Zu den Anforderungen an einen Vorschlag des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers

LG Stade, Beschluss vom 31. August 2018 – 9 T 2/17

Zu den Anforderungen an einen Vorschlag des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 15.12.2016 teilweise aufgehoben und abgeändert.

Die Betreuerin, Rechtsanwältin H., wird entpflichtet.

Frau B. wird über die bereits zugesprochenen Aufgabenkreise hinaus zur Betreuerin für die Vermögenssorge, einschließlich der Bearbeitung von Immobilien, eingesetzt.

Alle weiteren Betroffenen Anordnungen bleiben bestehen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG).

Gründe
I.

1
Mit Beschluss vom 21.06.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung bestellte das Amtsgericht Stade dem Betroffenen eine vorläufige Betreuerin, Frau H.. Die Aufgabenkreise umfassten dabei: Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entnahme der Post und deren Öffnen und Anhalten sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten. Der Beschluss wurde dahingehend begründet, dass eine Behinderung gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, ein delirantes Syndrom – eine Herabsetzung der kognitiven Fähigkeiten – infolge eines akuten Herzinfarktes, vorlag, sodass der Betroffene nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.

2
In einer gerichtlichen Anhörung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek – zuständig im Rahmen der vorläufigen Unterbringung – am 30.06.2016 gab der Betroffene an, dass er wünsche, dass Frau B. – die zu diesem Zeitpunkt ehemalige Lebensgefährtin des Betroffenen – seine Betreuung übernehme.

3
Mit Schreiben vom 13.09.2016 (Bl. 69 d. A.) teilte der Cousin des Betroffenen, Herr N., mit, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Betroffenen, Frau B., sich um den Betroffenen kümmere und sein Vertrauen genieße. Ferner habe sich Frau B. bereit erklärt die Betreuung des Betroffenen zu übernehmen, die Angehörigen des Betroffenen würden dieses Angebot begrüßen.

4
Mit Schreiben vom 27.10.2016 teilte die Berufsbetreuerin mit, dass sie grundsätzlich eine ehrenamtliche Betreuung begrüßen würde, jedoch der Betroffene über ein beträchtliches Vermögen verfüge. Der Betroffene verfüge über mindestens acht Immobilien, die zu verwalten seien. Die Verwaltung sei durch die Tatsache erschwert, dass die Buchführung bis dato rudimentär erfolgt sei. Zudem seien die Eigentumsverhältnisse ungeklärt. Ferner seien Einkünfte der letzten Jahre gegenüber den zuständigen Finanzämtern zu erklären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30.09.2016 (Bl. 69-72 d. A.) Bezug genommen.

5
In einer gerichtlichen Anhörung durch das Amtsgericht Stade am 13.12.2016 äußerte sich der Betroffene dahingehend, dass er, wenn er betreut werde, wünsche, dass die Betreuung durch Frau B. übernommen werde.

6
Mit Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 15.12.2016 wurde Frau B. als Betreuerin des Betroffenen bestellt und umfassend Aufgabenkreise auf die Betreuerin übertragen. Der Aufgabenkreis der Vermögenssorge verblieb indes bei der Betreuerin H..

7
Das Gericht begründete seinen Beschluss dahingehend, dass es den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und Immobilienangelegenheiten zum Schutz des Betroffenen einer Berufsbetreuerin übertragen habe, um einen etwaigen Interessenkonflikt vorzubeugen und das Vermögen des Betroffenen zu schützen. Dabei habe das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass die freie Willensbildung des Betroffenen krankheitsbedingt aufgehoben sei.

8
Mit anwaltlichen Schreiben vom 02.01.2017 wurde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 16.12.2016 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde auf die Übertragung der Vermögenssorge auf die Betreuerin beschränkt. Ein etwaiger Interessenkonflikt wurde seitens der Betreuerin, Frau B., unter Hinweis auf das eigene Vermögen verneint. Ferner sei keine Interessenabwägung erfolgt, die die Entscheidung „zum Schutz des Vermögens des Betroffenen“ tragen könne, da das Amtsgericht seine Erwägungen auf Aussagen stütze, die es selbst bezweifle. (Beschwerdeschreiben Bl. 140-142 d. A.)

9
Mit Beschluss vom 04.01.2017 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Akte der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

10
Der Betroffene wurde am 04.08.2017 durch die Beschwerdekammer in den Räumlichkeiten des Landgerichts Stade angehört. Im Rahmen der Anhörung hat der Betroffene gemäß Protokoll mitgeteilt, dass er sich nicht vorstellen könne, dass Frau B. sich nicht gut um sein Vermögen kümmere. Im Verlauf des Gesprächs habe der Betroffene weiter ausgeführt, dass er wünsche dass Frau … (phon.) die Betreuung übernehmen solle, wobei er mit dem Finger auf Frau B. gezeigt haben soll.

11
Mit Beschluss vom 30.08.2017 hat die Beschwerdekammer die Beschwerde des Betroffenen vom 02.01.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 15.12.2016 zurückgewiesen.

12
Die Beschwerdekammer gelangte zu dem Ergebnis, dass der gesundheitliche Zustand einer eigenständigen und dauerhaften Willensbildung des Betroffenen entgegenstehe und er demnach keinen Vorschlag im Sinne des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB unterbreiten könne. Der Betroffene habe in den gerichtlichen Anhörungen stark verwirrt gewirkt, auf die Frage, welchen Betreuer er wünscht, habe der Betroffene insoweit uneindeutig geantwortet und die jeweiligen Namen vertauscht. Überdies war die Kammer der Ansicht, dass das die Verwaltung des Vermögens des Betroffenen derart komplex sei, sodass die Vermögenssorge für einen ehrenamtlichen Betreuer grundsätzlich ungeeignet erscheinen würde. Zudem seien die wirtschaftlichen Unterlagen unsortiert, so dass die grundsätzlich bereits komplexe Verwaltung des Vermögens zusätzlich erschwert. Einer Erörterung des Interessenkonflikts, den das Amtsgericht in der Begründung seines Beschlusses aufführte, bedurfte es unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht.

13
Gegen den Beschluss vom 30.08.2017, zugestellt am 12.09.2017, wurde am 09.10.2017 Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt.

14
Mit Beschluss vom 09.05.2018 hat der XII. Senat des BGH den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 30.08.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

15
Die erkennende Beschwerdekammer hat den Betroffenen persönlich am 24.08.2018 angehört. Im Rahmen der Anhörung teilte der Betroffene mit, dass er wünsche, dass Frau B. die Vermögensbetreuung übernehmen soll. Die gegenwärtige Betreuerin, Frau Rechtsanwältin H., solle in diesem Aufgabenkreis nicht mehr tätig sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll vom 24.08.2018 (Bd. II Bl. 125-128 d. A.) Bezug genommen.

II.

16
Der Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 15.12.2016 war im tenorierten Umfang aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Betreuerin B. auch für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge einzusetzen war.

17
Gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein rechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 14.03.2018 – VII ZB 589/17; Beschluss vom 19.07.2017 – VII ZB 57/17 m.w.N.).

18
Der Betroffene hat sich mehrmals dahingehend eingelassen, dass er die Betreuerin B. auch als Betreuerin seines Vermögens wünsche. Dieser Wunsch wurde letztmalig, klarstellend, in der Anhörung vor der Beschwerdekammer des Landgerichts Stade am 24.08.2018 bestätigt.

19
Diesem Wunsch des Betroffenen war auch zu folgen. Die Vorschrift des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein (BGH, Beschluss vom 09.05.2018 – VII ZB 521/17). Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft (BGH, Beschluss vom 09.05.2018, a.a.O.). Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die er gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen (BGH, Beschluss vom 09.05.2018, a.a.O.). Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen die vom Gericht zutreffenden Feststellungen einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis ergeben (BGH, Beschluss vom 09.05.2018, a.a.O., m.w.N.).

20
Die Betreuerin B. ist geeignet den Aufgabenkreis der Vermögensbetreuung zu übernehmen. Ein möglicher Interessenkonflikt und eine damit einhergehende Gefährdung des Betroffenen, kann weder anhand der Aktenlage noch anhand des persönlichen Eindrucks der Kammer im Rahmen der Anhörung am 24.08.2018 gesehen werden. Die ebenso zum Termin am 24.08.2018 erschienene Betreuerin, Frau B., die nach erfolgter persönlicher Anhörung hinzugebeten und ergänzend befragt wurde, gab an, dass der Betroffene ein Testament errichtet und in diesem verfügt habe, dass sein Vermögen zu einem nicht unwesentlichen Teil in einer Stiftung zu überführen sei. Diese handschriftlich testierte Verfügung von Todes wegen sei das Resultat mehrerer Unterredungen des Betroffenen mit einem ihm engen Freund. Die Unterredungen seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, zudem der Betroffene noch nicht erkrankt war. Die Wohnungen des Betroffenen sollen indes an Lebensgefährten und Betreuerin, Frau B., übergehen. Das Testament sei beim Amtsgericht hinterlegt. Nach alledem gelangt die Beschwerdekammer zu der Überzeugung, dass ein Interessenkonflikt, den etwaigen Erbfall betreffend, durch den bereits erfolgten testierten Willen auszuschließen ist. Weitere Tatsachen, die einen Interessenkonflikt indizieren sind indes. nicht ersichtlich.

21
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf 81 FamFG.

Dieser Beitrag wurde unter Betreuungsrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.