Beitreibung von Rückerstattung einer Betreuervergütung unzulässig, wenn Festsetzungsbeschluss offensichtlich unrichtig

LG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2018 – 11 T 218/18

Die Beitreibung einer Forderung auf Rückerstattung von Betreuervergütung ist unzulässig, wenn der zugrunde liegende Festsetzungsbeschluss offensichtlich unrichtig ist.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird die Beitreibung der Forderung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 24.07.2018, Az. 7 XVII 124/16, für unzulässig erklärt.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.310 € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Beschwerde richtet sich gegen die Rückforderung von Betreuungsvergütungen, die von der Staatskasse verauslagt wurden.

2
Für die Betroffene wurde mit Beschluss vom 17.11.2016 eine Betreuung eingerichtet und die Betreuerin bestellt. Mit Beschluss vom 01.03.2018 hat das Betreuungsgericht festgesetzt, dass die Betroffene der Staatskasse wegen der bis dahin verauslagten Betreuervergütung 2.310,00 € zu erstatten hat. Dabei hat es einen Schonbetrag von 5.000 € angerechnet. Die Beschwerde der Betroffenen hiergegen blieb erfolglos (Beschluss der Kammer vom 03.05.2018, 11 T 80/18). Weder im Ausgangs- noch im Beschwerdeverfahren wurde von den Beteiligten geltend gemacht oder berücksichtigt, dass die Betroffene Leistungen der Wiedereingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des SGB XII bezieht. Dies ergab sich allerdings aus dem Bericht der Betreuerin vom 05.01.2018.

3
Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wurde der Erstattungsbetrag zu Gunsten der Staatskasse bei der Betroffenen in Rechnung gestellt. Gegen diese Kostenrechnung legte die Betreuerin Erinnerung ein. Sie berief sich darauf, dass die Betroffene Leistungen der Wiedereingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des SGB XII erhalte, dass nach dem Beschluss der Kammer vom 19.04.2018 in einem anderen Verfahren (11 T 58/18) die Vorschrift des § 60a SGB XII auch auf die Regressforderung der Staatskasse nach §§ 1908i, 1836e, 1836c Nr. 2 BGB, § 90 SGB XII Anwendung finde und der Bezug von Leistungen der Wiedereingliederungshilfe zu einer Erhöhung des Freibetrags auf 25.000 € führe. Die Vertreterin der Staatskasse ist der Erinnerung unter Hinweis auf die Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses entgegengetreten. Das Betreuungsgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 24.07.2018 mit der Begründung zurückgewiesen, dass materielle Einwände gegen die dem Kostenansatz zu Grunde liegende Entscheidung im Kostenerinnerungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 18.07.2018 und den Beschluss vom 24.05.2018 verwiesen.

4
Mit Schreiben vom 07.08.2018 hat die Betreuerin für die Betroffene gegen den Beschluss vom 24.07.2018 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Anliegen mit derselben Begründung weiterverfolgt. Das Betreuungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Kammer hat mit Verfügung vom 21.08.2018 einen rechtlichen Hinweis erteilt.

II.

5
Die Beschwerde ist nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4b; 8 Abs. 1 S. 1 Var. 1 JBeitrG; § 81 Abs. 2 GNotKG zulässig und begründet. Zwar kommt eine Korrektur des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 01.03.2018 nach Eintritt der Rechtskraft im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht (1.). Die Beitreibung der Forderung war aber für unzulässig zu erklären, da der zugrundeliegende Titel offensichtlich unrichtig und seine Vollstreckung für die Betroffene unzumutbar ist (2.).

1.

6
Dem Betreuungsgericht ist dahingehend zu folgen, dass eine Korrektur des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 01.03.2018 nach Eintritt der Rechtskraft im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht kommt.

7
Der Sachverhalt ist nach den Grundsätzen der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu beurteilen. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 JBeitrG bildet die Rechtsbehelfe der ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren ab. Die Möglichkeit, Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend zu machen, entspricht dabei der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO. Der Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ist abzugrenzen gegenüber solchen Rügen, die die Art und Weise der Beitreibung betreffen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG; §§ 766, 767 ZPO; dazu Behrend/Rieder, BeckOK-Kostenrecht, 22. Aufl., Stand: 01.09.2018, § 8 JBeitrG; Rn. 2, 5). Wie bei der Vollstreckungsgegenklage können jedoch nur solche Einwendungen vorgetragen werden, die nach der Entscheidung, aus der sich die Kostenpflicht ergibt, entstanden sind. Einwendungen, die bereits mit den Rechtsbehelfen gegen die zu vollstreckende Entscheidung hätten geltend gemacht werden können und müssen, können dagegen nach § 8 Abs. 1 S. 1 BeitrG nicht mehr eingebracht werden (Präklusion, vgl. § 767 Abs. 2 ZPO). Das betrifft vor allem rechtshindernde Einwendungen. Entscheidend ist, ob die Einwendung bereits in einem Verfahren gegen die Maßnahme selbst hätte vorgetragen werden können. Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 8 JBeitrG, einen besonderen Rechtsbehelf außerhalb des den Rechtsgrund für die Beitreibung schaffenden Festsetzungsverfahrens nur dort zu eröffnen, wo der Prüfungsumfang des Festsetzungsverfahrens keinen ausreichenden Rechtsschutz gewährleisten kann (BGH, Beschluss vom 20.09.2007, IX ZB 35/07; Behrend/Rieder, BeckOK-Kostenrecht, 22. Aufl., Stand: 01.09.2018, § 8 JBeitrG; Rn. 3; Giers, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 8 JBeitrO Rn. 2f).

8
Dass für die Betroffene der erhöhte Freibetrag nach § 60a SGB XII zu berücksichtigen ist, hätte bereits im Ausgangsverfahren berücksichtigt werden können und müssen. Damit bleibt diese Einwendung im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen.

2.

9
Der Beitreibung der festgesetzten Forderung hat die Betroffene aber zu Recht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt.

10
Die Einwendung des Rechtsmissbrauchs ist statthaft, wenn aus einer offensichtlich unrichtigen Entscheidung vollstreckt wird (BFH, Beschluss vom 15.11.2007, IX E 11/07; Giers, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 8 JBeitrO Rn. 3). Voraussetzung ist, dass der Gläubiger erkannt hat, dass der zu Grunde liegende Titel unrichtig ist, und besondere Umstände hinzutreten, welche die Ausnutzung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Titels als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 10.05.1976, III ZR 120/74; Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl., § 767 Rn. 12 s.v. „Unzulässige Rechtsausübung“).

11
Dass der Titel vom 01.03.2018 unrichtig ist, weil er den nach § 60a SGB XII erhöhten Freibetrag nicht berücksichtigt, ist unumstritten und wurde im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 24.07.2018 auch zutreffend dargestellt. Wäre der erhöhte Freibetrag berücksichtigt worden, hätte kein Rückgriffsanspruch der Staatskasse festgesetzt werden können.

12
Ob der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auch dann besondere Umstände über die erkannte Unrichtigkeit des Titels hinaus voraussetzt, wenn die Staatskasse selbst die Forderung beitreibt, kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall liegen solche besonderen Umstände vor. Dass der erhöhte Freibetrag im Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigt wurde, geht auf Umstände in der Sphäre des Staates zurück. Die Anwendung des höhen Freibetrages aus § 60a SGB XII ist von Amts wegen zu berücksichtigen; dass die Voraussetzungen vorliegen, ergab sich – wenn auch versteckt – aus dem Bericht vom 05.01.2018. Dass dies im Festsetzungsverfahren übersehen wurde, darf sich im Rahmen eines staatlichen Fürsorgeverfahrens nicht zum Nachteil der Betroffenen auswirken. Es ist der Betroffenen auch nicht als Verschulden gegen sich selbst anzulasten, dass sie den erhöhten Freibetrag nicht geltend gemacht hat. Denn ihr und der Betreuerin wurde der Beschluss der Kammer vom 03.05.2018 (11 T 58/18) zur Anwendbarkeit des § 60a SGB XII erst nach Abschluss des hiesigen Beschwerdeverfahrens bekannt.

III.

13
Das Verfahren bleibt nach § 81 Abs. 81 Abs. 8 GNotKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

14
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der in Frage stehenden Forderung festgesetzt.

15
Anlass, die weitere Beschwerde zuzulassen (§ 81 Abs. 4 GNotKG) bestand nicht.

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