Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. Juni 2013 – 1 U 157/12
Zum Anspruch des Betreuten auf Rückzahlung der vom Betreuer aus seinem Vermögen entnommenen Geldbeträge
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. März 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 381/10 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist – ebenso wie das landgerichtliche Urteil – vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
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In der Zeit vom 16.03.2007 bis 30.09.2008 war die Beklagte für den Kläger im Rahmen eines Betreuungsverfahrens tätig. In der Bestellungsurkunde (Bl. 131, 132 d. A.) heißt es: „… als Mitarbeiterin des Vereins (Vereinsbetreuer) … Betreuerin bestellt“. Die Betreuung umfasste zunächst die Bereiche Vermögensangelegenheiten einschließlich Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden und wurde später auf den Zutritt zur Wohnung des Klägers erweitert.
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Der seit dem 13.09.2007 in einem Alten- und Pflegeheim lebende Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf Rückzahlung von aus seinem Vermögen entnommenen Geldbeträgen mit der Begründung in Anspruch, die Beklagte habe nicht belegte und nicht nachvollziehbare Verfügungen von seinem Konto in einer Gesamthöhe von 8.027,41 € vorgenommen, die ihm nicht zu Gute gekommen seien.
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Das Landgericht hat der Klage durch das nunmehr angefochtene Urteil (Bl. 226 ff d.A.), auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, nach Beweisaufnahme vollumfänglich stattgegeben.
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Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und ferner – erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2013 – einen Zwischenfeststellungsantrag stellt.
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Zur Begründung ihres Rechtsmittels verweist sie im Wesentlichen auf ihre fehlende Passivlegitimation, da sie nicht persönliche Betreuerin des Klägers gewesen sei, sondern lediglich als Angestellte des Betreuungsvereins (SKFM) für den Kläger tätig gewesen sei. Dementsprechend lägen auch die maßgeblichen Merkmale der Betreuung wie Vergütung, Mehrwertsteuer, Aufbewahrung der Unterlagen, Vergütungszeitraum sowie Erstellung des Vermögensverzeichnisses nicht in ihrer Person vor. Das Landgericht habe zudem rechtsfehlerhaft eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zur Herausgabe angenommen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf vorliegenden Fall komme nicht in Betracht, da allenfalls von einer entgeltlichen Tätigkeit auszugehen sei. Das Landgericht habe zudem die Darlegungs- und Beweislast verkannt, denn der Kläger habe die anspruchsbegründenden Voraussetzungen seines Anspruchs darzulegen und zu beweisen. Nicht berücksichtigt sei auch die Beweiskraft der Entlastungserklärung vom 27.09.2008. Sie bestreitet vorsorglich, dass die in Rede stehenden Verfügungen von ihr vorgenommen worden seien.
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Die Beklagte beantragt (Bl. 318, 266/274 d.A.),
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I. unter Aufhebung des am 22.03.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken zu Az. 14 O 381/10 die Klage abzuweisen;
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II. vorab festzustellen, dass die Merkmale der Betreuung nicht in der Person der Beklagten vorliegen, sondern bei dem Betreuungsverein, der der eigentliche Vertragspartner sei und auch Streitverkündeter in diesem Verfahren ist;
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ferner:
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die Zulassung der Revision hinsichtlich der Frage, ob der weisungsabhängige Mitarbeiter eines Betreuungsvereins e.V. als selbständiger Einzelbetreuer bestellt werden kann, wenn die Vermögensverwaltung (einschließlich der Aufbewahrung der Unterlagen aus der Betreuungstätigkeit) dem Betreuungsverein e.V. obliegt, dieser die Vermögensverwaltung der Betreuung durch seine weisungsabhängigen, entgeltlichen Angestellten ausführen lässt und der Betreuungsverein die vertragliche Vergütung für die Betreuung erhält.
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Der Kläger beantragt (Bl. 318, 284 d.A.),
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die Berufung sowie den Feststellungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumente.
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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.03.2013 (B[. 313-315 d.A.) dem Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer (SKFM) den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten.
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Die Akte 10 Js (01) 250/10 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
B.
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Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel bleibt indes in der Sache – auch hinsichtlich des im Wege der Widerklage gestellten Zwischenfeststellungsantrages – ohne Erfolg. Insoweit bedurfte es keiner gesonderten Tenorierung, denn die Berufungszurückweisung erfasst auch den vorgenannten Antrag (Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 7. Aufl., Rz. 661).
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Die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zu Grunde zu legen hat, rechtfertigen keine der Beklagten günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO).
I.
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Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der vereinnahmten Gelder gegen die Beklagte als seine frühere Betreuerin in analoger Anwendung des § 667 BGB in geltend gemachter Höhe zusteht.
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1. § 667 BGB ist auf das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem entsprechend anwendbar. Eine Betreuerin ist zwar nicht Beauftragte des Betreuten. Sie leitet ihre Befugnisse stattdessen aus der ihr vom Betreuungsgericht übertragenen Amtsstellung ab. Sie hat allerdings einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten, da sie die Angelegenheit des Betreuten zu dessen Wohl zu besorgen hat (§ 1901 Abs. 2 S. 2 BGB). Daraus folgt, dass der Betreuer wie ein Beauftragter verpflichtet ist, Gelder, die er bei der Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen des Betreuten erlangt, herauszugeben, soweit er sie nicht bestimmungsgemäß verwendet hat (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1601; OLG Naumburg, Beschluss vom 05.08.2005 – 4 W 19/05; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.10.2010 – 8 U 622/09; OLG Naumburg, Urteil vom 02.08.2007 – 8 U 4/07). Dabei tritt der Anspruch aus § 667 BGB analog neben einen Anspruch aus §§ 1980i, 1833 BGB. Hiernach setzt die Begründung des Anspruches voraus, dass die Beklagte Gelder erhalten und diese nicht nachgewiesenermaßen bestimmungsgemäß verwendet hat. Mit der Frage einer etwaigen Pflichtverletzung sowie eines Verschuldens musste sich das Landgericht im Rahmen der Anspruchsgrundlage des § 667 BGB mithin nicht befassen. Lediglich im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach §§ 1908i, 1833 BGB ist dies erforderlich. Eine Widersprüchlichkeit der Anspruchsgrundlagen liegt hiernach nicht vor
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2. Entgegen der Auffassung der Beklagten war diese selbst und nicht der SKFM Betreuerin des Klägers. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat vorab auf die in jeglicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in diesem Zusammenhang Bezug, die durch die Berufungsangriffe nicht in relevanter Weise in Frage gestellt werden können.
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Der Umstand, dass die Beklagte Arbeitnehmerin des SKFM war und dieser die Vergütung (einschließlich Mwst.) für die Betreuung beanspruchte und auch erhielt, macht den Verein nicht zum Betreuer. Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem Arbeitsverhältnis zum Betreuungsverein steht (OLG Hamm, FamRZ 2011, 253). Zweifel an der Bestellung der Beklagten als natürliche Person resultieren auch nicht aus ihrer Bezeichnung in der Bestellungsurkunde. Vereinsbetreuer nach § 1897 Abs. 2 BGB sind in der Bestellungsurkunde als solche zu bezeichnen (Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl., § 1897 Rz. 5). Das Vorbringen der Beklagten, wonach nach dem Wechsel des Betreuers kein neues Vermögensverzeichnis erstellt wurde, was Kennzeichen eines Betreuerwechsels sei, ist für die Frage der Haftung der Beklagten als persönliche Betreuerin irrelevant, denn es hat ein Betreuerwechsel stattgefunden. Gleiches gilt für die angesprochene Änderung des Vergütungszeitraumes. Auch der Hinweis der Beklagten, sie habe bereits zum 15.09.2008 das Arbeitsverhältnis bei dem SKFM gekündigt, dieser habe indes auch für das 4. Quartal 2008 die Vergütung für die Betreuung des Klägers erhalten, ist für die Frage der Betreuereigenschaft der Beklagten ohne Belang. Die Bestellung als Betreuer dauert solange an, bis das Betreuungsgericht eine Beendigung der Betreuung anordnet. Als Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beklagten Mitte September 2008 wurde diese auch als Betreuerin durch den nunmehrigen Betreuer, Herrn …, abgelöst. Dass der SKFM für dessen Tätigkeit als Vereinsbetreuer die entsprechende Vergütung ab dem 4. Quartal 2008 erhält, ist nur folgerichtig.
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3. Dass die Beklagte die streitgegenständlichen Gelder erhalten und diese nicht nachgewiesenermaßen bestimmungsgemäß verwendet hat, hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, sodass der Senat sich an die den rechtlichen Wertungen zu Grunde liegenden Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden sieht. Was die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder anbelangt, so trägt der Betreuer die Darlegungs- und Beweislast (BGH VVM 1987, 79; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2008, 598).
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Dass die Beklagte die behaupteten Verfügungen getätigt hat, wurde erstinstanzlich nicht ausdrücklich bestritten. Ihre bloße Darlegung (Schriftsatz vom 07.03.2011 S. 3; Bl. 94 d.A.), es werde bestritten, dass aus dem Vermögen des Klägers irgendetwas in das Vermögen der Beklagten gelangte, stellt im Hinblick auf die im Einzelnen durch den Kläger dargelegten Verfügungen kein wirksames Bestreiten von Vorgängen dar, die ebenso wie die anschließende Verwendung der Gelder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind (§ 138 Abs. 4 ZPO). Soweit die Beklagte nunmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens bestreitet, dass die streitgegenständlichen Verfügungen von ihr vorgenommen wurden, so ist das diesbezügliche Bestreiten zum einen ebenfalls unsubstantiiert, denn angesichts der vorgelegten Belege bedürfte es der näheren Darlegung zu den einzelnen Vorgängen, zum anderen würde der Berücksichtigung dieses Bestreitens jedenfalls die Präklusionsregelung des § 531 Abs. 2 ZPO entgegenstehen.
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4. Die Beklagte hat zudem nicht den ihr obliegenden Nachweis geführt, dass sie das erlangte Geld bestimmungsgemäß verwendet hat.
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Was die dargelegten Verfügungen im Einzelnen anbelangt, so kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Hinsichtlich des Betrages von 2.500 € geht die Argumentation der Beklagten in der Berufungsbegründung (Bl. 280 d.A.), sie habe die Zahlung angewiesen in dem Glauben, dass die Räumung durchgeführt wurde, ins Leere. Die Beklagte hat weder unter Beweisantritt dargetan, dass sie überhaupt einen Auftrag an die Firma (… erteilt hat, noch wann und wem sie die 2.500 € übergeben hat. Weder der Kostenvoranschlag vom 20.09.2007 (Bl. 39 d.A.) noch die vorgelegte Quittung (Bl. 34 d.A.) erbringen hierfür hinreichenden Beweis. Hinsichtlich der Richtigkeit des Inhalts der Quittung gilt das Beweismaß des § 286 ZPO. Die materielle Beweiskraft der Quittung kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden, wobei der Gegenbeweis bereits dann geführt ist, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache, also dem Empfang der Leistung, erschüttert wird; dass sie als unwahr erwiesen wird oder sich nur eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergibt, ist nicht nötig (BGH NJW-RR, 1988, 881; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 386 Rz. 4). Mit Blick auf die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gerade zu dieser Position gewonnenen Erkenntnisse kommt der vorgelegten Quittung kein relevanter Beweiswert zu.
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Die Darlegungen der Beklagten in diesem Zusammenhang, alle Unterlagen lägen beim Betreuungsverein „SKFM“ enthebt sie nicht der ihr obliegenden Darlegungslast.
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Der Kläger hat vorgetragen, dass keine weiteren Unterlagen oder Belege zu den in Rede stehenden Vorgängen in der Betreuungsakte existieren. Die Beklagte hat erstinstanzlich zunächst geltend gemacht, dass alle Nachweise über die vermögensrelevanten Vorgänge während der Tätigkeitszeit der Beklagten in der Betreuungsakte vorhanden sind (Bl. 138 d.A.). Das Vorbringen der Beklagten in der Folge (Bl. 171, 172, 180 d.A.), der neue Betreuer habe Unterlagen „aussortiert“ und den „Barbetragsordner“ nicht übergeben, ist pauschal und ohne tauglichen Beweisantritt erfolgt. Unabhängig davon ändert dies nichts an der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten hinsichtlich der Verwendung der Gelder. Dass die Beklagte nicht die Möglichkeit hatte, sich durch Einsichtnahme in die Betreuungsakte und die bei dem SKFM vorhandenen Unterlagen nähere Informationen zu beschaffen, ist nicht ansatzweise dargetan. Ihr Vorbringen (Bl. 279 d.A.), der Betreuungsverein habe die Unterlagen trotz Fristsetzung nicht herausgegeben, lässt jegliche substantiierte Darlegung vermissen, wann mit welchem Inhalt dieser ergebnislos zur Herausgabe aufgefordert oder um Akteneinsicht ersucht wurde, unabhängig davon, dass die Beklagte auch das in diesem Zusammenhang erwähnte Schreiben nicht vorgelegt hat.
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5. Die Entlastungserklärung vom 27.09.2008 steht der Herausgabeverpflichtung der Beklagten nicht entgegen (Bl. 177 d.A.).
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Der Erklärung lässt sich hinreichend klar entnehmen, dass der dort erklärte Verzicht nur soweit reicht, wie eventuelle Ansprüche aus den Betreuungsakten und den sonstigen Unterlagen erkennbar sind. Unter Beachtung der schutzwürdigen Interessen des Klägers kann hierin kein Verzicht auf noch unbekannte Haftungsansprüche gesehen werden (Engler, in Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 1892 Rz. 21; LG München I, Urteil vom 08.04.2009 – 34 O 17817/08). Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass dem neuen Betreuer, der ab 01.10.2008 bestellt war, eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Geldern durch die Beklagte erkennbar war.
II.
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Mit ihrem im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag hat die Beklagte keinen Erfolg. Dieser Antrag stellt eine Zwischenfeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO dar, mit welchem die Beklagte die Feststellung begehrt, dass nicht sie, sondern der Betreuungsverein SKFM Betreuerin der Klägerin war.
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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Erhebung der Widerklage im Berufungsrechtszug in Gestalt des § 256 Abs. 2 ZPO ist auch ohne die Einschränkungen des § 533 ZPO zulässig (BGHZ 53, 92). Das festzustellende Rechtsverhältnis, mithin eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache (BGH, Urteil vom 16.09.2008 – VI ZR 244/07), ist vorliegend die Frage, ob die Beklagte oder der SKFM Betreuerin des Klägers war.
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Auch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Zwischenfeststellungswiderklage (Geisler, in Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rz. 24). Ziel dieser Klage ist es, der Partei zu ermöglichen, neben einer rechtskräftigen Entscheidung mit Blick auf die Klage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Dabei besteht das Rechtsschutzbedürfnis schon bei der bloßen Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH, Urteil vom 05.05.2011 – VII ZR 179/10). Für eine Zwischenfeststellungsklage ist demgegenüber dann kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden. Sie ist jedoch dann zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können (BGH, Urteil vom 07.07.2013 – VII ZR 223/11). Die Klärung der Rechtsfrage, wer Betreuerin der Klägerin war, kann hiernach Gegenstand der Feststellungswiderklage sein. Hierüber wird nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise im Rahmen der Klage entschieden. Auch besteht die Möglichkeit, dass die Frage der Betreuereigenschaft der Beklagten über das vorliegende Rechtsverhältnis hinaus Bedeutung hat.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Wie ausgeführt, war die Beklagte Betreuerin des Klägers und nicht der SKFM.
C.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer nicht mehr als 20.000 € beträgt.
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Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen bereits beantwortet. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr.1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsrechtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.