AG Frankenthal, Urteil vom 09. Oktober 2020 – 3a C 179/18
Keine streitgenossenschaftliche Haftung bei fehlender Deliktsfähigkeit im Zeitpunkt der schädigenden Handlung des Vorsorgevollmachtgebers und der Vorsorgebevollmächtigten.(Rn.33)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 ‰ des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt mit ihrer dem Beklagten zu 1) am 26.07.2018 zugestellten Klage die Zahlung von Schadensersatz aus unerlaubter Handlung.
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Die Klägerin befuhr am 23.02.2018 gegen 12 Uhr mit ihrem PKW Marke Hyundai die Eisenbahnstraße in * um dort an der Hausnummer * bei ihrem Arbeitgeber – einer Fahrschule – kurzzeitig zu halten. Dabei stand die Klägerin teilweise auf dem Gehweg, sodass Fußgänger behindert wurden und ein Umweg von ca. 1 m machen mussten, um den PKW der Klägerin passieren zu können. Der Beklagte zu 1) kam unter Nutzung seiner Gehhilfe an dem geparkten Fahrzeug vorbei und schlug erbost über das Hindernis mehrmals mit der Faust auf das Dach des Fahrzeugs der Klägerin ein. Die darüber informierte Klägerin eilte aus dem Gebäude, es entwickelte sich ein lautstarkes Streitgespräch, sodass die Polizei gerufen wurde, bei deren Erscheinen sich die Lage beruhigte.
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Die Klägerin beziffert ihre Schäden aufgrund des Schadensgutachtens des KFZ-Sachverständigenbüros M*** vom 12.03.2018 mit Instandsetzungskosten in Höhe von 2.066,97 € Netto (2.459,69 € Brutto) bei einer merkantilen Wertminderung von 230,00 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 208,25 € sowie einer Schadenspauschale von 30,00 €.
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Mit Datum vom 08.04.2016 hat der Beklagte zu 1) zugunsten seiner Ehefrau eine Vorsorgevollmacht erteilt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 206 ff. d. A. verwiesen wird.
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Die Klägerin behauptet,
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der Beklagte zu 1) habe nicht nur auf das Dach des Fahrzeugs, sondern auch auf die Heckscheibe eingeschlagen und mit seiner Gehhilfe zudem die Stoßstange des PKW’s zerkratzt. Der Beklagte zu 1) habe daneben die Klägerin mit den Worten „blöde Kuh“, „dumme Sau“ und „Du bist nicht ganz dicht“ beleidigt.
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Der Klägerin stünde daher ein Schadensersatzanspruch aus deliktischer Handlung sowie Sachbeschädigung neben einem Schmerzensgeld von mindestens 500,00 € zu.
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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt:
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1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.534,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2018 zu zahlen.
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2.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes, vom Gericht zu bestimmendes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch in Höhe von 500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2018.
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Mit Schriftsatz vom 18.05.2020 wurde die Klage gegen die Ehefrau des Beklagten zu 1), die Beklagte zu 2), erweitert.
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Die Klägerin trägt ergänzend vor, dass sie gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch aus § 832 BGB habe, denn der Beklagte zu 2) sei die Aufsicht über den Beklagten zu 1) kraft Vertrages mit der Vollmacht übertragen worden und sie sei somit auch zur Aufenthaltsbestimmung berechtigt, habe die daraus resultierenden Pflichten indes verletzt.
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Die Klägerin beantragt zuletzt:
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1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.534,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2018 zu zahlen.
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2.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes, vom Gericht zu bestimmendes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch in Höhe von 500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2018.
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3.Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 2.534,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Klageerweiterung wurde unter dem 03.07.2020 zugestellt.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen
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und führen hierzu aus,
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dass der Beklagte zu 1) lediglich auf das Dach des PKW geschlagen habe, hierdurch sei jedoch kein Schaden entstanden, auch an die behaupteten Beleidigungen könne er sich nicht erinnern. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei er nicht verantwortlich im Sinne des § 827 BGB.
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Die Beklagte zu 2) trägt ergänzend vor,
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für eine Haftung aufgrund der erteilten Vorsorgevollmacht fehle es an einer rechtlichen Grundlage.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das gegen den Beklagten zu1) eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss vom 23.10.2018, gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Die beigezogene Ermittlungsakte 5088 Js * war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben mit Beweisbeschluss vom 29.05.2019 über die Deliktsfähigkeit des Beklagten zu 1) im Tatzeitpunkt am 23.02.2018 gegen 12 Uhr durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. M*** wegen dessen Ergebnis wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 08.10.2019 (Bl. 128 ff. d. A.) sowie die schriftliche Ergänzung vom 27.01.2020 (Bl. 164 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist örtlich gemäß §§ 12, 13, 32 ZPO und sachlich gemäß § 23 Nr. 1 GVG zuständig.
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Der Beklagte zu 1) ist auch wirksam gemäß § 51 Abs. 3 ZPO durch seine Ehefrau, die Beklagte zu 2) als Vorsorgebevollmächtigte vertreten, der Aufgabenkreis ist in der Vorsorgevollmacht vom 08.04.2016 auch zugunsten der Beklagten zu 2) übertragen, unabhängig davon, dass nach dem Ergebnis der schriftlichen Sachverständigenbeurteilung der Beklagte zu 1) geschäftsunfähig ist.
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Dabei ist die Vorsorgevollmacht auch wirksam erteilt, denn nach der neueren Auffassung des BGH (NJW 2016, 1514 ff.; NJW – RR 2017, 66 ff.; NJW 2016, 2745 ff) ist die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, gemäß § 26 FamFG von Amts wegen zu prüfen. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht hierbei nicht positiv festgestellt werden, ist die Vollmacht als wirksam zu behandeln (BGH NJW 2016, 1514). Auch nach dem Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten kann die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden. Zwar haben nach den widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen die kognitiven Fähigkeiten des Beklagten zu 1) langsam, aber stetig abgenommen und die demenzielle Erkrankung fördert einen langsam fortschreitenden Abbauprozess. Die beginnende vaskuläre Demenz wurde bei dem Beklagten zu 1) bereits im September 2014 festgestellt, hierbei handelt es sich jedoch um einen langsam abbauenden Prozess. Dass der Beklagte zu 1) nach Ansicht der Sachverständigen im Mai 2018 jedenfalls geschäftsunfähig war, lässt indes für sich genommen keinen Rückschluss auf seinen geistigen Zustand zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht am 08.04.2016 zu. Nach der zutreffenden Auffassung des BGH ist eine positive Feststellung der Unwirksamkeit mithin nicht gegeben.
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Auch soweit die Vorsorgevollmacht nicht die Unterschrift der Beklagten zu 2) trägt, ist dies unschädlich für die Wirksamkeit der Erteilung, da es sich bei der Vollmachtserteilung um eine einseitige Willenserklärung handelt, die keiner Annahme bedarf (BGH NJW RR 2007, 1202). Unabhängig davon, welche Voraussetzung für eine Erweiterung auf Beklagtenseite vorliegen müssen, ist die konkludente Zustimmung der Beklagten zu 2) bereits in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz zu erkennen und dass für die Klageänderung, § 264 ZPO die Sachdienlichkeit vorliegend gemäß § 263 ZPO zu bejahen ist.
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Die Streitgenossenschaft gemäß § 60 ZPO ist vorliegend gegeben, da gleichartige und auf einem wesentlichen gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Grund beruhende Ansprüche den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten zu 1) keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 301 StGB zu, da es an der Deliktsfähigkeit des Beklagten zu 1) im Zeitpunkt der deliktischen Handlung fehlt, § 827 Satz 1 BGB. Der Beklagte zu 1) handelte im Anschluss an die widerspruchsfreien sachverständigen Feststellungen in dem schriftlichen nebst Ergänzungsgutachten in einem Zustand, der die freie Willensbestimmung durch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ausschloss. Hierbei gelten dieselben Grundsätze wie bei § 104 ff. BGB, der Betroffene darf hierbei nicht mehr in der Lage sein, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Die Beweislast für die fehlende Deliktsfähigkeit trifft hierbei den Täter (BGHZ 1998, 135; 102, 227). Nach den insoweit überzeugenden sachverständigen gutachterlichen Ausführungen bei der Untersuchung des Beklagten zu 1) am 25.09.2019 in Begleitung der Beklagten zu 2), habe der Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Vorfall „umständlich, perseverierend“ geschildert unter Wiederholung immer gleicher Sätze. Bei dem Beklagten zu 1) werden schwere kognitive Defizite mit Wesensänderung der Persönlichkeit im Rahmen der vaskulären Demenz diagnostiziert, mit der Folge, dass der Beklagte zu 1) aufgrund seiner Erkrankung und Folgestörung die Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht erkennen und nicht verstehen kann. Das schriftliche Ergänzungsgutachten wiederholt die Feststellungen des Sachverständigen unter Bezugnahme auf die Ergebnisse eines MRT vom 29.01.2018 das unveränderte alte ausgedehnte Media – und Posteriorinfarkte links hemisphärisch beschreibt, daneben seien Zeichen einer Mikroangiopathie festzustellen, die Folgeursache für die demenzielle Entwicklung sei. Nach dem Vorgenannten steht nach dem Ergebnis des schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachtens mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit, § 286 ZPO, fest, dass der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der streitgegenständlichen deliktischen Handlung am 23.02.2018 deliktsunfähig war. Nach dem Vorgenannten hat die Klägerin daher auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, § 253 BGB.
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Die Klägerin hat daneben keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 832 Abs. 1 BGB, denn zwar ist der Beklagte zu 1) aufsichtsbedürftig, die Beklagte zu 2) hatte jedoch keine Aufsichtspflicht über den Beklagten zu 1). Bereits das Reichsgericht (RGZ 70, 48 (50)) hat entschieden, dass das Eheband nicht als Rechtsgrundlage für eine gesetzliche Aufsichtspflicht gegenüber Erwachsenen in Betracht kommt, wie sie von § 832 BGB vorausgesetzt wird. Das Gesetz geht davon aus, dass erwachsene Menschen für sich selbst verantwortlich sind und zwar auch dann, wenn sie in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustands eigentlich der Aufsicht bedürfen (Brandt, JuS 2012, 673 ff.).
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Eine gesetzliche Aufsichtspflicht ergibt sich auch nicht aus der Stellung der Beklagten zu 2) als Vorsorgebevollmächtigte des Beklagten zu 1), denn die Beklagte zu 2) ist keine Betreuerin im Sinne der § 1896 ff. BGB, sondern Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 832 Abs. 2 BGB. Nach § 832 Abs. 2 BGB haftet als Aufsichtspflichtiger auch derjenige, der die Aufsichtspflicht vertraglich übernimmt. Die erteilte Vorsorgevollmacht erfasst jedenfalls keine vertragliche Aufsichtspflicht über den die Vorsorgevollmacht erteilenden. Das Wesen der Vorsorgevollmacht besteht darin, im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber Erklärungen abzugeben, zu denen dieser aufgrund körperlicher oder gesundheitlicher Einschränkung nicht mehr in der Lage ist. Eine ausdrückliche Anordnung der Aufsichtspflicht ergibt sich daraus nicht (LG Bielefeld NJW 1998, 2682). Dies gilt unabhängig davon, dass der Beklagten zu 2) nicht die gesamte Personensorge zugewiesen ist; nach dem Inhalt der erteilten Vorsorgevollmacht beschränkt sich die Vollmacht auf die in den jeweiligen Aufgabenkreisen konkret übertragenen Aufgaben zur Vertretung durch die Beklagte zu 2), nicht hingegen darauf, den Beklagten „auf jeden Schritt und Tritt“ zu überwachen (OLG Saarbrücken, BeckRS 2007, 06820). Auch soweit der Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung der Beklagten zu 2) übertragen ist, ist dies im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Aufgabenkreises „Aufenthalt- und Wohnungsangelegenheiten“ auszulegen, wonach die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts grundsätzlich die Frage betrifft, wo der Vertretene aufenthältlich ist, d.h. wohnt, und nicht, wo er sich zu einem bestimmten Zeitpunkt genau befindet (LG Bielefeld a. a. O.).
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Der Klägerin steht daneben auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 2) zu, denn bereits das Reichsgericht (RGZ 70, 48) hat eine Rechtspflicht zur Fürsorge für eine nicht zurechnungsfähige oder sonstige zur Überwachung bedürftige Person verneint. In der Ehegemeinschaft würden sich zwar solche Rechte und Pflichten aus dem Wesen der Ehe ergeben mit Verweis auf §§ 1353 Abs. 1, 1354 Abs. 1, 1360 Abs. 1, Abs. 3 BGB, diese Pflichten bestünden jedoch nur im Bereich des Hauswesens und in Bezug auf mit den Familienangehörigen in Berührung kommende Personen wie Dienstboten oder Hausmitbewohner. Bei der Klägerin handelt sich ersichtlich nicht um diesen Personenkreis, dieser befindet sich auch keinesfalls mehr im überschaubaren Bereich des Hauswesens der Beklagten zu 2).
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Da die Klägerin gegen die Beklagten keinen Anspruch hat, sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen insgesamt unbegründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.