführt werden kann. Eine sofortige Entlassung wäre wegen der verabreichten Benzodiazepine mit unmittelbaren gesundheitlichen Gefahren verbunden.

39
Allerdings ist die Klinik gehalten, den Medikamentenspiegel in der verbleibenden Zeit der Unterbringung so zu reduzieren, dass eine Entlassung des Betroffenen absehbar möglich wird. Eine weitergehende Behandlung wäre von dem Zweck der derzeitigen Unterbringung nicht mehr gedeckt.

40
Hinzu kommt, dass die Betroffene vor der Einweisung durch die Bedrohung einer Person mit einem Messer im Zustand einer akuten Psychose auch Dritte unmittelbar gefährdet hatte. Auch deshalb ist zunächst eine geeignete Medikamenteneinstellung in der Klinik vorzunehmen, um entsprechende Gefährdungslagen zukünftig auszuschließen.

41
Weniger einschneidende Maßnahmen sind derzeit nicht ersichtlich und wurden auch ärztlicherseits nicht ausgeführt. Die sonstigen Mittel i.S.v. § 10 Abs. 1 PsychKG wurden ausgeschöpft. Die Betroffene wird bereits seit vielen Jahren unter ärztlicher Aufsicht mit Neuroleptika versorgt und entsprechend behandelt. Ihre derzeitige stationäre Behandlung mit Benzodiazepinen im Rahmen einer geschlossenen Abteilung ist nach fachärztlicher Einschätzung, auf die sich das Gericht stützt, jedenfalls bis zum 12.05.2020 alternativlos und zwingend erforderlich.

42
Die verfahrensrechtlichen Unterbringungsvoraussetzungen gem. § 331 S. 1 Nr. 2 bis 4 FamFG sind erfüllt. Insbesondere wurde die Betroffene vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts persönlich angehört.

43
Es liegt ferner – wie oben dargelegt – ein ärztliches Zeugnis über den Zustand der Betroffenen vor (§ 331 S. 1 Nr. 2 FamFG). Die fachärztliche Stellungnahme erfüllt sogleich die Anforderungen, die an die „Anhörung eines Sachverständigen“ i.S.v. § 333 Abs. 1 S. 2 FamFG zu stellen sind.

44
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

45
Gegen diesen Beschluss findet kein weiteres Rechtsmittel statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

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