OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2006 – 16 Wx 142/06
Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, muss die Art der Unterbringung bezeichnen, indem der Typ der Einrichtung (wie Heim für gerontopsychiatrisch veränderte Bewohner, für Alkoholkranke o.ä.) näher umschrieben wird (Rn.5).
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Juni 2006 – 4 T 208/06 – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Antrag der Betroffenen, im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass sie aus dem Heim U entlassen und einstweilen zur offenen Unterbringung in das „Haus C“ in F überstellt wird, wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurück zu verweisen ist.
2
Die Beschwerdeentscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
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Das Landgericht hat aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. H vom 13. März 2006 sowie unter Berücksichtigung der von ihm zuvor erstatteten Gutachten und des übrigen Akteninhaltes rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine geschlossene Heimunterbringung der Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegen. Der langjährige Alkoholismus hat bei der Betroffenen zu einer alkoholtoxischen kognitiven Störung geführt und damit einhergehend zu dem Fehlen jeglicher Krankheitseinsicht. Aus der Schwere der von dem Sachverständigen beschriebenen Störung der geistigen Funktionen als Folge des organischen Hirnabbauprozesses lässt sich ohne weiteres der Schluss ziehen, dass die Betroffene zu eigenverantwortlichen Entscheidungen in den durch ihre Erkrankung betroffenen Lebensbereichen nicht mehr in der Lage ist. Auch ist die Annahme gerechtfertigt, dass aufgrund der Erkrankung der Betroffenen die Gefahr besteht, dass sie sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Die von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzte gesundheitliche Gefahr für den Betroffenen muss ernstlich und konkret sein. Eine solche Annahme setzt eine Prognose anhand von tatsächlichen Feststellungen voraus. Diese Beurteilung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachgeprüft werden (vgl. OLG Hamm BtPrax 2001, 40 ff. m.w.N.). Das Landgericht sieht die gesundheitliche Gefährdung der Betroffenen darin, dass es in der Vergangenheit – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – zu teils schweren Stürzen der Betroffenen gekommen ist, die behandlungsbedürftige Verletzungen zur Folge hatten. Die auf diesen tatsächlichen Feststellungen beruhende Annahme des Landgerichts, dass eine Eigengefährdung der Betroffenen im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegeben sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
4
Die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen sind mithin gegeben.
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Allerdings sind in den Vorinstanzen keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen worden, welche Art der Unterbringung für die Betroffene geeignet ist. Gemäß § 70 f Abs. 1 Nr. 2 FGG muss die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, auch die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme enthalten, wobei das Vormundschaftsgericht allerdings keine bestimmte Einrichtung anzugeben hat, weil die Auswahl der Einrichtung, in der der Betreute untergebracht werden soll, dem Betreuer obliegt. Vorliegend hat das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen im Haus U in S, nötigenfalls hilfsweise in einer anderen vergleichbaren Einrichtung, genehmigt. Bei dem Haus U handelt es sich um ein Heim, dass primär gerontopsychiatrisch veränderte ältere Menschen aufnimmt und in dem sich weitgehend Bewohner aufhalten, die zumeist an fortgeschrittenen dementiellen Prozessen mit den damit einhergehenden Verhaltensauffälligkeiten leiden. Bereits nach den bei den Akten befindlichen psychiatrischen Gutachten, die dem Landgericht bei seiner Entscheidung vorlagen, bestehen erhebliche Zweifel, ob der Aufenthalt der Betroffenen, die nicht an Demenz leidet, in einer gerontopsychiatrischen Einrichtung eine geeignete Unterbringung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellt. Dass diese Zweifel berechtigt sind, zeigen das von dem Beteiligten zu 2) in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgelegte Schreiben des M Rheinland vom 11.07.2006 sowie der Entlassungsbericht der S Klinik C vom 12.07.2006.
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Das Landgericht wird deshalb insoweit weitere Ermittlungen gemäß § 12 FGG anzustellen haben, insbesondere auch zu klären haben, ob es eine echte Alternative zur Unterbringung der Betroffenen in einer gerontopsychiatrischen Klink gibt. Des weiteren wird nunmehr auch der Inhalt des Entlassungsberichtes der S Klinik C vom 12. Juli 2006 zu berücksichtigen sein, in dem die die Betroffene in der Zeit vom 02. Juni bis 12. Juli 2006 behandelnden Ärzte im Hinblick auf den unproblematischen Verlauf der Behandlung der Betroffenen auf einer offenen Station zunächst eine vollstationäre Unterbringung in einer Einrichtung, die auf die Behandlung alkoholkranker Menschen spezialisiert ist, empfehlen.
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Der Antrag der Betroffenen vom 13.07.2006, einstweilen anzuordnen, dass sie aus dem Heim U entlassen und einstweilen zur offenen Unterbringung in das „Haus C“ in F überstellt wird, wird mit Hinblick darauf zurückgewiesen, dass in der Vergangenheit jegliche offene Unterbringung am Verhalten der Betroffenen gescheitert ist.
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Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Sache kam eine Verlängerung der der Betroffenen mit Verfügung vom 10.07.2006 gesetzte Stellungnahmefrist nicht in Betracht, zumal sie Gelegenheit hat, nach Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ihren Vortrag zu ergänzen.