Zur persönlichen Eignung eines Betreuers

BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 334/18

1. Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er – neben der fachlichen Qualifikation – auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.

2. Die persönliche Eignung eines Betreuers ist unteilbar und muss sich daher auf alle ihm übertragenen Angelegenheiten erstrecken.

(Leitsatz des Gerichts)

Gründe
I.

1
Der Beteiligte zu 4 wendet sich gegen seine Entlassung als Betreuer.

2
Für die Betroffene ist seit 2014 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet. Zunächst war der Beteiligte zu 4 zum Betreuer bestellt. Im Rahmen der Prüfung, ob die eingerichtete Betreuung verlängert werden sollte, beantragte der Beteiligte zu 4 am 15. März 2018, ihn als Betreuer zu entlassen. Mit Beschluss vom 27. März 2018 hat das Amtsgericht die bestehende Betreuung verlängert, den Beteiligten zu 4 als Betreuer entlassen sowie den Beteiligten zu 1 zum neuen Betreuer bestellt. Die Beschwerden der Betroffenen und des Beteiligten zu 4 gegen diesen Beschluss hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 4 weiterhin zum Betreuer bestellt zu werden.

II.

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Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe zu Recht einen Betreuerwechsel vorgenommen. Die Betroffene habe keinen verbindlichen Vorschlag im Sinne des § 1897 Abs. 4 BGB gemacht, so dass im Rahmen des freien Ermessens nach § 1897 Abs. 1 BGB eine geeignete natürliche Person zum Betreuer zu bestellen sei. Für die Bestellung des Beteiligten zu 4 sprächen zwar Kontinuitätsgesichtspunkte, die beanstandungsfreie Führung der Betreuung sowie die Tatsache, dass die Betroffene erklärt habe, keine Probleme mit dem Beteiligten zu 4 zu haben. Dagegen spreche jedoch, dass der Beteiligte zu 4 sich selbst nicht mehr in der Lage gesehen habe, die Betreuung der Betroffenen weiterzuführen. Er habe noch im März 2018 seine Entlassung beantragt, weil ihm die Fortführung der Betreuung nicht zugemutet werden könne. Zudem sei er charakterlich nicht geeignet, Betreuungen zu führen. Der Beteiligte zu 4 habe als Berufsbetreuer im Zeitraum von 2008 bis 2013 mit zwei von ihm Betreuten mehrfach sexuelle Handlungen durchgeführt oder an sich durchführen lassen.

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Eine weitere Beweisaufnahme sei nicht erforderlich, da aufgrund der bisherigen Feststellungen des Gerichts ausreichend konkrete Tatsachen vorlägen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Eignung des Beteiligten zu 4 ergäben und im Rahmen des gemäß § 1897 BGB auszuübenden Ermessens vorliegend zur Auswahl eines anderen Betreuers führten.

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2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

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a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach § 1897 BGB den Maßstab für die Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung darstellt. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich auch aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2018 – XII ZB 222/17FamRZ 2018, 55 Rn. 8 mwN). Bei der Verlängerungsentscheidung handelt es sich um die erneute Anordnung einer Betreuung einschließlich der Entscheidung über die Person des Betreuers. Die bisherige Betreuung und damit die Bestellung des bisherigen Betreuers enden mit der Wirksamkeit der Verlängerungsentscheidung und werden durch die in dieser getroffenen Anordnungen abgelöst (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 – XII ZB 621/14FamRZ 2015, 1178 Rn. 22 mwN).

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b) Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts, den Beteiligten zu 4 als Betreuer zu entlassen und den Beteiligten zu 1 zum Betreuer zu bestellen, bestätigt hat.

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aa) Nach § 1897 Abs. 1 BGB ist zum Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

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Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB ergebenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffenen (§ 1901 Abs. 2 BGB) führen wird (Senatsbeschlüsse vom 8. November 2017 – XII ZB 90/17FamRZ 2018, 206 Rn. 12 und vom 30. September 2015 – XII ZB 53/15FamRZ 2015, 2165 Rn. 16). Für diese Prognoseentscheidung muss sich das Gericht naturgemäß auf Erkenntnisse stützen, die in der – näheren oder auch weiter zurückliegenden – Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 – XII ZB 553/17FamRZ 2018, 1192 Rn. 13 mwN). Jedenfalls aber bedarf es der positiven Feststellung der Eignung, die nicht durch pauschale Annahmen auf der Grundlage eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ersetzt werden kann (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 – XII ZB 90/17FamRZ 2018, 206 Rn. 12 mwN).

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Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (Senatsbeschluss vom 8. November 2017 – XII ZB 90/17FamRZ 2018, 206 Rn. 13 mwN und vom 30. September 2015 – XII ZB 53/15FamRZ 2015, 2165 Rn. 18 mwN).

12
bb) Nach diesen Grundsätzen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Beteiligten zu 4 für ungeeignet gehalten hat, die Betreuung (fort-) zuführen.

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(1) Wie im Wortlaut des § 1897 Abs. 1 BGB („rechtlich zu besorgen“, „persönlich zu betreuen“) schon anklingt, enthält der Begriff der Eignung eines Betreuers eine sachliche/fachliche und eine persönliche Komponente. Während die sachliche Eignung in Bezug auf die konkreten Aufgaben, die im Rahmen des gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises anfallen können, vorliegen muss, betrifft die persönliche Eignung alle Aufgabenbereiche (Bienwald/Sonnenfeld/Harm/Bienwald Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1897 Rn. 71). Denn der Betreuer muss in jedem Fall mit der von ihm betreuten Person persönlichen Kontakt herstellen und im jeweils erforderlichen Umfang aufrechterhalten (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 68). Die persönliche Eignung muss also neben den Fähigkeiten zur Besorgung spezifischer Angelegenheiten vorliegen. Maßgebend für die Eignungsprüfung ist es, ob der Betreuer zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen und zu der dafür erforderlichen persönlichen Betreuung in der Lage ist (Bienwald/Sonnenfeld/Harm/Bienwald Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1897 Rn. 76). Wie die persönliche Eignung betrifft auch eine persönliche Unzuverlässigkeit alle Aufgabenbereiche. Denn die in einem Lebensbereich sichtbare Unzuverlässigkeit eines Betreuers begründet Zweifel auch für alle anderen Angelegenheiten (vgl. Jurgeleit Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1897 BGB Rn. 17). Mithin ist danach zu unterscheiden, ob der Mangel an Eignung in sachlicher oder in persönlicher Hinsicht besteht.

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(2) Die sachliche bzw. fachliche Eignung des Beteiligten zu 4 wurde vom Beschwerdegericht nicht angezweifelt. Vielmehr führte es aus, die Führung der Betreuung sei ohne Beanstandungen verlaufen.

15
(a) Die persönliche Eignung des Beteiligten zu 4 hat das Beschwerdegericht hingegen zu Recht in Frage gestellt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beteiligte zu 4 mit Schreiben vom 15. März 2018 selbst beantragt, ihn als Betreuer zu entlassen. Diesen Antrag begründete der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 4 damit, dass die Betreute fremdaggressives Verhalten zeige und dieses Verhalten über die bloße verbale Androhung von Gewalt hinausgehe. Er befürchte – bei einem durch die Betreute selbst veranlassten Ende der Medikation – „erneute Übergriffe in einer unter Umständen die körperliche Unversehrtheit und das Leben bedrohenden Weise“. Er sehe sich außerstande, sich hiergegen ausreichend zu schützen. Auch sehe er sich auf Grund des ihm gegenüber eröffneten Verdachts einer Straftat im Sinne des § 174 c StGB zum Nachteil der durch ihn seinerzeit Betreuten K. und H. nicht in der Lage, „die hiesige durchaus schwierige Betreuung im Spannungsverhältnis der weiteren persönlich-privaten wie auch rechtlichen Aufarbeitung des Sachverhalts mit der gebotenen Umfänglichkeit zu erledigen“.

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Bereits aus diesem Vorbringen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei geschlossen, dass der Beteiligte zu 4 zur Fortführung der Betreuung nicht (mehr) geeignet ist, da es ihm – jedenfalls zum Zeitpunkt seines Antrags – an der notwendigen Zeit fehlte und er zur persönlichen Betreuung der Betroffenen auch nicht mehr willens war. Der Beteiligte zu 4 hat – auch im weiteren Verlauf des Verfahrens – weder behauptet noch dargelegt, dass und warum er sich zur (Fort-)Führung der Betreuung wieder in der Lage sieht, oder dass sich die Umstände, die ihn zu seinem Antrag auf Entlassung bewogen haben, geändert haben. Er hat in seinen ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen lediglich ausgeführt, dass der ihm vorgeworfene Straftatbestand des § 174 c StGB aus seiner Sicht nicht erfüllt sei, und dass aus diesem Grund seine Eignung als Betreuer auch nicht entfallen sei. Inwieweit sich das Verhalten der Betroffenen zwischenzeitlich ihm gegenüber geändert haben soll, so dass ihm nun keine körperlichen Übergriffe mehr drohen, derer er sich erwehren müsste, hat der Beteiligte zu 4 weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

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(b) Soweit das Beschwerdegericht seine Entscheidung mit der Annahme einer charakterlichen Ungeeignetheit des Beteiligten zu 4 zur Führung der Betreuung begründet hat, da er in der Vergangenheit die professionelle Distanz zu zwei seiner Betreuten nicht eingehalten habe, ist dies entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht zieht insoweit allein die sich aus der eigenen Einlassung des Beteiligten zu 4 ergebenden Tatsachen heran und gelangt zu der Überzeugung, dass dieser einen wenig gefestigten Charakter mit einer geringen sexuellen Hemmschwelle habe, was die gesicherte Prognose begründe, der Beteiligte zu 4 werde auch in Zukunft den „Reizen von weiblichen Betroffenen“ nicht widerstehen können.

18
Diese Annahme hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Das Beschwerdegericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt. Vielmehr hat es zwischen der sachlichen und persönlichen Eignung des Beteiligten zu 4 zur (Fort-)Führung der Betreuung differenziert und sich bei seiner Begründung darauf beschränkt, die mangelnde persönliche Eignung des Beteiligten zu 4 in Bezug auf die Führung von Betreuungen weiblicher Betroffener festzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Distanzverletzung zu der Betroffenen im hiesigen Verfahren in Rede steht oder nicht. Allein die Tatsache, dass der Beteiligte zu 4 in der Vergangenheit unstreitig sexuelle Kontakte mit zwei weiblichen Betreuten hatte, begründet die Annahme, dass er sich der Pflichten eines Berufsbetreuers nicht ausreichend bewusst ist. Da das Beschwerdegericht – entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde – nicht eine generelle Ungeeignetheit des Beteiligten zu 4 zur Führung von Betreuungen angenommen hat, sondern sich in seiner Entscheidung auf die Führung der Betreuung von Frauen beschränkt hat, besteht auch nicht die Gefahr eines Berufsverbots durch die angefochtene Entscheidung.

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(3) Ohne Erfolg bleiben schließlich die Rügen der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) verletzt, indem es den angebotenen Beweisen nicht nachgegangen sei, und habe Beweise verwertet, die einem Beweisverwertungsverbot unterlagen. Denn das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung und Überzeugungsbildung allein auf unstreitige Tatsachen gestützt sowie die vom Beteiligten zu 4 selbst aufgestellten – und als wahr unterstellten – Behauptungen herangezogen. Soweit es die angebotenen Zeugen- und Sachverständigenbeweise für nicht erforderlich und nicht sachdienlich angesehen hat, die Zweifel an der persönlichen Eignung auszuräumen, hält sich dies im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.

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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste das Beschwerdegericht den Beteiligten zu 4 auch nicht persönlich anhören, um Zweifel an seiner Eignung auszuräumen. Zwar wird der Tatrichter die Gründe, die möglicherweise einer Bestellung einer Person zum Betreuer entgegenstehen, regelmäßig nur verlässlich feststellen können, wenn er der Person Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung ausdrücklich die Eignung der Person als Betreuer in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor die als Betreuer in Betracht kommende Person zu den von Dritten mitgeteilten Tatsachen anzuhören (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 – XII ZB 165/10FamRZ 2011, 285 Rn. 17).

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Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zum einen stützt das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf ungeprüfte Mitteilungen Dritter, sondern auf die vom Beteiligten zu 4 selbst mitgeteilten Tatsachen. Zum anderen ist der Beteiligte zu 4 in einem anderen Betreuungsverfahren ca. zwei Monate vor der hiesigen Entscheidung zu demselben Thema persönlich angehört worden. Bevor das Beschwerdegericht von einer (erneuten) persönlichen Anhörung im vorliegenden Verfahren abgesehen hat, hat es ausdrücklich auf die bereits in dem anderen Verfahren stattgefundene Anhörung hingewiesen und ausgeführt, es verspreche sich von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse. Dies ist vom Beteiligten zu 4 unwidersprochen geblieben. Durch seine umfangreichen schriftlichen Stellungnahmen ist auch das rechtliche Gehör des Beteiligten zu 4 (Art. 103 Abs. 1 GG) ausreichend gewahrt.

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