BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – XII ZB 92/15
Zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten bei einem vermögenden Betroffenen.(Rn.7)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 26. Januar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 5.000 €
Gründe
I.
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Der 49jährige Betroffene leidet an einer phasenhaft verlaufenden schizoaffektiven Psychose, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.
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Das Amtsgericht bestellte erstmals 2008 einen Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der Heilbehandlung, Kurzzeitpflege und Rehabilitation, Vermögenssorge ohne das Recht zur Wohnungsauflösung und Vertretung gegenüber Pflegediensten, Pflegeeinrichtungen, Behörden sowie Leistungsträgern. Später verlängerte das Amtsgericht die Betreuung bis zum 29. August 2016 und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge bis zum 29. August 2013 an.
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Mit Beschluss vom 21. Januar 2014 hat das Amtsgericht den Einwilligungsvorbehalt verlängert. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
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1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts sei zum Schutz des – im Wesentlichen aus Grundbesitz im Wert von rd. 716.000 € bestehenden – Vermögens des Beschwerdeführers notwendig. Das bisherige Verhalten zeige, dass er derzeit nicht in der Lage sei, sich um sein umfängliches Vermögen zu kümmern. Aus rückständigen Krankenkassenbeiträgen sowie rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung seien Verbindlichkeiten in Höhe von rd. 147.000 € aufgelaufen. Der Betroffene sei sich nicht darüber im Klaren, welche Maßnahmen notwendig seien, um sein derzeitiges Vermögen auch für die Zukunft zu erhalten. So wende er sich ohne erkennbaren Grund gegen den vom Betreuer eingeleiteten Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen, deren Ertrag gering sei und deren Verkaufserlös zur Tilgung seiner vorhandenen Schulden und Instandhaltung der vermieteten Immobilien sinnvoll verwendet werden könne. Es bestünde daher die Gefahr, dass der Betroffene sich ohne die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wirksam gegen Maßnahmen wende, die der Betreuer zur gebotenen Schuldentilgung vornehmen möchte.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Für die Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend. Die Verlängerung setzt somit voraus, dass die konkrete Gefahr für das Vermögen des Betroffenen nach wie vor besteht (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 41). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2011 – XII ZB 118/11 – FamRZ 2011, 1577, Rn. 18 ff.).
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a) Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts muss erforderlich sein, um eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten abzuwenden (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 137). Die drohende Selbstschädigung muss gewichtig sein und sich als wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betreuten in seiner konkreten Lebenssituation darstellen (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 9).
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Die Gefahr für das Vermögen des Betreuten kann sich auch daraus ergeben, dass er sein umfangreiches Vermögen, das aus Grundstücken oder einem Betrieb besteht, nicht überblicken und verwalten kann (BayObLG FamRZ 1995, 1518, 1519; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 9). Allerdings kann ein Einwilligungsvorbehalt auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1903 Rn. 52).
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Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 16; Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht § 1903 BGB Rn. 21; vgl. auch BT-Drucks. 11/4528 S. 136). Untauglich ist der Einwilligungsvorbehalt hingegen als Disziplinierungsinstrument bei bloßen Meinungsverschiedenheiten zwischen Betreuer und Betreutem (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 40 mwN).
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b) Dass nach diesen Maßstäben die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts vorliegen, hat das Landgericht nicht ausreichend festgestellt.
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aa) Das Landgericht hat hervorgehoben, dass der Betroffene nicht in der Lage sei, sich um sein umfängliches Vermögen zu kümmern. Er sei sich nicht darüber im Klaren, welche Maßnahmen notwendig seien, um sein derzeitiges Vermögen auch für die Zukunft zu erhalten.
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Dies rechtfertigt für sich genommen allerdings zunächst nur die Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, nicht aber schon die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.
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bb) Weiter hat das Landgericht ausgeführt, es seien aus rückständigen Krankenkassenbeiträgen und Schulden aus einem Mietverhältnis Verbindlichkeiten in Höhe von rd. 147.000 € aufgelaufen. Indessen wird nicht aufgezeigt, dass ohne Anordnung des Einwilligungsvorbehalts die Gefahr einer derartigen Schuldenbildung fortbesteht. Die laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen, ist der Betreuer auch ohne Einwilligungsvorbehalt in der Lage. Inwieweit sich aus den – ohnehin nur angedeuteten – Schädigungen, die der Betroffene seinem Vermögen in der Vergangenheit zugefügt hat, Gefährdungen für die Zukunft ableiten ließen (vgl. Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht § 1903 BGB Rn. 17), ist demgegenüber nicht aufgezeigt.
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cc) Ebensowenig trägt die Begründung des Landgerichts, der Betroffene wende sich ohne erkennbaren Grund gegen den vom Betreuer eingeleiteten Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen, deren Ertrag gering sei und deren Verkaufserlös zur Tilgung seiner vorhandenen Schulden und Instandhaltung der vermieteten Immobilien sinnvoll verwendet werden könne. Daraus entstünde die Gefahr, dass der Betroffene sich ohne die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wirksam gegen Maßnahmen wende, die der Betreuer zur gebotenen Schuldentilgung vornehmen möchte.
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Diese Erwägungen lassen, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, bereits nicht erkennen, inwieweit das Landgericht berücksichtigt hat, dass der vom Betreuer vorgesehene Grundstücksverkauf bereits beurkundet und betreuungsgerichtlich genehmigt war. Es fehlte lediglich noch an der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses, welche zehn Tage nach dem Erlass des hier angefochtenen Beschlusses dadurch eintrat, dass das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung zurückwies. Konkrete Feststellungen dazu, dass weitere erhebliche Gefahren durch selbstgefährdende Handlungen des Betroffenen außerhalb der Meinungsverschiedenheit über die Verwertung der Grundstücke bestehen, sind nicht getroffen.
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c) Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da es noch weiterer Feststellungen über die Erforderlichkeit eines Einwilligungsvorbehalts bedarf.