BGH, Beschluss vom 18. November 2020 – XII ZB 179/20
1. Das Beschwerdegericht darf nicht von der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind, was etwa dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage wie ein neues Sachverständigengutachten heranzieht oder der Betroffene einen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren geänderten Betreuerwunsch mitteilt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. August 2020 – XII ZB 150/20, juris und vom 23. September 2015 – XII ZB 498/14, FamRZ 2016, 38).
2. Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 – XII ZB 235/20, juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15. April 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000 €
Gründe
I.
1
Der im Jahre 1939 geborene, vermögende Betroffene erteilte der Beteiligten zu 1, einer Rechtsanwältin und Notarin, im Mai 2018 eine notarielle Vollmacht, ihn in allen Vermögensangelegenheiten zu vertreten. Zudem schloss er als Vorstand der von ihm geleiteten Stiftung im Juni 2018 mit ihr einen Beratungsvertrag, wonach sie für Beratungsleistungen im Umfang von bis zu zehn Stunden pro Monat eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,5 % des im Jahresmittel zu verwaltenden Bruttovermögens der Stiftung erhalten sollte. Bereits im Februar 2018 hatte er vor ihr als Notarin ein die Stiftung zu seiner Alleinerbin bestimmendes Testament beurkunden lassen.
2
Auf Anregung der früheren Ehefrau des Betroffenen (Beteiligte zu 4) leitete das Amtsgericht ein Betreuungsverfahren ein. Mit Beschluss vom 12. September 2018 bestellte es eine Berufsbetreuerin als vorläufige Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt an.
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Nach weiteren Ermittlungen hat das Amtsgericht in der Hauptsache mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 die Beteiligte zu 1 zur Berufsbetreuerin des Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt sowie einen Einwilligungsvorbehalt und die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet.
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Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht ein weiteres Sachverständigengutachten zur Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen eingeholt. Ohne persönliche Anhörung des Betroffenen hat es sodann statt der Beteiligten zu 1 die beiden Kinder des Betroffenen und der Beteiligten zu 4 (Beteiligte zu 2 und 3) als Betreuer eingesetzt.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, die das Ziel verfolgt, dass keine Betreuung errichtet und hilfsweise sie als Betreuerin bestellt werden möge.
II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde der vom Landgericht als Betreuerin abberufenen und daher rechtsbeschwerdeberechtigten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 – XII ZB 213/16 – FamRZ 2018, 197 Rn. 5) Beteiligten zu 1 ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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1. Das Landgericht hat ausgeführt, nach dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten leide der Betroffene unter einer Alzheimerschen Erkrankung im deutlich fortgeschrittenen, klinisch manifesten Stadium und sei deshalb betreuungsbedürftig. Ein Betreuungsbedarf bestehe in jedem Fall für die Vermögenssorge. Weil der Einwilligungsvorbehalt zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen erforderlich sei, stünden die vom Betroffenen der Beteiligten zu 1 im Mai 2018 sowie den Beteiligten zu 2 bis 4 im Januar 2019 erteilten Vorsorgevollmachten der Betreuung nicht entgegen, so dass dahinstehen könne, ob der Betroffene bei Erteilung geschäftsfähig gewesen sei. Die Bestellung der Beteiligten zu 1 laufe wegen Interessenkollisionen dem Wohl des Betroffenen zuwider, so dass – dem über seinen Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren geäußerten Wunsch des Betroffenen entsprechend – die Beteiligten zu 2 und 3 als die Kinder des Betroffenen als Betreuer zu bestimmen seien. Von der eigentlich wegen der Einholung des weiteren Sachverständigengutachtens erforderlichen Anhörung des Betroffenen sei zu seinem Schutz mit Blick auf das sich rasant ausbreitende Coronavirus abgesehen worden.
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2. Diese Ausführungen halten schon der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge, das Landgericht habe nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen dürfen, nicht stand.
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a) Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, war die erneute Anhörung bereits wegen der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Beschwerdeverfahren geboten. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats darf das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht von der nach §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 278 Abs. 1 FamFG erforderlichen erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren absehen, wenn von dieser neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Das ist jedoch dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage – etwa wie hier ein neues Sachverständigengutachten – heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. August 2020 – XII ZB 150/20 – juris Rn. 7 ff. mwN). Neue Erkenntnisse waren von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zudem vorliegend auch deswegen zu erwarten, weil er noch in erster Instanz eine Betreuung durch seine Angehörigen abgelehnt, zweitinstanzlich über seinen Verfahrensbevollmächtigten aber eben diese als Betreuerwunsch mitgeteilt hatte (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. September 2015 – XII ZB 498/14 – FamRZ 2016, 38 Rn. 6 mwN).
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b) Der pauschale Verweis des Landgerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 – XII ZB 235/20 – juris Rn. 26 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dass keine Möglichkeit bestanden hätte, diesen allgemeinen Gefahren durch eine entsprechende Gestaltung der Anhörungssituation Rechnung zu tragen, lässt sich den Ausführungen des Landgerichts nicht entnehmen.
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3. Die Beschwerdeentscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG).
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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass selbst bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) nur dann angeordnet werden darf, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (Senatsbeschluss vom 22. August 2018 – XII ZB 180/18 – FamRZ 2018, 1776 Rn. 12 mwN). Auch bei einem geschäftsunfähigen Betroffenen muss für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge eine konkrete Gefährdung seines Vermögens durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2018 – XII ZB 10/18 – FamRZ 2018, 1770 Rn. 25 ff. mwN). Diesen Maßgaben genügende tatrichterliche Feststellungen lassen sich der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht entnehmen. Dort wird unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Sachverständigengutachten lediglich darauf abgestellt, dass es des Einwilligungsvorbehalts bedürfe, um den Betroffenen, der aufgrund der erheblichen kognitiven Funktionseinschränkungen die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Handelns nicht mehr überschauen könne, vor finanziellen Nachteilen zu schützen. Welche vermögensgefährdenden Maßnahmen des Betroffenen drohen, lässt sich dem nicht entnehmen.
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Sofern sich die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts als zum Schutz des Vermögens des Betroffenen erforderlich erweisen sollte, wird es – wie das Landgericht zutreffend ausführt – für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge nicht auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmachten ankommen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2011 – XII ZB 118/11 – FamRZ 2011, 1577 Rn. 11).
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).