BGH, Beschluss vom 14. März 2018 – XII ZB 547/17
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung des Aufgabenkreises einer bereits bestehenden Betreuung richtet sich die Auswahl des hierfür zu bestellenden Betreuers nicht nach § 1908b BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. Februar 2018, XII ZB 507/17, FamRZ 2018, 707).(Rn.10)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 11. Oktober 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe
I.
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Der 53jährige Betroffene leidet an einer chronischen Alkoholabhängigkeit mit Persönlichkeits- und Verhaltensstörung in paranoider Form, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Für ihn wurde am 20. Oktober 2015 erneut eine Betreuung eingerichtet und der Beteiligte zu 2 als Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung, Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden bestellt.
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Am 8. November 2016 und 30. Dezember 2016 beantragte die Verfahrenspflegerin für den Betroffenen die Aufhebung der Betreuung, hilfsweise einen Betreuerwechsel, wobei sie als konkreten Betreuungswunsch des Betroffenen zwei Personen als mögliche neue Betreuer mitteilte. Die Betreuungsbehörde widersprach dem Betreuerwechsel.
3
Durch Beschluss vom 31. Mai 2017 wurde die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 31. März 2019 genehmigt. In dem anschließend eingeleiteten Verfahren auf Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um den Punkt der Wohnungsangelegenheiten nebst Wohnungsauflösung hat die Verfahrenspflegerin darauf angetragen, dass die Entscheidung über die Aufgabenkreiserweiterung nicht vor der Entscheidung über den Betreuerwechsel getroffen werden solle. Der bisherige Betreuer solle den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten nicht übertragen erhalten, da er die Wohnung kündigen und auflösen werde.
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Mit Beschluss vom 10. August 2017 hat das Amtsgericht den Aufgabenkreis des bisherigen Betreuers um die Wohnungsangelegenheiten einschließlich Wohnungsauflösung erweitert. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der er beanstandet hat, dass der erweiterte Aufgabenkreis auf den bisherigen Betreuer übertragen und nicht zunächst über den Betreuerwechsel entschieden worden sei. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
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1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Bei Vorliegen der allgemeinen Betreuungsvoraussetzungen sei die Erweiterung des Aufgabenkreises des bisherigen Betreuers gerechtfertigt. Dem Wunsch des Betroffenen, den Betreuer zunächst auszuwechseln und dem neuen Betreuer erst dann den weiteren Aufgabenkreis zu übertragen, sei nicht zu entsprechen.
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Unter den Voraussetzungen des § 1908 b Abs. 3 BGB könne das Gericht zwar den bisherigen Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit sei, vorschlage. Im vorliegenden Fall lägen jedoch keine erheblichen Anhaltspunkte vor, die eine Austauschentlassung des Betreuers auf Wunsch des Betreuten rechtfertigten. Der bisherige Betreuer habe sich bisher ausreichend um die Belange des Betreuten gekümmert und auch zu Recht avisiert, dass in Anbetracht der langfristigen Unterbringung des Betreuten nunmehr die Auflösung seiner Wohnung anstehe.
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2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Ebenso wie für die Verlängerung einer Betreuung (§ 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG) gelten auch für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG) die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Wie der Senat im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Betreuung bereits mehrfach entschieden hat, ist die Frage der Auswahl des Betreuers dann nicht am Maßstab des § 1908 b BGB zu beantworten, sondern in Anwendung des § 1897 BGB (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 – XII ZB 507/17 – zur Veröffentlichung bestimmt mwN).
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b) Das Gleiche gilt gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Erweiterung der Betreuung auf einen bisher nicht umfassten Aufgabenkreis.
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§ 1908 b Abs. 1 BGB regelt zwar die Voraussetzungen, unter denen die Entlassung eines Betreuers erfolgen kann. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung einer bereits bestehenden Betreuung über die Betreuerauswahl für den hinzutretenden Aufgabenkreis zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Betreuungserweiterung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung in dem hinzutretenden Aufgabenkreis. Da die Eignung der als Betreuer zu bestellenden Person stets anhand des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises zu beurteilen ist (§ 1897 Abs. 1 BGB), muss sie mit jeder Erweiterung des Aufgabenkreises erneut geprüft werden. So kann beispielsweise eine zunächst auf die Gesundheitssorge beschränkte Betreuung nicht um die Vermögenssorge erweitert werden, ohne die Eignung des Betreuers auch für die hinzutretenden Aufgaben nach Maßgabe des § 1897 Abs. 1 BGB zu bejahen.
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Erfordert aber die Beauftragung mit den neu hinzutretenden Aufgaben grundsätzlich eine eigenständige Betreuerauswahl nach den Maßstäben des § 1897 BGB, so kann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn der Betroffene für die neuen Aufgaben eine Person vorschlägt, die zum Betreuer bestellt werden kann (§ 1897 Abs. 4 BGB). Das Gericht muss vielmehr in einem solchen Fall unter Beachtung des Betreuungsvorschlags gegebenenfalls eine Mitbetreuung einrichten (§ 1899 Abs. 1 BGB) oder die anstehende Erweiterung des Aufgabenkreises zum Anlass für eine Überprüfung hinsichtlich der bereits bestehenden Betreuung nehmen.
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c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf diesem Rechtsfehler, denn das Beschwerdegericht hätte dem Betreuervorschlag des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 BGB entsprechen müssen, wenn es seinem Wohl nicht zuwiderläuft (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 – XII ZB 390/16 – FamRZ 2017, 1779 Rn. 11 ff.).
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3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen, auch auf Grundlage einer persönlichen Anhörung zu treffenden Feststellungen, ob das Wohl des Betroffenen dem von ihm geäußerten Betreuungswunsch entgegensteht, nicht selbst treffen kann.
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4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).