Eine Betreuung wird vom zuständigen Betreuungsgericht eingerichtet, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Behinderung rechtlich nicht selbst besorgen kann (§ 1814 BGB) und die Bestellung eines Betreuers erforderlich ist (§ 1816 BGB).
Weder Familienangehörige noch Freunde sind für die betroffene Person vertretungsberechtigt, wenn sie keine Vorsorgevollmacht haben. Ausnahme: Zwischen Ehegatten besteht ein für die Dauer von bis zu sechs Monaten ein Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB).
Die Tätigkeit des Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen, die vom Betreuungsgericht jeweils einzeln anzuordnen sind (§ 1815 Abs. 1 BGB).