Als beruflicher Betreuer werde ich von einem Gericht bestellt, wenn ein volljähriger Mensch seine Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr besorgen kann und keine Angehörigen oder Freunde für die Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung zur Verfügung stehen.
Erstrangiges Ziel ist es in einem solchen Fall, dem Betroffenen trotz der bestehenden Einschränkungen ein Leben in Würde zu ermöglichen.
Jeder Mensch kann urplötzlich in die Situation geraten – z. B. durch einen Verkehrsunfall oder durch einen Herzinfarkt -, seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen zu können. Wenn er dann nicht mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt hat, wer seine Angelegenheiten regeln soll, wird vom zuständigen Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt – in der Regel eine für den Betroffenen fremde Person. Familienangehörige oder Freunde sind hingegen nicht automatisch für die Betreuung des Betroffenen zuständig und erhalten daher aus Datenschutzgründen auch keine Auskunft von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten im Krankenhaus (Ausnahme: Für Ehegatten besteht ein gesetzliches Notvertretungsrecht, § 1358 BGB).
Langfristiges Ziel einer Betreuung ist es, den Menschen wieder in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen. Hierbei unterstütze ich Sie.