LG Kassel, Beschluss vom 20. September 2017 – 3 T 335/17
Ändern sich die vergütungsrelevanten Umstände vor Ablauf eines Vergütungsmonats (hier: Umzug ins Heim), ist bei der Berechnung des Stundenansatzes zeitanteilig nach Tagen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG die konkrete Anzahl an Tagen des betroffenen Vergütungsmonats zugrunde zu legen. § 191 BGB findet keine Anwendung.(Rn.24)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 07.06.2017 dahingehend abgeändert, dass die Vergütung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 16.10.2016 bis 15.04.2017 für die Betreuung aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 1.786,40 € festgesetzt wird.
Im Übrigen bleiben die Vergütungsanträge zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
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I. Mit Beschluss vom 13.10.2016 (Bl. 17 f. d.A.) wurde die Beschwerdeführerin zur vorläufigen Betreuerin bestellt, wobei der Beschluss der Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntgabe übergeben und der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit, der 15.10.2016, 09:40 Uhr, auf dem Beschluss vermerkt worden ist.
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In dem nachfolgend eingeholten Gutachten vom 31.10.2016 (Bl. 30 ff. d.A.) bescheinigte der Arzt „……“ der Betroffenen eine schwer ausgeprägte, rasch fortschreitende Demenz bei Alzheimer Krankheit.
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Mit Beschluss vom 28.11.2016 (Bl. 81 f. d.A.) bestellte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin sodann zur Betreuerin. Sie übt seitdem das Amt berufsmäßig aus. Die Betreuung dauert bis heute fort.
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Die Betroffene bewohnt seit 03.02.2017 ein Heim.
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Mit eingereichtem Vergütungsantrag vom 17.01.2017 (Bl. 107d.A.) machte die Beschwerdeführerin Vergütung für die Zeit vom 15.10.2016 – 14.01.2017 in Höhe von 1.122,- € (3 x 8,5 Stunden zu je 44,- €), mit Antrag vom 09.03.2017 (Bl. 111 d.A.) für den Zeitraum 16.10.2016 – 15.01.2017 in Höhe von 1.126,40 € (25,6 Stunden zu je 44,- €) und mit weiterem Antrag vom 20.04.2017 (Bl. 114 d.A.) für den Zeitraum 16.01.2017 – 15.04.2017 weitere 673,20 € (15,3 Stunden zu je 44,- €) geltend.
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Nachdem das Amtsgericht mit Schreiben vom 02.05.2017 (Bl. 115 d.A.) darauf hingewiesen hatte, dass die Vergütung nicht ordnungsgemäß beantragt worden sei, hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.06.2017 (Bl. 116 d.A.) die Vergütungsanträge vollumfänglich zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Vergütungsanträge entsprächen nicht den Bestimmungen des VBVG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
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Gegen diesen ihr am 13.06.2017 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.06.2017 (Bl. 18 d.A.), am selben Tage per Fax bei dem Amtsgericht eingegangen, Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Vergütungsanträge vom 17.01.2017 und 20.04.2017 stimmten mit den im Beschluss vom 07.06.2017 angeführten Abrechnungszeiträumen überein, ein Antrag vom 09.03.2017 liege nicht vor.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.07.2017 (Bl. 124 d.A.) nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
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Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin vertiefend Stellung genommen; auf ihr Schreiben vom 05.09.2017 (Bl. 132 d.A.) wird Bezug genommen.
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Die Kammer hat sodann mit Beschluss vom 05.09.2017 (Bl. 139 f. d.A.) die eingangs bezeichnete Verfahrenspflegerin bestellt, auf deren Stellungnahme vom 18.09.2017 (Bl. 146 d.A.) wird Bezug genommen.
11
II. Die nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthafte und nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde ist überwiegend unbegründet.
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Die vorgelegten Vergütungsanträge vom 09.03.2017 sowie 20.04.2017 führen zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und einer für den Zeitraum vom 16.10.2016 bis 15.04.2017 (1. bis 6. Monat) für die Betreuung aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 1.786,40 € (1.122,- € + 664,40 €) festzusetzenden Vergütung.
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Nach §§ 1908i, 1836 Abs.1 BGB richtet sich die nach §§ 168, 292 Abs. 1 FamFG, § 3 Nr. 2a RPflG festzusetzende Vergütung von Berufsbetreuern nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG).
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Ob die Vergütung gegen den Betreuten oder die Staatskasse festzusetzen ist, richtet sich nach § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG. Danach ist die Vergütung nur dann gegen die Staatskasse festzusetzen, wenn der Betreute mittellos im Sinne von § 1836d BGB ist. Im Übrigen erfolgt die Festsetzung gegen den Betreuten (Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., Anh. zu § 1836, § 1 VBVG, Rn. 14). Die Mittellosigkeit beginnt jenseits des Einkommens und Vermögens, welches der Betreute gemäß § 1836c BGB einzusetzen hat (Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1836d, Rn. 1). Nach § 1836c BGB hat ein Betroffener nicht nur sein Einkommen, sondern grundsätzlich sein gesamtes Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Vergütung seines Betreuers einzusetzen. Was dabei als Vermögen zu berücksichtigen ist, richtet sich nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen, soweit es den Schonbetrag von derzeit 2.600,- € übersteigt.
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Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach § 4 VBVG. Nach § 5 VBVG hängt der pauschal zu vergütende Zeitaufwand von der Dauer der Betreuung, dem Aufenthalt des Betreuten und davon ab, ob der Betreute mittellos im Sinne von § 1836d BGB ist. Die Regelung des § 5 VBVG beinhaltet ein vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängiges Vergütungssystem. Die in § 5 VBVG anhand einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen festgelegten Stundenansätze stehen von Beginn des Betreuungsverfahrens an fest (BT-Drucks. 15/2494 S. 33). Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird bei der pauschalen Vergütung typisierend unterstellt, so dass es nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Zeitraum auch tatsächlich für den Betreuten in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist (BGH, Beschluss vom 11. April 2012 – XII ZB 459/10 -, Rn. 23, juris; Beschluss vom 28. Mai 2008 – XII ZB 53/08 -, Rn. 30, juris).
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Eine Vergütungsanmeldung kann zudem nur dann und nur insoweit als Geltendmachung im Sinne des § 2 VBVG angesehen werden, als sie dem Rechtspfleger die Prüfung und Feststellung der (zutreffenden) Vergütungshöhe ermöglicht. Unstreitig ist danach, dass die pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die überhaupt keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglichen, nicht als fristwahrende Geltendmachung im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann (OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243; OLG München BecksRS 2008 24322). Dabei kommt es bei der Pauschalvergütung nach §§ 4 und 5 VBVG allerdings nicht auf die Bezifferung des Anspruchs an. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen die Darlegung der für die Berechnung maßgebend Tatsachen in dem Sinne, dass der Betreuer seine Tätigkeit in das Bewertungsraster, wie es sich aus den §§ 4 und 5 VBVG ergibt, einordnet. Werden diejenigen Tatsachen, die einen höheren Vergütungsanspruch begründen, also nicht mitgeteilt, so ist dieser Anspruch auch nicht im Sinne des Gesetzes geltend gemacht. Denn der Antrag versetzt den Kostenbeamten dann nicht in die Lage, die Anspruchshöhe richtig zu ermitteln und so das Auflaufen von (höheren) Anspruchsbeträgen im Sinne des Gesetzeszweckes zu vermeiden (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I-15 Wx 269/08 -, Rn. 16, juris).
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Unter Berücksichtigung dessen gilt vorliegend folgendes:
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Die Vergütungsanträge vom 09.03.2017 sowie vom 20.04.2017 genügen den oben angeführten Maßstäben und können unter Berücksichtigung von § 26 FamFG sowie nach entsprechender Auslegung als Vergütungsanträge für den Zeitraum 16.10.2016 bis 15.04.2017, mithin für die ersten sechs Monate der Betreuung angesehen werden. Sie sind nach Auffassung der Kammer auch geeignet, dem Rechtspfleger die Prüfung und Feststellung der (zutreffenden) Vergütungshöhe zu ermöglichen.
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Für die maßgebliche Zeit vom 16.10.2016 – 15.04.2017 war der Betroffenen ein Berufsbetreuer bestellt. Die Betroffene ist nach dem von der Beschwerdeführerin am 28.10.2016 vorgelegten Vermögensverzeichnis (Bl. 47 – 54 d.A.) nicht mittellos im Sinne von § 1836d BGB, so dass die Vergütung des Berufsbetreuers nach §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB gegen die Betroffene festzusetzen war.
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Die Berechnung der Höhe des zu Grunde zu legenden Stundensatzes bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Beginns der Betreuung. Mit der Bekanntgabe des Bestellungsbeschlusses an den Betreuer wird die Bestellung rechtswirksam. Mit dem folgenden Tag beginnt damit die Fristberechnung für die Ermittlung der Betreuungsvergütung (§ 187 Abs. 1 BGB). Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass das Gericht – wie vorliegend der Fall am 15.10.2016 (vgl. Bd. 17 d.A.) – die sofortige Wirksamkeit der Betreuung angeordnet hat. In diesem Fall wird der Beschluss regelmäßig mit Übergabe an die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichts wirksam (§ 287 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Die für die Vergütung maßgeblichen Fristen beginnen dann mit dem folgenden Tag, hier dem 16.10.2016. Dies unabhängig davon, wann der Betreuer selbst Kenntnis von dem Beschluss erlangt (Jaschinski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 5 VBVG, Rn. 47).
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Für den Zeitraum vom 16.10.2016 bis 15.01.2017 (1. – 3. Monat = 1. Abrechnungsquartal) hat die Beschwerdeführerin als Berufsbetreuerin der nicht mittellosen Betroffenen einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 1.122,- €, §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG. Die Beschwerdeführerin verfügt, was der Kammer aus anderen Vergütungsverfahren bekannt ist, was zudem auch zwanglos dem Briefkopf der jeweiligen Schreiben der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, über einen Hochschulabschluss im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG. Davon ausgehend ergibt sich für die ersten drei Monate ein zu vergütender Betrag in Höhe von 1.122,- € (3 Monate x 8 ½ Stunden x 44,- €).
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Für das zweite Abrechnungsquartal (4. – 6. Monat = 16.01.2017 – 15.04.2017), ein Betreuer muss nicht stets für die vergangenen drei Monate abrechnen, sondern kann auch die Vergütung für mehrere Abrechnungsquartale zusammen beantragen (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 – XII ZB 440/10 -, Rn. 12, juris m. w. N.), es ist jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 9 Satz 1 VBVG und dem Gesetzeszweck, die Abrechnung für die Gerichte zu vereinfachen, nicht zulässig, Teile von Abrechnungszeiträumen in Rechnung zu stellen (OLG München, Beschluss vom 04. Juli 2006 – 33 Wx 117/06 -, Rn. 9, juris), ergibt sich rechnerisch eine Vergütung in Höhe von 664,40 €.
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Dies folgt für den Zeitraum vom 16.01.2017 bis 03.02.2017 – seitdem ist der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen in einem Heim – aus den §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und für den Zeitraum 04.02.2017 bis 15.02.2017 bzw. 15.04.2017 aus den §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG.
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Da die Betroffene erst seit dem 03.02.2017 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, ist für den Zeitraum 16.01.2017 bis 03.02.2017 (19 Tage) taggenau abzurechnen (§ 5 Abs. 4 S. 2 VBVG). Es gilt dann für diese 19 Tage § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG, d. h. 7 Stunden sind taggenau zu berechnen. Danach sind für den hier maßgeblichen Zeitraum bei der Berechnung des konkreten Stundenansatzes nicht 30 sondern 31 Tage zugrunde zu legen. Dies ergibt sich daraus, dass § 5 Abs. 4 VBVG nicht auf § 191 BGB verweist (OLGR Saarbrücken 2007, 904, 906; MüKoBGB/Fröschle, VBVG, 7. Aufl. 2017, § 5, Rn. 34, beck-online; ebenso in dem in der Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/2494, 33 f. zu § 1908l Abs. 3 BGB-E (= § 5 Abs. 4 VBVG) aufgeführten Rechenbeispiel). Eine (analoge) Anwendung des § 191 BGB scheitert auch daran, dass es sich nicht um einen Zeitraum handelt, der in dem Sinne bestimmt ist, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht. Somit ist maßgeblich die tatsächliche Anzahl an Tagen des Vergütungsmonats, in denen der Wechsel der Vergütungsgruppe fällt, hier 16.01.2017 bis 15.02.2017 (= 31 Tage).
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Für die ersten 19 Tage erhält die Beschwerdeführerin den monatlichen Stundenansatz von 7 Stunden (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG). Für die restlichen 12 Tage sind 4 ½ Monatsstunden zu vergüten (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG). Das ergibt 7 multipliziert mit 19/31 (= 4,2903224 Stunden) zuzüglich 4 ½ multipliziert mit 12/31 (=1,7419351 Stunden). Der zu vergütende Zeitaufwand addiert sich damit im vierten Monat auf 6,0322575 Stunden, was auf 6,1 aufzurunden ist, § 5 Abs. 4 S. 3 VBVG (vgl. MüKoBGB/Fröschle, a. a. O., § 5, Rn. 42, beck-online). Die Monate fünf und sechs, d.h. die Zeit vom 16.02.2017 bis 15.04.2017 sind anschließend bei fortdauernder Heimunterbringung mit jeweils 4 ½ Stunden abzurechnen. Im zweiten Quartal sind dann 15,1 Stunden (6,1 + 4,5 Stunden + 4,5 Stunden) zu je 44,- € = 664,40 € abzurechnen.
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Die jeweiligen Ansprüche in einer Gesamthöhe von 1.786,40 € (1.122,- € + 664,40 €) sind auch nicht nach § 2 VBVG erloschen, weil sie jeweils innerhalb der maßgeblichen 15-Monatsfrist nach ihrer Entstehung geltend gemacht worden sind.
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Deshalb war dem Vergütungsantrag überwiegend stattzugeben.
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Gerichtskosten fallen im Hinblick auf den weitaus überwiegenden Erfolg des Rechtsmittels nicht an, §§ 22 I, 25 I GNotKG. Eine Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten war entbehrlich, weil solche nicht, jedenfalls nicht in nennenswerter Höhe angefallen sind.
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Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch die Kammer gegen den Beschluss ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist, § 70 FamFG.