VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2018 – 1 S 419/18
Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen
Der VGH Mannheim hat entschieden, dass ein Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, die Bestattungskosten tragen muss.
Der Antragsteller war Betreuer seiner im November 2016 verstorbenen Tante. Am Tag nach dem Tod unterzeichnete er bei einem Bestattungsunternehmen einen an die Stadt (Antragsgegnerin) gerichteten Antrag für eine Grabstätte auf einem Friedhof der Antragsgegnerin. Im Antragsformular trug er seinen Namen und seine Adresse ein. Hinter seinem Namen trug er ein: (Betreuer). Bei den beantragten Leistungen kreuzte er an: Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren. Am selben Tage unterzeichnete der Antragsteller beim Bestattungsunternehmen auf einem Formular der Antragsgegnerin eine „Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung im Sinne der Friedhofsgebührensatzung“ der Antragsgegnerin. In dem Formular heißt es u.a.: „Erdbestattung der oder des Verstorbenen X. wird von mir bestellt. Für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten übernehme ich als Besteller(in) die Haftung als Selbstschuldner(in).“ In dem Feld darunter trug der Antragsteller seinen Namen und seine Anschrift ein. Die Antragsgegnerin stellte dem Antragsteller durch Bescheid die Bestattungsgebühren in Rechnung. Hierauf erwiderte dieser, nach anwaltlicher Beratung habe er erfahren, dass er als Neffe nicht zu dem öffentlich-rechtlichen Personenkreis gehöre, der für eine Bestattung leisten müsse. Die bei der Terminabstimmung im Bestattungshaus unterschriebene selbstschuldnerische Bürgschaft erkläre er für nichtig. Beim Verwaltungsgericht stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Diesen hatte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Gebühren in Höhe von 2171 Euro für das Wahlgrab abgelehnt. Die Betreuung habe mit dem Tod der Betreuten geendet. Der Antragsteller habe daher zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beerdigung keine Erklärung im Namen der Betreuten mehr abgeben können. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Erkennbarkeit der beabsichtigten „Stellvertretung“ auf den Zusatz „Betreuer“ in dem Formular der Antragsgegnerin hinweise, verkenne er, dass kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts bestehe, dass ein Betreuer immer im Namen des Betreuten handele. Vielmehr könne der Betreuer bewusst im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abschließen, die den Betreuten beträfen. Es obliege ihm klarzustellen, welchen Weg er wähle. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.
Der VGH Mannheim hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes führt die Hinzufügung des Zusatzes „(Betreuer)“ hinter den Namen des Antragstellers bereits nicht zu einem eindeutigen Handeln in fremdem Namen, da der Zusatz auch allein aus dem Grund erfolgt sein könne, die Beziehung zur Verstorbenen zu kennzeichnen. Zudem sei auch für einen Laien, dem in rechtlicher Hinsicht nicht notwendig bewusst sein müsse, dass mit dem Tod des Betreuten die Betreuung und damit die Vertretungsmacht des Betreuers erlischt, unmittelbar einsichtig, dass der Betreute nach seinem Tod durch Handlungen seines Betreuers nicht mehr verpflichtet werden könne und dass ein Handeln für einen anderen allenfalls den Erben des Verstorbenen (oder die Erbengemeinschaft) verpflichten kann. Auch für den ehrenamtlichen Betreuer müsse sich daher die Frage stellen, ob er die Rechtsmacht habe, den Erben – der unabhängig von der hier streitigen öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflicht bürgerlich-rechtlich nach § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung zu tragen habe – durch Erklärungen zur Bestattung vertreten und durch diese Erklärungen verpflichten zu können.
Schließlich habe der Antragsteller durch die Unterzeichnung der Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung eindeutig und ohne einen Hinweis auf seine Betreuerstellung erklärt, für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten die Haftung als Selbstschuldner zu übernehmen. Diese Erklärung stelle nicht nur einen eigenen Rechtsgrund für die streitige Forderung dar, sondern spreche auch dafür, bereits den Antrag auf Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren als Erklärung des Antragstellers im eigenen Namen auszulegen.
Der Beschluss des VGH Mannheim ist unanfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 31.07.2018