LG Kiel, Beschluss vom 02.07.2012 – 3 T 188/12
1. Die Regelung in § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB stellt – auch nach den Entscheidungen des BVerfG über die Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen im Rahmen des Maßregelvollzugs vom 23. März 2011, 2 BvR 882/09, NJW 2011, 2113 und 12. Oktober 2011, 2 BvR 633/11, NJW 2011, 3571 – eine formell geeignete Ermächtigungsgrundlage für eine zwangsweise Behandlung der Betroffenen dar. Nur wenn das Gesetz derart mangelhaft ist, dass eine verfassungskonforme Auslegung gar nicht in Betracht kommt, läge ein Verstoß gegen das Gebot der Klarheit vor. Trotz der sprachlichen Ungenauigkeit kann § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB nur so verstanden werden, dass damit gerade auch zwangsweise Behandlungen gestattet werden sollte.(Rn.30)(Rn.35)
2. Die Erforderlichkeit der zwangsweisen Heilbehandlung unterliegt einer besonders strengen Prüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit. Sie muss unumgänglich sein, um drohende gewichtige gesundheitliche Schädigungen von dem Betroffenen abzuwenden. Die Nachteile, die ohne Unterbringung und zwangsweise Behandlung entstehen würden, müssen die Schwere der Freiheitseinschränkungen und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit im Rahmen der zwangsweisen Behandlungen ganz deutlich überwiegen, damit das der Betroffene an sich zustehende „Recht auf Krankheit“ demgegenüber zurücktritt.(Rn.48)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Betreuerin wird die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt, die Betroffene bis längstens zum 26. August 2012 in einem geeigneten Krankenhaus geschlossen unterzubringen.
Der Betreuerin wird ferner die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt, die Betroffene zwangsweise medikamentös wie folgt behandeln zu lassen:
Wird ausgeführt
Gründe
1
Die Betroffene leidet an einer chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägten akustischen Halluzinationen. Aufgrund der Erkrankung musste die Betroffene mehrfach geschlossen untergebracht werden. Hervorzuheben ist insbesondere eine Unterbringung aus dem Jahre 2008, die erfolgte, nachdem die Betroffene ein Feuer gelegt hatte, weil ihr dies durch die imperative Stimme des Herrn Schostakowitsch (gemeint ist wohl der russische Komponist) eingegeben worden war.
2
Im August 2005 regte die Betreuungsbehörde des Kreises an, für die Betroffene eine Betreuung einzurichten. Die Betroffene lebe seit Jahr und Tag in einem Zimmer im Elternhaus, nehme aber am Familienleben nicht mehr teil. Sie sei inzwischen nach dem PsychKG untergebracht. In der Einweisungssituation am 05.08.2005 sei die Betroffene in ihrem Zimmer angetroffen worden, das außer einem uralten Bett keiner Mobiliar enthalten habe. Der hygienische Zustand müsse als katastrophal bezeichnet werden. Es hätten sich nur noch Teppichreste gefunden, das Fenster sei eingeschlagen gewesen, überall hätten verdorbene Nahrungsreste und zerstörte Kleidungsstücke herumgelegen. Die Betroffene halluziniere offensichtlich, ein geordnetes Gespräch mit ihr sei nicht möglich gewesen. Die Haut an den unteren Extremitäten sei voller entzündlicher Veränderungen.
3
Für die Betroffene wurde daraufhin durch Beschluss des Amtsgerichts… vom 01.12.2005 nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … (Bl. 12 ff d.A.) eine Betreuung eingerichtet. Zur berufsmäßigen Betreuerin wurde Frau …bestellt, u.a. mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung.
4
Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 14.07.2008 wurde die Betreuung mit den bisherigen Aufgabenkreisen verlängert. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht … durch Beschluss vom 02.12.2008 nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen …(Bl. 147 ff d.A.) zurück. Auf die Gründe des Beschlusses wird insbesondere wegen der weiteren Vorgeschichte verwiesen (Bl. 157 ff d.A.).
5
Nachdem sich der Zustand der Betroffenen im Rahmen einer Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der …stabilisiert hatte, hob das Amtsgericht …, an das das Betreuungsverfahren zwischenzeitlich abgegeben worden war, auf Anregung der Betreuerin durch Beschluss vom 07.06.2010 die Betreuung für die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge auf.
6
In den Jahren 2010 und 2011 war die Betroffene unter der Medikation mit Clozapin (Leponex®) und Quetiapin (Seroquel®) weitgehend symptomfrei, so dass sie im August 2011 aus der betreuten Einrichtung … mit entsprechender ambulanter Unterstützung in eine eigene Wohnung entlassen werden konnte.
7
In der Folge hat die Betroffene in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin zunächst das Quetiapin vollständig ausgeschlichen und das Clozapin reduziert und schließlich auch Letzteres, allerdings eigenmächtig, vollständig abgesetzt, wodurch es schließlich im März 2012 zu einer massiven Verschlechterung ihres Zustandes kam. Die Betroffene leidet seither unter deutlichen akustischen Halluzinationen, die sie selbst zumindest zeitweise als quälend empfindet, und wurde zunehmend aggressiv. Schließlich verschlechterte sich ihr Zustand ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Amtsarztes … derart, dass sie von ihrer Schwägerin in hilflosem Zustand aufgefunden wurde und nicht mehr in der Lage war aufzustehen. Auch im Gespräch zeigte sie sich nicht mehr erreichbar. Daraufhin ist durch Beschluss vom 23.03.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag der zuständigen Gesundheitsbehörde die Unterbringung der Betroffenen nach dem PsychKG bis längstens zum 03.05.2012 angeordnet worden.
8
Parallel dazu hat die Betreuerin unter dem 23.03.2012 beantragt, ihr die geschlossene Unterbringung der Betroffenen betreuungsgerichtlich zu genehmigen und ferner am 27.03./29.03.2012 beantragt, ihr die Zwangsmedikation der Betroffenen zu genehmigen.
9
Den Antrag auf Genehmigung der Zwangsmedikation hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 30.03.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2011 und 12.10.2011 setze eine Zwangsbehandlung eine klare und bestimmte gesetzliche Regelung voraus. Diesen Anforderungen entspreche § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht. Im Übrigen sei der Antrag auch in materieller Hinsicht unbegründet, weil kein Behandlungsplan mit Angabe der konkret beabsichtigten Maßnahmen vorliege.
10
Am selben Tage hat die Betreuerin den Antrag auf Genehmigung der Zwangsbehandlung, u.a. auch für eine Thromboseprophylaxe, wiederholt. Das Amtsgericht hat daraufhin Frau Rechtsanwältin … zur Verfahrenspflegerin bestellt und den Antrag auf Genehmigung der Thrombosebehandlung mit der Begründung abgelehnt, es genüge, die Betroffene zu veranlassen, sich mehr zu bewegen.
11
Die Verfahrenspflegerin hat in der Folge beantragt, der Betreuerin zunächst wieder die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung zu übertragen. Dem hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 05.04.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung entsprochen.
12
Sodann hat die Verfahrenspflegerin mit Schriftsatz vom 13.04.2012 gegen den Beschluss vom 30.03.2012 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Die Kammer hat die Verfahrenspflegerin darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung der Zwangsmedikation schon deshalb nicht in Betracht komme, weil über den Unterbringungsantrag noch nicht entschieden sei und angeregt, dass die Betreuerin einen neuen Antrag auf Unterbringung der Betroffenen bei gleichzeitiger zwangsweiser Heilbehandlung stelle und die Verfahrenspflegerin im Hinblick darauf die Beschwerde zurücknehme, was in der Folge auch geschehen ist.
13
Parallel dazu hat das Amtsgericht nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … vom 18.04.2012, auf das Bezug genommen wird (Bl. 245 ff d.A.), die weitere Unterbringung der Betroffenen nach dem PsychKG bis längstens zum 01.08.2012 angeordnet.
14
Mit Schriftsätzen vom 25.04.2012 hat die Betreuerin sodann unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen … beantragt, ihr die geschlossene Unterbringung der Betroffenen und deren zwangsweise Heilbehandlung betreuungsgerichtlich zu genehmigen. Das Amtsgericht hat die Betroffene daraufhin im Beisein der Verfahrenspflegerin und der Betreuerin angehört. Auf das Protokoll vom 26.04.2012 wird verwiesen (Bl. 276 ff d.A.).
15
Sodann hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 27.04.2012 die Anträge der Betreuerin zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 284 ff d.A.).
16
Hiergegen hat zunächst die Verfahrenspflegerin mit Schriftsatz vom 08.05.2012 (Bl. 312 ff d.A.) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin … (Bl. 331 ff d.A.) Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die zwangsweise Behandlung der Betroffenen entsprechend dem Behandlungsplan der behandelnden Ärztin … zu genehmigen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 10.05.2012, auf den verwiesen wird (Bl. 336 ff d.A.) nicht abgeholfen und zugleich den Antrag der Verfahrenspflegerin auf zwangsweise Behandlung zurückgewiesen. Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin hat die Kammer durch Beschluss vom 16.05.2012 als unzulässig verworfen.
17
Sodann hat die Betreuerin mit Schriftsatz vom 22.05.2012 (Bl. 366 d.A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.04.2012 Beschwerde eingelegt.
18
Die Kammer hat durch die Berichterstatterin die Betroffene im Beisein der Verfahrenspflegerin und der Betreuerin angehört und, nachdem die Betroffene die weitere Teilnahme an der Anhörung verweigert hatte, die Angelegenheit mit den Beteiligten erörtert. Auf den Vermerk 11.06.2012 (Bl. 384 ff d.A.) wird Bezug genommen.
19
Die behandelnde Ärztin hat mit Faxschreiben vom 15.06.2012 und 21.06.2012, auf die Bezug genommen wird, die vorgesehene Behandlung in Bezug auf die Medikamentengaben ergänzt und telefonisch mitgeteilt, dass sie versucht habe, den Behandlungsplan mit der Betroffenen zu erörtern. Diese habe jedoch das Gespräch sowie jede Einnahme von Medikamenten weiterhin abgelehnt.
20
Die Kammer hat die Akte der PsychKG-Unterbringung zu Informationszwecken beigezogen. Auf deren Inhalt wird verwiesen.
21
Die Beschwerde der Betreuerin ist gemäß § 58 FamFG zulässig.
22
Sie ist auch begründet.
23
Gemäß § 1906 Abs. 1 BGB ist die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil eine Heilbehandlung notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
24
Diese Voraussetzungen liegen vor.
25
Die Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit in Form einer chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie. Dies steht aufgrund der verschiedenen Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen zur Überzeugung der Kammer fest.
26
Nach der Behandlung mit Clozapin (Leponex®) und Quetiapin (Seroquel®) war die Betroffene in den Jahren 2010 und 2011 weitgehend beschwerdefrei, so dass sie im August 2011 mit entsprechender ambulanter Unterstützung in eine eigene Wohnung entlassen werden konnte. Nunmehr ist die Erkrankung erneut exacerbiert, nachdem die Betroffene die Medikamente abgesetzt hatte. Die Betroffene zeigt wiederum massive akustische Halluzinationen. In der Anhörung durch das Amtsgericht hat die Betroffene eingeräumt, wieder die Stimme des Herrn Schostakowitsch zu hören, die teils als beruhigend, teils als beeinträchtigend empfinde. Auch komme es zu Gedankenübertragungen, die sie auf ihre Reiki-Ausbildung zurückführe. Im Übrigen leidet die Betroffene unter dem Wahn, der norwegische Attentäter Breivik sei ihr Enkel.
27
Vor der Einweisung in die Klinik am 23.03.2012 war die Betroffene von ihrer Schwägerin in hilflosem Zustand aufgefunden worden. Sie war im Gespräch nicht mehr erreichbar und nicht mehr im Stande aufzustehen. Das steht aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Amtsarztes … im Rahmen der Unterbringung nach dem PsychKG zur Überzeugung der Kammer fest.
28
Aufgrund dieser Symptomatik bedarf die Betroffene dringend der Heilbehandlung, die wegen ihrer fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht nur zwangsweise unter geschlossenen Bedingungen erfolgen kann.
29
Allerdings ist nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen im Rahmen des Maßregelvollzugs vom 23.03.2011 und 12.10.2011 (NJW 2011, 2113 und NJW 2011, 3571) inzwischen (erneut) streitig, ob § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB eine formell geeignete Ermächtigungsgrundlage für zwangsweise Behandlungen untergebrachter Personen darstellt und ob diese in materieller Hinsicht verfassungsgemäß ist (ablehnend LG Stuttgart Az. 2 T 35/12; LG Flensburg Az. 5 T 110/12 und 5 T 120/12; zustimmend Olzen/Metzmacher, BtPrax 2011, 233).
30
Die Kammer ist der Auffassung, dass die Regelung des § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB eine formell geeignete Ermächtigungsgrundlage für eine zwangsweise Behandlung der Betroffenen darstellt.
31
Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (NJW 2011, 2113) und dem Bundesgerichtshof (NJW 2006, 1277) davon aus, dass eine medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen einen schwerwiegenden Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Freiheitsinteresse (und in das Recht auf körperliche Unversehrtheit) darstellt. Die grundgesetzlich geschützte Freiheit schließt das „Recht zur Krankheit“ und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind. Der Gesetzgeber ist daher nur berechtigt, unter engen Voraussetzungen Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen des Betroffenen ausnahmsweise zu ermöglichen, wenn der Betroffene zur Einsicht in die Schwere der Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht nicht fähig ist (BVerG, aaO.). Davon ausgehend erachtet das Bundesverfassungsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur Maßnahmen zur Zwangsbehandlung betroffener Personen nicht generell für unzulässig (BVerfG, aaO., S. 2115 m.w.N.).
32
In formeller Hinsicht bedarf es dazu indes einer gesetzlichen Bestimmung, die die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs hinreichend klar und bestimmt regelt. Das ist nach Auffassung der Kammer der Fall.
33
§ 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB lässt eine freiheitsbeschränkende Unterbringung des einsichtsunfähigen Betreuten nur dann zu, wenn sie zur Durchführung einer medizinisch indizierten Maßnahme unumgänglich ist, was indes gerade voraussetzt, dass der Betroffene sich nicht freiwillig behandeln lässt. Daraus folgt, dass durch die Unterbringung eine von dem Betroffenen abgelehnte, aber unbedingt notwendige Heilbehandlung erzwungen werden darf und soll. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BtDrs. 11/5428 S. 147), wonach Zweck der Regelung sei, die Erhaltung der Gesundheit und die Verringerung oder Besserung von Krankheiten oder Behinderungen des Betroffenen zu dessen Wohle zu gewährleisten. Dieses Wohl dürfe nicht durch die mangelnde Einsicht- oder Steuerungsfähigkeit des Betroffenen gefährdet werden. Es ging dem Gesetzgeber daher ersichtlich darum, im Rahmen der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB eine Behandlung des behandlungsunwilligen Betroffenen zu erzwingen. Vor diesem Hintergrund hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 01.06.2006 (FamRZ 2006, 615) § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB – trotz einer gewissen sprachlichen Ungenauigkeit – als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine zwangsweise Behandlung des Betroffenen angesehen und insoweit ausgeführt, dass die Vorschrift sinnvoll nur dahin ausgelegt werden kann, dass der Betroffene die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt und derentwegen der Betroffenen untergebracht ist, unabhängig von seinem entgegenstehenden natürlichen Willen zu dulden hat.
34
Soweit die Landgerichte Stuttgart und Flensburg unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2011 der Auffassung sind, dass es sich angesichts des Wortlauts der Vorschrift verbiete, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung in die ihrer Auffassung nach ungenügende gesetzliche Regelung eine Eingriffsermächtigung hineinzulesen, ist dem nicht beizupflichten.
35
Es ist allgemein anerkannt, dass bei einem Streit über die Auslegung einer Norm, diejenige Auslegung zugrunde zu legen ist, die mit der Verfassung vereinbar ist. Nur wenn das Gesetz derart mangelhaft ist, dass eine verfassungskonforme Auslegung gar nicht in Betracht kommt, läge ein Verstoß gegen das Gebot der Klarheit vor.
36
Das ist hier nicht der Fall.
37
Nach Ansicht der Kammer kann § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB trotz der sprachlichen Ungenauigkeit nur so verstanden werden, dass gerade auch zwangsweise Behandlungen gestattet werden sollten.
38
Auch in materieller Hinsicht begegnet § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB nicht den Bedenken, die das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Zwangsbehandlung im Rahmen des Maßregelvollzuges beanstandet hat.
39
So setzt § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB entsprechend den vorstehenden Ausführungen voraus, dass dem Betroffenen krankheitsbedingt die Einsichtsfähigkeit fehlt, die Notwendigkeit der Behandlung zu erkennen bzw. entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Gerade die krankheitsbedingt fehlende Einsichtsfähigkeit als unabdingbares Erfordernis einer zwangsweisen Behandlung war in dem vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 beanstandeten rheinland-pfälzischen Maßregelvollzugsgesetz nicht gesetzliche Voraussetzung. In dem vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.10.2011 als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erklärten baden-württembergischen Unterbringungsgesetz war zwar die fehlende Einsichtsfähigkeit gesetzliche Voraussetzung, jedoch beschränkt auf operative Eingriffe oder Behandlungen, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind, galt mithin nicht uneingeschränkt, was das Bundesverfassungsgericht wiederum beanstandet hat.
40
Schließlich greifen auch die verfahrensrechtlichen Beanstandungen in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Maßregelvollzug bei der Unterbringung zur Heilbehandlung nach Betreuungsrecht nicht durch.
41
Die Zwangsbehandlung bedarf im Betreuungsrecht vorab der richterlichen Genehmigung und eröffnet eine Überprüfung im Rahmen des Instanzenzuges, so dass ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist.
42
Der Betreuer ist gemäß § 1901 Abs. 3 BGB in aller Regel gehalten, die Behandlungsmaßnahmen mit dem Betroffenen vorab zu erörtern.
43
Vor der gerichtlichen Entscheidung ist der Betroffene gemäß § 319 Abs. 1 FamFG persönlich anzuhören, wovon gemäß § 319 Abs. 3 FamFG nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Auch ist dem Betroffenen gemäß § 317 Abs. 1 FamFG in aller Regel zur Wahrung seiner Rechte ein Verfahrenspfleger beizuordnen, sofern er nicht durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
44
Nach alledem erfüllt das Betreuungsrecht die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Zwangsbehandlung in so hohem Maße, dass die Entscheidungen zum Maßregelvollzug die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB nicht berühren (ebenso Olzen/Metzmacher, aaO.).
45
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die zwangsweise Behandlung der Betroffenen, wie sich im Tenor näher konkretisiert ist, zulässig und auch erforderlich.
46
Dabei ist Kammer ist aufgrund der vorliegenden Gutachten davon überzeugt, dass der Betroffenen in Bezug auf die Notwendigkeit der Heilbehandlung die Einsichtfähigkeit bzw. jedenfalls die Fähigkeit fehlt, entsprechend dieser Einsicht zu handeln.
47
Zwar steht außer Frage, dass die Betroffene über eine primär überdurchschnittliche Intelligenz verfügt und daher an sich in der Lage wäre, Nutzen und Risiken der medikamentösen Behandlung vernunftgemäß gegeneinander abzuwägen. Jedoch lehnt die Betroffene die Behandlung mit den erforderlichen Medikamenten gerade deshalb ab, weil ihr die imperative Stimme des Herrn Schostakowitsch die Einnahme von Medikamenten ausdrücklich untersagt. Der Ablehnung der notwendigen Heilbehandlung ist daher ersichtlich krankheitsbedingt.
48
Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die Erforderlichkeit der zwangsweisen Heilbehandlung einer besonders strengen Prüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Sie muss unumgänglich sein, um drohende gewichtige gesundheitliche Schädigungen von dem Betroffenen abzuwenden. Die Nachteile, die ohne Unterbringung und zwangsweise Behandlung entstehen würden, müssen die Schwere der Freiheitseinschränkungen und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit im Rahmen der zwangsweisen Behandlung ganz deutlich überwiegen, damit das der Betroffenen an sich zustehende „Recht auf Krankheit“ demgegenüber zurücktritt.
49
Das ist hier der Fall.
50
Soweit das Amtsgericht der Meinung ist, die Betroffene werde durch ihr Wahnerleben und die akustischen Halluzinationen nur unwesentlich beeinträchtigt, folgt die Kammer dem nicht. Dazu hat die Sachverständige … in ihrer gutachterlichen Stellungnahme gegenüber der Berichterstatterin erklärt, dass die Betroffene trotz der Abschirmung im Einzelzimmer der geschlossenen Station mit weitgehender Reizarmut fast in jeder Nacht und auch manchmal tagsüber schreit, obwohl sie allein in ihrem Zimmer ist. Davon ausgehend ist die Kammer davon überzeugt, dass ihre Äußerungen zu den Beeinträchtigungen durch die akustischen Halluzinationen als bewusste Bagatellisierung verstanden werden müssen, gerade in Anbetracht der primär überdurchschnittlichen Intelligenz der Betroffenen, und dass die Betroffene entgegen ihren eigenen Angaben die akustischen Halluzinationen tatsächlich als massiv quälend empfindet, sie dies unter dem Zwang der imperativen Stimme des Herrn Schostakowitsch, der ihr die Einnahme von Medikamenten strikt untersagt, jedoch nicht einzuräumen vermag.
51
Andererseits haben die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt, dass die Betroffene gerade auf die Behandlung mit Clozapin besonders gut anspricht und unter der Behandlung über eine Zeitraum von rund zwei Jahren weitgehend beschwerdefrei war und zudem ihr Zustand derart stabilisiert werden konnte, dass sie mit entsprechender ambulanter Unterstützung in einer eigenen Wohnung leben konnte. Erst als in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin das Quetiapin abgesetzt und die Medikation mit Clozapin reduziert wurde, hat sie schließlich die Medikamente gänzlich abgesetzt, mit der Folge, dass ihr Zustand ganz massiv verschlechterte bis hin zu einer völligen Hilflosigkeit.
52
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Betroffene weiterhin ganz erheblich aggressiv ist und nach wie vor gegenüber anderen Personen tätlich wird. Aus diesem Grunde erfolgte die inzwischen langfristige Unterbringung nach dem PsychKG, die unter den derzeitigen Verhältnissen aller Voraussicht nach verlängert werden muss, wenn keine Behandlung erfolgt. Demgegenüber ist bei der geplanten Zwangsbehandlung nach derzeitiger Einschätzung der behandelnden Ärztin, an deren Prognose die Kammer auf ihrer langjährigen Erfahrungen in der Behandlung psychisch kranken Patienten zu zweifeln keinen Anlass sieht, eine geschlossene Unterbringung über einen Zeitraum von „nur“ acht Wochen ausreichend.
53
Aufgrund der Erfahrung mit der früheren Behandlung ist zudem zu erwarten, dass der Zustand der Betroffenen durch eine zwangsweise medikamentöse Behandlung deutlich gebessert werden kann und sogar die Aussicht besteht, dass sie mit entsprechender ambulanter Unterstützung mittelfristig wieder weitgehend selbständig leben kann.
54
wird ausgeführt
55
Die Kammer hat bei der Genehmigung der Medikation die eventuell auftretenden Nebenwirkungen hinreichend berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die Behandlung mit Clozapin, das zu Veränderungen des Blutbildes, insbesondere zu einer Verminderung der Leukozytenzahl mit deutlich erhöhter Infektionsgefahr führen kann. Indes ist bei der früheren Behandlung der Betroffenen eine entsprechende Veränderung des Blutbildes nicht eingetreten. Zudem erfolgt im Rahmen der jetzigen Behandlung eine engmaschige Blutbildkontrolle, so dass bei entsprechendem Absinken der Leukozytenzahl die Behandlung mit Clozapin jederzeit abgebrochen werden kann und auch muss.
56
Was die Gabe von Benzodiazepinen angeht, soll diese nur in der Anfangsphase erfolgen, so dass das durchaus erhebliche Suchtpotenzial dieser Medikamente in den Hintergrund tritt, zumal bei der Betroffenen keine Suchtvorgeschichte vorliegt.
57
Zur Durchführung der zwangsweisen Behandlung war die geschlossene Unterbringung entsprechend der Einschätzung der behandelnden Ärztin für die Dauer von acht Wochen betreuungsgerichtlich zu genehmigen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.