Zur Beachtlichkeit eines Betreuervorschlags des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 14. März 2018 – XII ZB 589/17 

1. Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017, XII ZB 57/17, FamRZ 2017, 1612).(Rn.13)

2. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017, XII ZB 222/17, FamRZ 2018, 55).(Rn.14)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 25. Oktober 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe
I.

1
Die 74jährige Betroffene leidet an einer demenziellen Symptomatik, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Sie hatte ihrer Nichte eine Vorsorge- und Bankvollmacht erteilt, welche sie durch Anwaltsschreiben vom 8. Juni 2017 widerrufen hat. Ihrer Schwägerin hatte sie ebenfalls eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Betroffene wurde bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten durch den mit ihr seit zwölf Jahren verbundenen Lebensgefährten unterstützt, mit dem sie während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens die Ehe geschlossen hat.

2
Auf Anregung der Nichte und der Schwägerin hat das Amtsgericht eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Organisation der ambulanten Versorgung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungsunternehmen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten eingerichtet und den Beteiligten zu 1 als Berufsbetreuer bestellt.

3
Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Betreuerauswahl wendet und die Bestellung ihres Lebensgefährten und jetzigen Ehemanns als Betreuer erstrebt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

5
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Entgegen dem eindeutigen Wunsch der Betroffenen, die zu einer freien Willensbildung nicht mehr imstande sei, komme ihr Lebensgefährte als Betreuer nicht in Betracht, weil gewichtige Umstände gegen seine Bestellung sprächen.

6
Zwar kümmere er sich zuverlässig um die Betroffene, pflege sie und setze sich für sie ein. Es entspreche jedoch eher dem Wohl der Betroffenen, einen neutralen Betreuer zu bestellen. Fraglich sei bereits, ob sich der Lebensgefährte im Zusammenhang mit der Anlage von 45.000 € in einem Aktiendepot zum Wohle der Betroffenen eingebracht habe, da hiermit gewisse Risiken in Kauf genommen worden seien.

7
Weil die Betroffene ihre eigene Willensentscheidung einer fremd für sie getroffenen Willensentscheidung nicht mehr entgegensetzen könne, sei sie besonders schutzbedürftig. Würde unter diesen Umständen der Lebensgefährte der Betroffenen zum Betreuer bestellt, sei mit weiteren Konflikten zwischen ihm und der restlichen Verwandtschaft zu rechnen, was eine Belastung für die Betroffene darstellen würde. Derartige Situationen könnten vermieden werden, indem eine neutrale Person als Betreuer bestellt werde. Dann sehe sich auch der Lebensgefährte selbst keinem Konflikt mit den restlichen Verwandten ausgesetzt und könne sich voll der Betroffenen widmen.

8
Darüber hinaus sei nicht klar, ob der Lebensgefährte den Gesundheitszustand der Betroffenen richtig einschätze und entsprechend dem gesundheitlichen Zustand der Betroffenen handele, nachdem er die Begutachtung der Betroffenen für nicht erforderlich gehalten und eine medizinische Abklärung bei einem Neurologen verhindert habe.

9
Letztlich fordere das Amt des Betreuers auch ein gewisses Maß an Umgänglichkeit. Dieses fehle dem Lebensgefährten, wenn er verlange, dass jeder, der zu ihm oder seiner Lebensgefährtin auf das Grundstück komme, sich ausweisen müsse, ansonsten er sich nichts gefallen lasse. Gleiches gelte, wenn er die Kommunikation zwischen der Betreuungsbehörde oder dem Sachverständigen und der Betroffenen mit ständigen Einwürfen und Antworten für die Betroffene störe. Diese Schwierigkeiten im Umgang mit fremden Personen sprächen gegen seine Eignung als Betreuer.

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2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

11
Gegenstand des Rechtsmittels ist allein die – im Rahmen der Einheitsentscheidung erfolgte – Betreuerauswahl nach § 1897 BGB. Über die Betreuung als solche ist daher nicht mehr zu befinden (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 – XII ZB 90/17FamRZ 2018, 206 Rn. 11 mwN).

12
a) Nach § 1897 Abs. 1 BGB ist zum Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

13
aa) Gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 57/17FamRZ 2017, 1612 Rn. 17 mwN).

14
bb) Die Vorschrift des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der – näheren oder auch weiter zurückliegenden – Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 – XII ZB 222/17FamRZ 2018, 55 Rn. 11 mwN).

15
cc) Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 – XII ZB 90/17FamRZ 2018, 206 Rn. 13 mwN).

16
b) Gemessen hieran ist die von den Instanzgerichten getroffene Beurteilung allerdings zu beanstanden.

17
aa) Das Landgericht geht selbst davon aus, dass sich der von der Betroffenen vorgeschlagene Ehemann als bisheriger Lebensgefährte zuverlässig um die Betroffene gekümmert, sie gepflegt und sich für sie eingesetzt hat. Dieses entspricht dem Wohl der Betroffenen und lässt ihn als grundsätzlich geeignet erscheinen.

18
bb) Die angefochtene Entscheidung zeigt auch keine konkreten Gefahren dahin auf, dass der Vorgeschlagene die Betreuung der Betroffenen nicht zu deren Wohl führen kann oder will.

19
(1) Eine Gefährdung des Wohls der Betroffenen durch ihren jetzigen Ehemann wird nicht dadurch begründet, dass er sie bei der Vornahme einer Geldanlage von 45.000 € in ein Aktiendepot begleitet und unterstützt hat. Zwar wäre der Ehemann in seiner Eigenschaft als rechtlicher Betreuer bei der Vornahme einer Geldanlage für die Betroffene auf mündelsichere Geldanlagen beschränkt (§§ 1908 i Abs. 1, 1807 BGB). Diese Beschränkung gilt jedoch nicht im Rahmen einer unterstützenden Tätigkeit für die Betroffene vor der Einrichtung der Betreuung. Nach dem vom Landgericht herangezogenen Bankberatungsprotokoll legte die Betroffene selbst Wert auf gesteigerte Erträge insbesondere aus Kursgewinn bei Inkaufnahme von großen Risiken. Diesem Wunsch entsprach die – von der Betroffenen selbst getätigte – Geldanlage, bei der der jetzige Ehemann lediglich unterstützend tätig wurde.

20
(2) Auch sprechen die vom Landgericht herangezogenen Konflikte mit der Verwandtschaft nicht gegen eine Bestellung des jetzigen Ehemanns zum Betreuer. Welche Rolle die Nichte und die Schwägerin im Leben der Betroffenen einnehmen, ist nicht festgestellt. Nach Verwandten gefragt, hat die Betroffene in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht angegeben, sie komme mit niemandem zusammen. Es fehlt deshalb an ausreichenden Tatsachengrundlagen für die Annahme, dass durch die Bestellung eines „neutralen“ Betreuers Konfliktsituationen vermieden würden, die auch die Betroffene selbst belasten. Vielmehr erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich die Situation beruhigt, sobald der Ehemann als Betreuer feststeht und die Wahrnehmung der rechtlichen Verantwortung für die Betroffene nicht mehr im Konkurrenzstreit mit den Verwandten steht.

21
(3) Begründete Zweifel an der Eignung des Ehemanns, die rechtliche Betreuung der Betroffenen wahrzunehmen, ergeben sich auch nicht aus den zu seiner Persönlichkeit getroffenen Feststellungen. Schon bevor die Betroffene demenziell erkrankt war, hatte sie ihn zum Lebensgefährten erwählt und die Auswirkungen seiner besonderen Persönlichkeit auf ihr eigenes Leben akzeptiert. Ein konkretes Verhalten des Ehemanns, welches die Prognose rechtfertigt, er werde in seiner Eigenschaft als Betreuer nicht in dem notwendigen Maße mit dem Gericht, der Betreuungsbehörde und anderen Professionen kooperieren, zeigt die angefochtene Entscheidung nicht auf.

22
cc) Der Eignung des Vorgeschlagenen für die Übernahme der Betreuung in dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge könnte allerdings entgegenstehen, wenn er den Gesundheitszustand der Betroffenen unrichtig einschätzt und deswegen voraussichtlich nicht in der Lage ist, die sich aus der Erkrankung ergebenden Konsequenzen für eine ordnungsgemäße pflegerische Betreuung zu erkennen und Entscheidungen zum objektiven Wohl der Betroffenen zu treffen. Das Landgericht hat diesbezüglich allerdings lediglich Bedenken geäußert und die Sachlage insofern als „nicht klar“ bezeichnet.

23
Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Landgericht seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 26 FamFG) nicht ausreichend nachgekommen ist.

24
Der Tatrichter wird Gründe, die möglicherweise in der Person des vom Betroffenen als Betreuer benannten nahen Verwandten oder ihm eng Verbundenen liegen, verlässlich nur feststellen können, wenn er ihm Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung ausdrücklich die Eignung der benannten Person zum Betreueramt sowie seine Redlichkeit gegenüber dem Betroffenen in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor den als Betreuer Vorgeschlagenen – bei gravierenden Vorwürfen sogar regelmäßig persönlich – zu den von Dritten mitgeteilten Tatsachen anzuhören. Eine solche Verfahrensweise wäre schon allgemein als Grundlage einer Betreuerauswahl, bei der ein Berufsbetreuer einem möglichen ehrenamtlichen Betreuer – aufgrund dessen angeblich fehlender Eignung und mangelnder Redlichkeit – vorgezogen wird, nicht unbedenklich (vgl. § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB). Keinesfalls aber genügt sie den besonderen Anforderungen an die tatrichterliche Ermittlungspflicht, die bestehen, wenn ein mit dem Betroffenen persönlich Verbundener und von ihm wiederholt Benannter als Betreuer übergangen werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 390/16FamRZ 2017, 1779 Rn. 13 mwN).

25
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da es noch der persönlichen Anhörung des zum Betreuer vorgeschlagenen Ehemanns bedarf.

26
Bei seiner erneuten Befassung wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, dass schon nach § 1897 Abs. 5 Satz 1 BGB bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen Beziehungen des Betroffenen, insbesondere auf dessen persönliche Bindungen zum Ehegatten Rücksicht zu nehmen ist. Denn der Ehegatte wird nach Maßgabe dieser Vorschrift „erst recht“ zum Betreuer zu bestellen sein, wenn der Betroffene ihn ausdrücklich als Betreuer seiner Wahl benannt hat, mag der Betroffene auch bei der Benennung nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein. In Würdigung der in § 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB getroffenen Wertentscheidungen wird ein Ehegatte des Betroffenen, der zu ihm persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, deshalb bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein und nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden können, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 390/16FamRZ 2017, 1779 Rn. 12).

27
Sollte sich der Ehemann nach vollständig erfolgter Sachverhaltsermittlung für einzelne Aufgabenkreise, etwa die Gesundheitssorge, als ungeeignet erweisen, käme insoweit auch eine Mitbetreuung (§ 1899 Abs. 1 BGB) in Betracht.

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