Zur Vertretungsbefugnis des Betreuers in Strafsachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.2021 – 2 Ws 48/21

Zur Vertretungsbefugnis des Betreuers in Strafsachen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Betreuers des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 17. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe
I.

Der Vorsitzende der 3. Strafkammer des Landgerichts Cottbus hat dem Angeschuldigten durch Beschluss vom 21. Dezember 2020 Rechtsanwalt K… zum Pflichtverteidiger bestellt, nachdem dem Angeschuldigten zuvor mit Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers gegeben wurde und er darauf nicht reagiert hatte.

Unter dem 29. Dezember 2020 beantragte der u.a. mit den Aufgabenkreisen „Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellte Betreuer des Angeschuldigten die Beiordnung von Rechtsanwalt B… zum Pflichtverteidiger. Diesen Antrag hat der Strafkammervorsitzende durch Beschluss vom 17. Februar 2021 abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss hat der Betreuer durch Schriftsatz des Rechtsanwalt B… sofortige Beschwerde eingelegt und die Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung von § 143 a StPO gerügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die fristgerecht angebrachte sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Betreuer des Angeschuldigten zur Einlegung des Rechtsmittels nicht berechtigt ist.

Ausweislich der Rechtsmittelschrift hat der Betreuer Rechtsanwalt B… zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beauftragt. Die auf den Rechtsanwalt lautende Vollmacht ist anwaltlich versichert worden. Demgemäß handelt es sich um ein Rechtsmittel des Betreuers, dem ein eigenes Recht auf Rechtsmitteleinlegung indes nicht zusteht.

Ein gemäß § 1896ff. BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht gemäß § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Strafverfahren bezieht (OLG Hamburg, Beschl. v. 17. Juni 2013 – 2 Ws 23-25/13, zit. nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl. § 298 Rn. 1 mwN). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Bestellung für die Aufgabenkreise „Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden“, hinsichtlich derer auch ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet ist, genügt insoweit nicht, weil sie gänzlich unspezifisch ist und sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht. Der Aufgabenbereich eines Betreuers, der sich nicht speziell auf eine Betreuung als Vertreter in dem Strafverfahren bezieht, umfasst nicht auch die Vertretung in Strafsachen (BGH, Beschl. v. 2. September 2013 – 1 StR 369/13, BeckRS 2013, 17195; OLG Hamburg, aaO., OLG Dresden, Beschl. v. 5. Februar 2015 – 2 OLG 21 Ss 734/14; instruktiv Gerdes BtPrax 2021, 53-57 mwN.; aA OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30. Juni 1995, 1 Ws 516/95, Rpfl. 1996, 81f.; offengelassen von OLG Hamm, Beschl. v. 28. April 2016 – III-4 Ws 108/16). Da das Strafverfahrensrecht eine Beteiligung oder sonstige Anhörung des Betreuers nicht vorsieht, gelten gegenüber dem Zivilprozess (§§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902,1903 BGB) insoweit auch abweichende Grundsätze (vgl. BGH, Beschl. v. 23. April 2008 – 1 StR 165/08; Beschl. v. 25.09.2012 – 4 StR 354/12, zit. nach Juris; Gerdes aaO.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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