BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – XII ZB 242/19
1. Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht.(Rn.14)
2. Legt in einem Betreuungsverfahren ein Verfahrensbeteiligter ein Privatgutachten vor, muss sich der Tatrichter damit auseinandersetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinwirken, wenn sich aus den Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Nur wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus einem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen.(Rn.18)(Rn.22)
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter einzelne Umstände bzw. Vorfälle nicht isoliert betrachten; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 141/16, FamRZ 2017, 1712).(Rn.27)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. April 2019 aufgehoben, soweit die Auswahl des Betreuers für den Aufgabenbereich der Vermögensangelegenheiten betroffen ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe
I.
1
Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung.
2
Der Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen fronto-temporalen Demenz und befindet sich aus diesem Grund seit Juli 2016 in der geschlossenen Unterbringung. Am 28. Juli 2015 erteilte er seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1, eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht, in der er zugleich anordnete, dass im Falle der Erforderlichkeit einer Betreuung seine Ehefrau zur Betreuerin bestellt werden soll.
3
Nachdem der Beteiligte zu 3, der Sohn des Betroffenen aus erster Ehe, erhebliche Anschuldigungen gegen die Beteiligte zu 1 erhoben hatte, bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. August 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung eine Kontrollbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten sowie der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beteiligten zu 1 wegen Missbrauchs der Vorsorgevollmacht. Mit Beschluss vom 18. September 2017 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 6 zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge.
4
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung, Einvernahme einer Vielzahl von Zeugen und ergänzender Anhörung des Sachverständigen hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Mai 2018 die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Heimplatzangelegenheiten, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. Zudem hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 4 zum weiteren Betreuer mit dem Aufgabenkreis Kontrolle der Betreuerin für den Bereich der Vermögensangelegenheiten einschließlich des Bereichs der Unternehmen des Betroffenen bestellt und eine Überprüfungsfrist bis zum 20. Mai 2025 angeordnet.
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Gegen diese Entscheidung haben der Betroffene und der Beteiligte zu 3 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 1. März 2019 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Beteiligten zu 3 teilweise abgeholfen, indem es der Beteiligten zu 1 den Aufgabenbereich der Vermögenssorge entzogen, den Beteiligten zu 7 insoweit als weiteren Betreuer bestellt und die Kontrollbetreuung durch den Beteiligten zu 4 aufgehoben hat.
6
Das Landgericht hat die Beschwerden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. März 2019 abgeholfen worden ist. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II.
7
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
9
Dem Betroffenen sei ein Betreuer zu bestellen, da er infolge der fortgeschrittenen Demenz außerstande sei, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Der Notwendigkeit einer Betreuerbestellung stehe die der Beteiligten zu 1 erteilte Vorsorgevollmacht vom 28. Juli 2015 nicht entgegen, da diese unwirksam sei. Aufgrund des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens vom 31. Mai 2017 sowie der ergänzenden mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen in der Anhörung vom 18. März 2018 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene bereits zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsunfähig gewesen sei. Der Sachverständige habe sämtliche Erkenntnisquellen zu möglichen Anknüpfungstatsachen ausgeschöpft. Sodann habe er wissenschaftlich fundiert dargelegt, welche Voraussetzungen für eine demenzbedingte Geschäftsunfähigkeit vorliegen müssen und inwieweit etwaige Feststellungen zum Betroffenen hierunter zu fassen seien. Die Argumentationskette des Sachverständigen sei nachvollziehbar und in der Sache überzeugend, indem er von der unstreitigen differenzialdiagnostisch sicheren Feststellung einer fronto-temporalen Demenz des Betroffenen im Jahr 2016 anhand früherer Feststellungen, insbesondere aus dem Jahr 2014, Rückschlüsse auf die damalige gesundheitliche Situation des Betroffenen und deren Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit gezogen habe. Der Einholung eines weiteren Gutachtens habe es nicht bedurft. Bloße Einwendungen eines Beteiligten gegen ein Sachverständigengutachten begründeten keine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens. Der Richter müsse sich allerdings mit diesen Einwendungen auseinandersetzen und bei fehlender eigener Sachkunde in der Regel zumindest eine ergänzende Stellungnahme des bisherigen gerichtlichen Sachverständigen zu einem gegenteiligen Privatgutachten einholen. Diesen Anforderungen sei das Betreuungsgericht mit der Anhörung des Sachverständigen am 18. März 2018 nachgekommen. Soweit der Sachverständige im Ergebnis seiner Begutachtung von den Einschätzungen des Privatgutachters abweiche, zwinge auch dies nicht dazu, ein neues Gutachten einzuholen.
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Das Betreuungsgericht habe die Beteiligte zu 1 mit Ausnahme des Aufgabenbereichs der Vermögensangelegenheiten zu Recht zur Betreuerin bestellt. Nach § 1897 Abs. 4 BGB sei bei der Betreuerbestellung grundsätzlich auf die geäußerten Wünsche des Betroffenen Rücksicht zu nehmen, solange dies dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderlaufe. Im vorliegenden Fall habe der Betroffene sowohl in der Vorsorgevollmacht vom 28. Juli 2015 wie auch in verschiedenen Anhörungen, zuletzt am 1. März 2019, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Beteiligte zu 1 als Betreuerin wünscht. Dieser Wille des Betreuten könne nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderliefe. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, soweit es die Ausübung der Betreuung des Betroffenen im Bereich der Vermögensangelegenheiten betreffe. Insoweit sei die Beteiligte zu 1 als Betreuerin nicht geeignet, weil erhebliche Interessenkollisionen bestünden. Die Beteiligte zu 1 habe zu Beginn des Jahres 2019 eine unzulässige Vermischung ihrer eigenen Vermögensinteressen mit denen des Betroffenen gezeigt. In ihrer Funktion als Vermögensverwalterin habe sie zwei gegenüber dem Wassersportzentrum N. gewährte Kredite in Höhe von 300.000 € und 330.000 € zurückfordern müssen. Dies habe sie jedoch unterlassen, obwohl sie seitens des Beteiligten zu 4, dem damaligen Kontrollbetreuer, hierzu aufgefordert worden sei. Es sei nicht ausreichend, die Betreuung in Vermögensfragen der Beteiligten zu 1 zu belassen und insoweit einen Kontrollbetreuer zu bestellen. Die Beteiligte zu 1 habe Hinweise und Aufforderungen des damaligen Kontrollbetreuers ignoriert und mit diesem nicht in der erforderlichen Weise kommuniziert. Dies lasse mit ausreichender Sicherheit erwarten, dass die Beteiligte zu 1 auch in Zukunft nicht vertrauensvoll mit einem weiteren Betreuer zusammenarbeiten würde. Dass die Beteiligte zu 1 auch hinsichtlich der weiteren zugewiesenen Aufgaben zur Ausübung des Betreueramts ungeeignet sei, sei hingegen nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Auswahl des Beteiligten zu 7 als Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten sei ein Ermessensfehler des Betreuungsgerichts nicht festzustellen. Zur nachhaltigen Befriedung der Auseinandersetzung zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 3 sei es unumgänglich, eine neutrale dritte Person einzusetzen, die weder eine Nähe zur Ehefrau oder zum Sohn des Betroffenen aufweise.
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Soweit das Amtsgericht der Beschwerde des Beteiligten zu 3 nicht abgeholfen habe, bleibe diese ohne Erfolg. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei die Beteiligte zu 1 unter Ausschluss der Betreuung in Vermögensangelegenheiten zur Betreuerin des Betroffenen eingesetzt und von einer Bestellung des Beteiligten zu 3 oder der von ihm benannten Rechtsanwältin abgesehen. Aufgrund des in der unwirksamen Vorsorgevollmacht zum Ausdruck kommenden Wunsches des Betroffenen, die Beteiligte zu 1 als Betreuerin einzusetzen, sei diese mit Ausnahme des Aufgabenbereichs der Vermögensangelegenheiten zur Betreuerin zu bestellen.
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2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
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a) Das Landgericht ist allerdings in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Betroffenen erteilte General- und Vorsorgevollmacht vom 28. Juli 2015 unwirksam ist, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig war und daher die Bestellung eines Betreuers erforderlich ist.
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aa) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB war, steht die erteilte Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2016 – XII ZB 289/16 – FamRZ 2017, 141 Rn. 8 und vom 3. Februar 2016 – XII ZB 425/14 – FamRZ 2016, 701 Rn. 11).
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Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Insoweit bedarf es zwar nicht zwingend einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 1 FamFG. Regelmäßig wird die Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme erforderlich sein. Dabei steht es jedoch – anders als im Fall des § 280 FamFG – im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es im Wege des Frei- oder Strengbeweises vorgeht (§ 30 Abs. 1 FamFG; vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 425/14 – FamRZ 2016, 701 Rn. 19 mwN).
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Grundsätzlich entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 – XII ZB 498/15 – FamRZ 2016, 704 Rn. 13 mwN).
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bb) Gemessen hieran ist die Annahme des Landgerichts, der Betroffene sei zum Zeitpunkt der Erteilung der General- und Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB gewesen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere war das Landgericht – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – nicht gehalten, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
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(1) Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen im Wesentlichen auf das bereits im amtsgerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten und auf das Ergebnis der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 18. März 2018 gestützt. Es hat sich dabei kritisch mit den Ausführungen des Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt und auch die Einwendungen, die der Betroffene gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten erhoben hat, in den Blick genommen. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
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(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellen die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und in der Anhörung vom 18. März 2018 auch eine belastbare Grundlage für den vom Landgericht gezogenen Schluss auf die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachterteilung dar. Liegt bereits ein Sachverständigengutachten vor, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann geboten, wenn die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen (BGH Urteil vom 16. März 1999 – VI ZR 34/98 – NJW 1999, 1778, 1779 mwN). Diese Voraussetzungen hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan. Sie liegen auch nicht vor.
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Der Sachverständige hat die ihm zur Verfügung stehenden Befundberichte und Arztbriefe sowie die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen umfassend in seine Betrachtungen einbezogen. Zudem hat er in seinem Gutachten die wissenschaftlichen Grundlagen dargestellt, die zur Beurteilung der Auswirkung der Erkrankung des Betroffenen auf seine Geschäftsfähigkeit heranzuziehen sind. Schließlich hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb beim Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung die Voraussetzungen für eine fehlende Geschäftsfähigkeit seiner Ansicht nach erfüllt waren.
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(3) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch davon abgesehen, im Hinblick auf das von dem Betroffenen vorgelegte Privatgutachten ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
22
Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, hat der Tatrichter diese zu berücksichtigen. Dabei ist er verpflichtet, sich mit einem vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus den Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat er von Amts wegen nachzugehen. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung die sich aus einem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen. Das Gericht ist gehalten, sich mit den Streitpunkten zwischen dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und dem Privatgutachten sorgfältig und kritisch auseinanderzusetzen und die Streitpunkte zu würdigen. Insbesondere hat es zu begründen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt (vgl. BGH Beschluss vom 17. Mai 2017 – VII ZR 36/15 – NJW 2017, 3661 Rn. 11 mwN).
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(4) Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landgerichts, trotz des von dem Betroffenen vorgelegten abweichenden Privatgutachtens von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abzusehen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Bereits im erstinstanzlichen Verfahren ist der Sachverständige zu den sich aus dem vom Betroffenen vorgelegten Privatgutachten ergebenden Einwendungen ergänzend angehört worden. Dabei hat er im Anhörungstermin vom 18. März 2018 ausführlich zu der von dem Privatgutachter erhobenen Kritik an seinem Gutachten Stellung genommen. Zudem wurden von ihm in diesem Termin die Fragen des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen umfassend beantwortet. Auf der Grundlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens und der protokollierten Äußerungen des Sachverständigen im Termin vom 18. März 2018 hat sich das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung umfassend mit den von dem Privatgutachter erhobenen Einwendungen befasst und dargelegt, warum es letztlich den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen folgt. Dass das Gericht damit im Ergebnis einer der beiden Begutachtungen den Vorzug gegeben hat, ist elementarer Bestandteil der tatrichterlichen Überzeugungsbildung und im Rahmen der eingeschränkten Kontrolldichte im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht weiter zu überprüfen.
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b) Hinsichtlich der Betreuerauswahl für den Aufgabenbereich der Vermögensangelegenheiten hält die Entscheidung dagegen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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aa) Gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2018 – XII ZB 589/17 – FamRZ 2018, 945 Rn. 13 und vom 19. Juli 2017 – XII ZB 57/17 – FamRZ 2017, 1612 Rn. 17 mwN).
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Die Vorschrift des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen die vom Gericht zu treffenden Feststellungen einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 – XII ZB 521/17 – FamRZ 2018, 1191 Rn. 7 f. mwN). Bei der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter sich jedoch nicht auf eine Gewichtung einzelner Umstände bzw. Vorfälle beschränken; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 141/16 – FamRZ 2017, 1712 Rn. 22).
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bb) Nach diesen Grundsätzen durfte der vom Betroffenen mehrfach geäußerte Wunsch, die Beteiligte zu 1 für alle betreuungsrechtlich erforderlichen Angelegenheiten zur Betreuerin zu bestellen nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht unberücksichtigt bleiben.
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(1) Das Landgericht hat die Beteiligte zu 1 als Betreuerin im Bereich der Vermögenssorge für ungeeignet gehalten, weil sie zwei an das Wassersportzentrum N. ausgereichte Kredite in Höhe von insgesamt 630.000 € nicht eingefordert habe, obwohl diese zur Rückzahlung fällig gewesen seien und sie von dem Kontrollbetreuer darauf hingewiesen worden sei. Hieraus möchte das Landgericht schließen, dass die Beteiligte zu 1 ungeeignet ist, die Betreuung des Betroffenen im Bereich der Vermögenssorge zu führen, weil sie durch dieses Verhalten gezeigt habe, dass sie die nötige Trennung der Vermögenssphären und eine konservative Vermögensverwaltung nicht im nötigen Maße verinnerlicht habe. Außerdem bestünden erhebliche Interessenkollisionen, weil sie mit dem Inhaber des Wassersportzentrums in einem weiteren Unternehmen verbunden sei.
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(2) Diese Begründung trägt die Annahme nicht, dass die Beteiligte zu 1 als Betreuerin ihres Ehemanns für den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten ungeeignet ist. Unabhängig davon, ob darin überhaupt ein Verstoß gegen die Vermögensinteressen des Betroffenen liegt, hat das Landgericht hier lediglich einen einzelnen Vorfall für seine Entscheidung herangezogen, ohne in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu prüfen, ob sich in der Vergangenheit vergleichbare Vorfälle ereignet haben oder darzulegen, weshalb zu erwarten ist, dass die Beteiligte zu 1 zukünftig die Vermögensinteressen des Betroffenen nicht zu dessen Wohl vornimmt. Das Landgericht hat sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beteiligte zu 1 im Verfahren dargelegt hat, warum aus ihrer Sicht die Einforderung der fällig gewordenen Kredite unterblieben ist. Hinzu kommt, dass die Beteiligte zu 1 im Verfahren auch angeboten hat, sich aus der Geschäftsbeziehung zu dem Inhaber des Wassersportszentrums zu lösen, um den Anschein einer möglichen Interessenkollision zu vermeiden.
31
3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Sache mangels hinreichender Tatsachenfeststellung noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.
32
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).